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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 355S vo« L<s/<?ur«>ts/«ui«r'/rsn Ssttso/ii-t/ksri. Buchhandlung der Berliner evangel. Misfionsgescllschaft in Berlin. Evangelium, das. in China. Vereinsblatt des Berliner u, des pommerschen Hauptvereins f. die evangel. Mission in China. Hrsg. u. Red.: Lutze. 22. Jahrg. 1901. 4 Nrn. gr.8". (Nr. 1. 32 S. m. 1 Abbildg.) bar 1. — C. A. Starke in Görlitz. 4 INts. gr.°4»^I. Ilkt" VIIl^36^8°"m^ Lbbiia^n.^n" 3 Ä) Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser vnmmer znm elficnmale angekündigt sind Literarische Slnstalt Rütteu ä- Loening in Frank furt a. M. 3587 Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts. 8. Ausl. 3 Bde. A. Edlinger's Verlag in Innsbruck. 3591 l'iautvvoin'8 ll'iro!. 12. ^uü. Osd. 7 ^ 50 Urisktasolisn- 8 ^ 50 C. L. Hirschfeld in Leipzig. 3589 leinenband 3^ 50 H. ^ i T. Hirzel in Leipzig. 3589 Heyne, Fünf Bücher deutscher Hausalterthümer. 2. Band. 12 geb. in Halbfranz 15 Lorenz Waetzel in Freiburg i/B. 3589 Laäer, külirsr ckuroll ckis Lell^vsi?. 1901. 2 ^ 80 H. R. Oldenbonrg in München. 3590 ^6.^uü. ^6sd^e^2 ^50^ siuo8 ?08tawt6d. Gebrüder Paetel in Berlin. 3588 Federn, Rosa Maria. 3 ^ 50 geb. 4 ^ 50 H. Stüdtebilder-Verlag Karl P. Geuter in Darmstadt. 3591 Eduard Trewendt in Breslau. 3586 von Gottschall, Die deutsche Nationallitteratur des 19. Jahr hunderts. 7- Ausl. 2. Halbband. 3 ^ 60 H. Ed. Rascher in Zürich. 3592 Koechlin, Formeln und Tabellen zum Gebrauche bei der Be rechnung von Konstruktionsteilen. Geb. 4 80 H. Veit L Comp, in Leipzig. 3591 17 86b. ea. 19 Nichtamtlicher Teil. Vom Keichstag. 78. Sitzung am Sonnabend den 20. April 1901. Zweite Beratung des Gesetzentwurfes, betreffend das (Nach dem amtlichen stenographischen Verhandlungsbericht.) Vorausgeschickt sei zunächst der Wortlaut folgender Abänderungs-Anträge zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Verlagsrecht. (Drucksachen Nr. 234.) Dietz. Fischer (Berlin). Stadthagen, vr. Südekum. Der Reichstag wolle beschließen: 1. dem 8 16 zuzusetzen: Auf Werke, die in Abteilungen oder Lieferungen er scheinen, mit Ausnahme von Romanen, findet die Be stimmung des § 56 Absatz 2 der R.G.O., welche den Auf druck des Gesamtpreises auf jede einzelne Lieferung vorschreibt, keine Anwendung. 2. 8 28 Absatz 1, Satz 1 und 2 wie folgt zu fassen: Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nicht übertragbar. Eine Vereinbarung, durch die dem Verleger im voraus das Recht der Uebertragung eingeräumt wird, ist unzulässig. 3. K 38 wie folgt zu fassen: Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs eröffnet, so hat der Verfasser, solange mit der Verviel fältigung des Werkes noch nicht begonnen worden ist, das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten. Ist mit der Vervielfältigung bereits begonnen worden, so ist der Verfasser berechtigt, unter Ersatz der statt- gesundenen Aufwendungen, von dem Vertrage zurück zutreten. Macht der Verfasser von seinem Rücktrittsrechte keinen Gebrauch, so darf die Konkursverwaltung die noch nicht abgesetzte Auflage nur nach Maßgabe der 88 21 bis 30 verbreiten. Für weitere Auflagen kann der Konkursverwalter vom Verfasser Erfüllung selbst dann nicht verlangen, wenn sich der Verlagsvertrag auf sie miterstreckt. (Drucksachen Nr. 254.) vr. Rintelen. Der Reichstag wolle beschließen: einen tz 51a folgenden Inhalts einzufügen: Das Verlagsrecht an einem Bühnenwerke oder an einem Werke der Tonkunst enthält nicht die ausschließliche Be fugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. Die Ueber tragung dieser Befugnis kann nur ausdrücklich durch be trag finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine An wendung. (Drucksachen Nr. 258.) vr. Müller (Meiningen). Traeger. Der Reichstag wolle beschließen: 1. den K 28 Absatz 1 zu fassen, wie folgt: Die Rechte des Verlegers sind ohne Zustimmung des Verfassers nur beim Uebergange des ganzen Verlags geschäftes übertragbar. Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. 2. den § 38 zu fassen, wie folgt: § 38. Wird über das Vermögen des Verlegers Konkurs er öffnet, so hat der Verfasser das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten. Er ist jedoch der Konkursmasse zum Er sätze der von dem Verleger auf die Herstellung des Werkes gemachten Aufwendungen verpflichtet. Macht der Verfasser von dem Rücktrittsrechte keinen Gebrauch, so finden die Vorschriften des 8 17 der Konkurs ordnung Anwendung. Besteht der Konkursverwalter auf Verlegers auf einen Anderen überträgt, dieser an Stelle der Konkursmasse in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ein. Die Konkursmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtung nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicherzustellen. Hat der Verleger das Recht, eine neue Auflage zu ver anstalten, so erlischt dieses Recht mit der Konkurs eröffnung. 463*
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