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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
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- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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2560 Nichtamtlicher Teil. 101, 2. Mai 1901. (Drucksachen Nr. 250.) Resolution. vr. Arendt. Der Reichstag wolle beschließen: soweit die Abgabe von Pflichtexemplaren an Biblio theken landesgesetzlich vorgeschrieben ist, eine angemessene Entschädigung der Verleger wertvollerer Veröffentlichungen vr. Arendt. vr. Hasse. Lurz. vr. Müller (Sagan). vr. Oertel. Präsident Graf von Ballcstreurr Wir gelangen zum zweiten Gegenstand der Tagesordnung: zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Verlagsrecht (Nr. 97 der Drucksachen), auf Grund des Berichts der Xl. Kommission (Nr. 215 der Drucksachen). Antrlig^Nr^^ 250, 254^ AAooidnele Wellstcin. Die Resolution vr. Arendt bedarf noch der Unterstützung. Ich stelle die Unterstützungsfrage. Diejenigen Herren, welche die Resolution vr. Arendt unterstützen wollen, bitte ich, sich von den (Geschieht.) Die Unterstützung genügt. Ich eröffne die Diskussion über § 1. Das Wort hat der Herr Berichterstatter. — Derselbe verzichtet. Auch sonst verlangt niemand das Wort; die Diskussion ist geschlossen, und ich werde, ist. — Dies ist der Fall, da niemand widerspricht. Meine Herren, ich erbitte mir die Genehmigung, diejenigen Teile des Gesetzes, wo Anträge und Wortmeldungen nicht vor- und durch den Aufruf nach den Kommissionsbeschlüssen ^sür ge nehmigt zu erklären. — Es widerspricht niemand; ich werde dem nach verfahren. Ich rufe auf Z 2, — § 3, — § 4, — § 5 — und erkläre die von mir aufgerufenen Paragraphen für vom Hause bewilligt. Den ß 6 hat die Kommission beschlossen abzulehnen. Ich eröffne daher die Diskussion über die Vorlage der verbündeten Regierungen — und schließe^dieselbe, ^ da sich niemand zum Wort (Geschieht.) Das ist die Minderheit; der § 6 ist in der Fassung abgelehnt. Ich rufe nunmehr auf Z 7, — §8, — 8 0, — § 10, — § 11, — 8 12, — 8 13, — 8 14, — 8 15 — und erkläre die von mir aufgerufenen Paragraphen als vom Hause in zweiter Lesung für bewilligt. Nunmehr eröffne ich die Diskussion über 8 16. Zu demselben liegt vor das Amendement der Herren Abgeordneten Fischer und Genossen auf Nr. 234 der Drucksachen aä 1. Der Herr Berichterstatter verzichtet. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Fischer (Berlin). Fischer (Berlin), Abgeordneter: Wir haben den Ihnen vorliegenden Antrag zu 8 16 auf Abänderung von 8 56 der Gewerbeordnung, wonach auf Werken, die in Lieferungen erscheinen und im Kolportagewege vertrieben werden, auf der ersten und allen folgenden Lieferungen der Gesamtpreis aufgeführt werden muß, bereits in der Kommission gestellt. Er ist aber von der Majorität abgelehnt worden und von der Regierung mit dem Hinweise bekämpft worden, daß er mit der vorliegenden Gesetzes materie in keinem formellen Zusammenhang steht. Ich will auf die Frage, ob er nicht trotzdem dem Gesetze einverleibt werden könne, heute nicht eingehen; sie ist ja bereits gestern eingehend behandelt worden. Wir haben da gehört, daß bei dem Neichstagswahlgesetz ein Stück Vereinsgesetz für Mecklen burg mitbeschlossen worden sei. Man kann ferner darauf Hin weisen, daß auch in die Gewerbeordnung (im 8 43) eine Be stimmung hineingekommen ist, die eigentlich in das Wahlgesetz gehört, und ebenso erlebten wir bei dem Postgesetz, daß da eine Bestimmung Aufnahme fand, die eigentlich in die Gewerbe ordnung hineingehörte — wie das erst vor wenigen Minuten von Herrn Abgeordneten vr. Oertel nochmals näher präzisiert worden ist. Aber ich meine überhaupt, die Behauptung, daß unser Antrag mit der vorliegenden Gesetzesmaterie nicht im logischen Zusammenhänge stehe, ist eine irrige. Der 8 16 des vorliegenden Gesetzes verlangt, daß der Verleger mit der Ver vielfältigung zu beginnen hat, sobald ihm das Werk vollständig zugcgangen ist. Erscheint das Werk in Abteilungen, also in Lieferungen, so hat er mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald der Verfasser eine Abteilung, also eine Lieferung, ge liefert hat. Welches sind nun die Werke, abgesehen von den Romanen, die in Abteilungen erscheinen? Das sind in erster Linie zeit geschichtliche Werke, naturwissenschaftliche Werke, die auf den Fortschritt und ^die Entwickelung der verschiedenen ^naturwissen- rohen fertiggestellt haben und nach der Rückkehr^erst in der Lage sind, mit Muße die Ergebnisse ihrer Forschungen zusammenAU- stellen. Da ist weder der Verleger imstande, den Umfang der Arbeit genau zu überblicken, noch der Verfasser, von vornherein zu beurteilen, ob das Werk 2, 3, 4 oder 5 Bogen mehr ergiebt, als es veranschlagt ist, oder nicht. Ist nun der Verleger aus Rücksichtnahme auf den 8 56 der Gewerbeordnung gezwungen, so wird dann anderseits wieder der Verfasser durch den Ver leger gezwungen, sich an eine bestimmte Bogenzahl zu halten und das Werk ohne Rücksichtnahme auf seinen wissenschaftlichen Wert abzuschließen, wenn er bei der vereinbarten Bogenzahl angelangt halten gegenüber dem Verfasser, wenn dieser gehalten ist, ohne Rücksicht auf seine wissenschaftlichen Forschungen und deren Be arbeitung bei einem bestimmten Umfange einfach abzubrechen, oder wir zwingen ihn, gegenüber dem Publikum den Vertrag nicht ^u halten, weil er oas Werk nicht in der wissenschaftlichen Vollständigkeit zu liefern imstande ist, wie es das Publikum vom Verleger und vom Verfasser erwartet, und wie es möglich wäre, wenn die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung nicht vorhanden wäre. Ich kann auch aus die Konversations lexika verweisen, die heute vielfach in Lieferungen auf dem Kolportagewege vertrieben werden. Seiner Zeit ist der 8 56 der Gewerbeordnung zweifellos abgeändert worden hauptsächlich in der Absicht, die Kolportageromane, die Schundromane zu Sensationsromanen durch Kolporteure^zur Abnahme des ganzen Werkes verpflichtet wurden, ohne daß sie in der' Lage waren, abzuschätzen, ob sie 20, 50 oder 150 Lieferungen nehmen müssen. Der Zustand war gemeinschädlich, er soll aber durch unseren Antrag nicht etwa wieder eingeführt werden, denn wir nehmen ausdrücklich diese Kolportage romane in unserem Anträge aus. Was man damals mit reichen. Die Kolportagebuchhändler geben heute ^allerdings einen Gesamtpreis auf der ersten Lieferung an. Bei einzelnen Werken geschieht es auch nicht, und die werden trotzdem verbreitet, aber dagegen ist nichts zu machen. Was ein Gendarm nicht erwischt, kann auch nicht zur Anzeige gebracht werden. Aber wenn auch der Gesamtpreis auf der ersten Lieferung aufgedruckt ist, die Täuschung des Publikums ist dadurch nicht gehindert. Der Kol portagebuchhändler hat heute eine allgemeine Erfahrung hinter sich. Wenn ein Roman einschlägt und im Publikum Beifall hat, so hat man auf dem Erfahrungswege herausgefunden, wieviel drucken alle diese Kolportagebuchhandlungen auf die erste Liefe rung den Preis des kompletten Werkes: ungefähr 10 Mark. Damit ist aber die Garantie nicht gegeben, die der Gesetzgeber schaffen wollte, daß die Abonnenten entsprechend diesem konkreten Preise bedient werden. Nein, umgekehrt! Sie brauchen sich aus irgend einer Kolportagebuchhandlurig bloß ein paar solcher Lieferungs stimmung des 8 56 ist auch in den Heften, die ich vor mir habe, nachgekommen. Hier steht in großer fetter Schrift der Preis des Einzelheftes: »Preis^ 10 Pf. --- 7 Kr. östr.^ Währung -- die Bestimmung doch erfüllen zu können, ohne jemals Gefahr zu laufen, Schaden zu erleiden, haben sich die Kolportagebuchhändler damit geholfen, daß sie von vornherein den höchst wahrscheinlichen auf 10 Mark, bei einem ist? er auf 9,60 Mark angegeben. Das ' Werk, das 9,60 Mark kosten soll, das also, wie ich annehme, auf
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