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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
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- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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- Deutsch
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3562 Nichtamtlicher Teil. 101. 2. Mai 1901. (Wcllftein.) klären. § 16. wie das ganze Gesetz, enthält lediglich prlvatrecht- liche Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Verleger und Verfasser, während § 56 der Gewerbeordnung öffentliches Recht enthält, also in diese Materie absolut nicht hineingehört. Ich glaube also, daß die Kommission — ganz abgesehen von den übrigen sachlichen Gründen — aus dem angeführten formellen Grunde richtig gehandelt hat, wenn sie den Antrag ablehnte. Ich bitte Sie deshalb, für den Kommissionsvorschlag einzu treten und den Antrag auf Nr. 234 aä 1 abzulehnen. Präsident: Wir kommen zur Abstimmung. Ich werde zunächst abstimmen lassen über den Antrag Dietz- Fischer auf Nr. 234 aä 1. welcher dem 8 16 einen Zusatz machen will, dann über den § 16, wie er sich nach der vorhergehenden Abstimmung gestaltet hat. — Hiermit ist das Haus einverstanden; wir stimmen so ab. Ich bitte also diejenigen, welche nach dem Anträge Dietz- Fischer auf Nr. 234 aä 1 dem 8 16 einen Zusatz machen wollen, dessen Verlesung mir erlassen wird dies ist der Fall —, sich zu (Geschieht.) Das ist die Minderheit; das Amendement Dietz-Fischer ist ab gelehnt. Ich darf wohl nunmehr ohne besondere Abstimmung an nehmen, daß der 8 16 in der Fassung der Kommission angenommen ist. — Da niemand widerspricht, ist dies der Fall. Ich rufe auf 8 17. — 17a, - 18, — 19. — 20. — 21. — 22, — 23, — 24. — Ich erkläre die von mir aufgerufenen Para graphen als vom Hause in zweiter Lesung bewilligt. Ich eröffne nunmehr die Diskussion über § 25 und erteile das Wort dem Herrn Abgeordneten vr. Arendt. vr. Arendt, Abgeordneter: Meine Herren, ich will bei diesem Paragraphen nur eine ganz kurze Erklärung abgeben. Ich habe in der Kommission, anschließend an diesen Paragraphen und an den folgenden, versucht, Anträge in das Gesetz hineinzu bringen, welche sich auf die Regelung der Frage der Pflichtexem plare beziehen. Es sind mir dabei ähnliche Einwendungen ent gegengehalten worden, wie sie in formeller Hinsicht gegen den Antrag Dietz-Fischer zu 8 16 erhoben wurden, und die den Herren aus der eben stallgehabten Debatte erinnerlich sein werden. Es wurde auch mir gegenüber bemerkt, namentlich von Vertretern der verbündeten Regierungen, daß es sich beim vorliegenden Gesetz lediglich um die Regelung der Beziehungen zwischen Ver- das Gesetz vielleicht unannehmbar gestalten könnte. Ich würde mich von der letzten Drohung nicht haben abschrecken lassen und auch der meines Erachtens nicht ganz zutreffenden Beweisführung, hineingehöre, nicht gefolgt sein, wenn nicht die Anschauung, welche ich vertreten hatte, in der Kommission sehr wenig Anklang ge funden hätte. Unter solchen Umständen glaubte ich, daß die Wicdereinbringung der Anträge der Sache eher schaden als nützen Ich wollte hier nur in der Debatte den Grund feststellen, weswegen ich von der Einbringung jedes Antrags nach der Richtung abgesehen habe. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Diskussion ist geschlossen. 8 25 ist nicht angefochten. Wenn niemand widerspricht, erkläre ich ihn vom Hause in zweiter Lesung für angenommen. — Dies ist der Fall, da niemand widerspricht. Dasselbe erkläre ich von 8 26, — von 8 27. — Ich eröffne nunmehr die Diskussion über 8 28. Zu demselben liegen vor das Amendement Dietz-Fischer (Berlin) auf Nr. 234 Das Wort hat der Herr Berichterstatter. Weüftein, Abgeordneter, Berichterstatter: Meine um diesen Paragraphen gegen eine irrige Auslegung, auf die^ich getroffen bin, zu sichern. Nach dieser Auslegung soll die Ueber- tragung eines einzelnen Werkes durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen werden können, aber diese Vereinbarung solle nur beschränkt gelten; sie werde bei der Uebertragung des ganzen Verlags wirkungslos und hindere nicht den Uebergang des Werkes Auslegung ergeben sich dann auch bei 8 38. Ich halte nun diese Auffassung für irrig und glaube auch nicht, daß sie in dem Wortlaut des 8 28 ihre Begründung finden durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist.- Der zweite Teil des Satzes ist durch Ein arbeitung des 8 29 entstanden. Danach kann also der Verleger seine Rechte in unbeschränkter Weise übertragen, soweit nicht die Uebertragung durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Verleger ausgeschlossen ist. »Der Verleger kann jedoch. — heißt es weiter — -durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassssers über tragen. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein sein soll, wenn der ganze ^Verlag veräußert wird. Ich glaube daher, daß die oben bezeichnet Auslegung, die Vereinbarung habe nur Wirkung für den Fall der Cinzelübertragung, nicht die richtige ist. Ich möchte den Wunsch aussprechen, daß das hohe Haus sowohl wie auch die Vertreter der verbündeten Regierungen zu- dere, wenn es sich dabei um die Erklärung einer Autorität wie die des Herrn vr. Spahn handelt. Ich glaube aber im Interesse der Allgemeinheit zu handeln, indem ich versuche, Jrrtümeru bei Auslegung, die Herr vr. Spahn in seinem Aufsatze in der Nummer der -Deutschen Juristen-Zcitung. vom 15. April dieses Jahres dem 8 28 gegeben hat, nicht richtig ist und daß sie auch nicht die Auffassung der Mehrheit der Kommission trifft. Nach meiner Meinung sind in 8 28 zwei Fälle zu unter- nicht übertragen werden soll, dann muß die Vereinbarung auch dann gelten, wenn der ganze Verlag, das ganze Geschäft über tragen worden ist. Auch in diesem Falle ist die Uebertragung des betreffendenVer lagsrechtes, dessen Unübertragbar keit vereinbart worden war, ungiltig. Diese Bestimmung richtig!) Der andere Fall ist der, daß eine Vereinbarung nicht erfolgt ist. Dann liegt die Sache so: wenn nur einzelne Verlags rechte übertragen worden sind ohne Genehmigung des Verfassers, der Vertrag ohne Genehmigung des Verfassers nur über einzelne Werke geschlossen wird, dann kann er Widerspuch dagegen ein wichtiger Grund vorliegt.. Handelt es sich aber um die Ueber tragung des ganzen Verlagsgeschäftes oder doch nicht -einzelner Werke., so ist diese Uebertragung giltig, wenn eben nicht eine entgegenstehende Vereinbarung erfolgt ist. Ich würde mich aber auch weiter der Bitte des Herrn Bericht erstatters anschließen, daß einer der Herren Vertreter der Regierung auch seinerseits seine Meinung kundgiebt, wie diese Frage von der Regierung aufgefaßt wird, ob sie der Auslegung des Herrn Ab geordneten vr. Spahn beipflichtet oder derjenigen, die ich mir jetzt erlaubt habe zu geben. Delbrück, Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat und Vortragender Rat im Reichs-Justizamt, Kommissar des Bundesrats: Ich kann mich den Ausführungen der beiden Herren Vorredner nur anschließen. Der Regierungsentwurf bestimmt in 8 29, daß die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes durch Verein barung ausgeschlossen werden kann. Dabei ist von der Ansicht auSgegangen, daß, wenn eine derartige Vereinbarung geschlossen wird, diese dingliche Wirkung hat, also dann eine Uebertragung überhaupt nicht möglich ist, auch wenn das ganze Verlagsgeschäft übertragen wird. Wie der Herr Referent bereits hervorgehobeu hat, hat die Kommission zwar den 8 29 gestrichen, die materielle Bestimmung aber in den 8 28 hineingearbeitet. Es kann also meines Erachtens kein Zweifel sein, daß die Auslegung, die in dem ermähnten Aufsatze der -Juristischen Wochenschrift, dem 8 28 der Kommissionsvorlage gegeben ist, unrichtig ist. Diese unrichtige Auslegung, glaube ich, ist aber nur dadurch entstanden, daß der Herr Verfasser dieses Artikels übersehen hat, daß die gestrichene
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