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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3573 (vr. Rintelen.) der Verfasser, der auf das Recht der Aufführung verzichtet, das aus drücklich schriftlich lhut. Wenn wir die Komponisten nun auf den Buch staben des Gesetzes verweisen, daun geschieht das, was bisher geschehen ist, daß die Verleger sich alle Rechte des Urhebers übertragen lassen, und der Komponist weis; nicht, was er thut. Er überträgt auch, ohne es zu scheuen, das ausschließliche Recht der Aufführung. Dem soll aus praktischen Gründen entgegengctreten werden; die theoretischen Be denken, die aus dem bürgerlichen Gesetzbuch hergeleitet sind, kommen hier gar nicht in Betracht. Delbrück, Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat im Reichs-Justizamt, Kommissar des Bundesrats: Meine Herren, ich bitte Sie ebenfalls, den Antrag Rintelen abzulehncn. Das Verlags recht ist im tz 9 des Entwurfs definiert als das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Es kann darnach keinem Zweifel unterliegen, daß das Aufführungsrecht zum Verlagsrecht nicht gehört. Durch die Annahme des ersten Satzes des Antrags Rintelen würde nur eine Verdunkelung eintreten. Im übrigen kann ich mich nur den Ausführungen anschließen, die der Herr Abgeordnete Or. Esche ge macht hat. Stadthagen, Abgeordneter: Meine Herren, ich bedaure, mich gegen den Antrag aussprcchen zu müssen. Er tritt ja auf denselben Boden, den wir bereits beim Urheberrecht versucht haben zu betreten, indem er von .ausdrücklichem besonderem schriftlichem Vertrage spricht. Damals haben Sie sich dagegen erklärt, bei den Rechten, die ebenso wichtig sind, nämlich bei den Rechten der Uebersetzung, der Wiedergabe in anderen Mundarten, der Umwandlung von Erzählungen in dramatische Form oder umgekehrt von Bühnenwerken in Erzählungsform u. s. w. Damals wurde der Ausdruck ausdrücklich , den wir einführcn wollten, gestrichen. Wenn nun der Antrag Rintelen, der im wesentlichen im Gesetz schon seine Erfüllung gefunden hat, angenommen würde, ohne daß auch in 8 14 des Urheberrechts und an anderen Stellen, wo wir es beantragt halten, «ausdrücklich hinzugefügt würde, so würde für diese anderen Rechte c contrario geschlossen werden: hier ist keine ausdrückliche schriftliche Ver einbarung notwendig. Dem kann ich mich nicht anschließen; deshalb, meine ich, kann man diese ausdrückliche Uebertragungsbefugnis nur all gemein regeln, aber hier nicht zwei Punkte heransgreifen und die übrigen Punkte anders behandeln, wie es nach diesem Antrag ge schehen würde. Ich vermag mich deshalb nicht für den Antrag aus zusprechen. Weltftcin, Abgeordneter: Meine Herren, ich kann mich über diesen Antrag als Berichterstatter nicht äußern, da er der Kommission nicht Vorgelegen hat. Aber das glaube ich doch als Berichterstatter so wohl, wie als Mitglied der Kommission, als Abgeordneter, aussprechen zu können, daß der Antrag, wenn er dort Vorgelegen hätte, eine ebenso entschiedene Gegnerschaft gefunden hätte, wie er heute bei allen, die dabei zu Worte gekommen sind, gefunden hat. Was die Auslegung des Satzes 1 deS Antrags angeht, so kann ich mich nur den Ausführungen des Herrn Abgeordneten Ör. Esche an- schließen. Was im übrigen die Ausführungen des Herrn Abgeordneten Rintelen anlangt, daß hier die jungen Schriftsteller vor Schädigungen bewahrt werden sollen, die ihnen durch die Verleger drohen, so ist dieser Punkt ausführlich bei 8 28 behandelt worden, und der Bericht zeigt, wie weit läufig sich die Verhandlungen darüber anSgesponncn haben. Ich sehe nun gar nicht ein, weswegen gerade den jungen Schriftstellern wegen ihrer Jugend und Unerfahrenheit ein besonderer Schutz zukommen soll. Schließlich könnte man auch den jungen Landwirten, den jungen Kauf leuten, kurzum jeder anderen Klasse der Menschheit, die vielleicht dem Herrn Kollegen Or. Rintelen ans Herz gewachsen ist, einen solchen be sonderen Schutz zusprechen. Im allgemeinen hat unser Gesetz nur den Minderjährigen und Gebrechlichen einen besonderen Schutz zu teil werden lassen, den übrigen Menschen nicht. Die haben sich ihrer Haut zu wehren. Ich sage noch einmal, wie vorher bei anderer Gelegenheit: iuo vi^ilantibus Präsident: Die Diskussion ist geschlossen. Wir kommen zur Ab stimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche nach dem Anträge des Herrn Abgeordneten Or. Rintelen auf Nr. 254 der Drucksachen einen 8 61 u, dessen Vorlesung mir erlassen wird — dies ist der Fall — annchmcn (Geschieht.) Das ist die Minderheit; der Antrag Rintelen ist abgelehnt. Ich rufe auf 8 52 — und erkläre auch diesen als vom Hause in zweiter Lesung angenommen. Dasselbe erkläre ich von Einleitung und Ueberschrift. — Auch diese sind vom Hause angenommen. Nunmehr eröffne ich die Diskussion über die Resolution der Kommission, welche Sie Seite 72 finden. — Es meldet sich niemand "ichtundsechzigsrer Jahrgang. zum Wort; die Diskussion ist geschlossen, und wir kommen zur Ab stimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche die Resolution nach den Be schlüssen der Kommission annehmen wollen, sich von ihren Plätzen zu erhebe». (Geschieht.) Das ist die Mehrheit; die Resolution ist angenommen. Nunmehr kommen wir zu der Resolution Or. Arendt auf Nr. 250 der Drucksachen. Ich eröffne die Diskussion. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Or. Arendt. rückten Stunde werde ich mich befleißigen, möglichst kurz die Gründe für die Resolution zusammenzufassen. Ich bin der Meinung, daß, wenn man das Ganze nicht erreichen kann, man sich wenigstens bemühen soll, einen Pflichtexemplare in das Gesetz zu bringen, hielt ich eS wenigstens ür wünschenswert, die gröbsten Schäden aus diesem Gebiet aus der Welt zu schaffen, und das würde geschehen, wenn mindestens eine Ent schädigung für wertvollere Bücher da, wo eine landesgesetzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren besteht, gewähr wird. Meine Herren, die gesetzlichen Verhältnisse auf diesem Gebiet sind in Deutschland so buntscheckig wie möglich. Nach einer Zusammenstellung der -Kölnischen Volkszeitung bestehen gegenwärtig Pflichtexemplare in folgenden Bundesstaaten nicht mehr: in Baden, Braunschweig, Bremen, Lippe-Detmold, Lippe-Schaumburg, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Lldenburg; Reuß beider Linien, Königreich Sachsen, Sachsen-Altenburg, Sachjen-Cobnrg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Weimar, Schwarz- burg-R'ndolstadt, Waldeck. Auch im preußischen Staat bestehen nicht durchweg Pflichtexemplare; in Frankfurt a. M. und Lauenburg giebt es keine Pflichtexemplare. (Zuruf.) — Auf Nassau werde ich noch kommen. An Pflichtexemplaren müssen abgelicfert werden: in Anhalt 2, in Bayern 2, Elsaß-Lothringen 2, Hamburg I Exemplar vom Trucker, Haunover 2, Hessen-Tarmftadt 2, Hessen-Kassel 2, Lübeck 1 vom Trucker, Preußen 2, Schleswig-Holstein 2 vom Drucker, Schwarzburg-Sonders- hausen 1 vom Drucker, Württemberg 1 vom Trucker uud in Nassau — handelt es sich bei diesem Pflichtexemplar nicht; ein solcher würde nur vorliegen, wenn wir eine einheitliche deutsche Bücherei hätten, wenn ein heitlich die ganze deutsche Litteratur die Pflichtexemplare abzuliefern hätte. Einen solchen Zweck würde ich anerkennen; dafür würde ich gern meine Zustimmung geben. Wie die Dinge aber jetzt liegen, handelt es sich nur um eine büreaukratischc, fiskalische Einrichtung, und ob eine solche berech tigt ist, das muß ich dahingestellt sein lassen. Meine Herren, nach meiner Auffassung handelt es sich bei den Pflichtexemplaren lediglich um ein Ueberbleibfcl einer hinter unS liegenden Zeit, der Zeit der Censur und des Privilegs, der Zeit namentlich, wo der Buchhandel ein konzessio niertes Gewerbe war, und wo man dementsprechend gegenüber der Ge währung der Konzession auch eine Gegenforderung stellen konnte. Heute ist es eine Naturalabgabe und als solche eine wenig wünschenswerte Besteuerungsform. Nach meiner Auffassung ist durch die Gewerbeordnung von 1859 die rechtliche Grundlage für diese Besteuerung entzogen. Ich weiß, daß entgegenstehende Urteile vorliegen, ich weiß aber auch, daß im Jahre 1876 die Polizeibehörde in Berlin der Meinung war, daß die Pflichtexemplare nicht mehr zu Recht bestünden infolge der Gewerbe ordnung, daß sie deshalb die öffentliche Beitreibung verweigerte. Die Ministerialinstanz entschied dann anders. Sie sehen aber hieraus, daß die Rechtsgrundlage eine mindestens zweifelhafte ist. Nun, meine Herren, handelt es sich hier nicht etwa darum, daß die Verleger zwei Exemplare von den vielen, die sie Herstellen lassen, abgeben, sondern darum, daß ihnen gerade die beiden wichtigsten Kunden, auf die sie bei schweren wissenschaftlichen und Kunstwerken in erster Linie zu rechnen hätten, die Landesbibliothekcn und die Universitätsbibliotheken, entgehen, und daß ihnen infolgedessen der Verkauf zweier Exemplare entzogen wird. Infolgedessen wirken diese Pflichtexemplare, ich möchte sagen, umgekehrt progressiv; für die leichte Litteratur, für die Broschüre und dergleichen fallen sie wenig in Betracht; für die schweren wissen schaftlichen Werke, für die teuren Erscheinungen des Buch- und Kunst- Handels dagegen sind sie von großer Bedeutung. Meine Herren, die Berliner Korporation der Buchhändler hat eine Ein gabe an den Reichstag gerichtet, aus der zu entnehmen ist, daß der Laden preis bei einigen Berliner Verlegern von dem abgelieferten Pflichtexemplar im Jahre 1900 sich wie folgt stellt: Georg Reimer 1650 Mark, Julius Springer 1625 Mark, August Hirschwald 1623 Mark u. s. w., eine ganze Reihe anderer Verleger weisen ähnliche Beträge auf. Ein Kunstverlag in München hat mir eine Zuschrift geschickt, wonach diese Firma in 10 Jahren Pflichtexemplare im Betrage von etwa 25 000 Mark abge- geliefert hat. Meine Herren, da muß man sich denn doch fragen: ist es gerecht- 467
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