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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3563 (Dclbrttck.) Bestimmung des § 29 in den § 28 der Kommissionsfassung hinein gearbeitet worden ist. vr. Mütter (Meiningen). Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte einige Worte zur Begründung meines Antrags auf Nr. 258 der Drucksachen Vorbringen. Der Kommissionsbericht geht nach unserer Ueberzeugung viel zu weit zu gunsten der Verleger und zu ungunsten der Autoren. Er läßt die Uebertragung in drei Fällen zu: einmal beim Uebergang des ganzen^ Verlags einen wichtigen Grund gegen die Uebertragung geltend machen kann. Der Autor hat in diesem Falle noch das Mißliche der Beweislast bei seinem Widerspruch gegen die Uebertragung. Es kann keinem Zweifel unterliegen, vor allem bei der Zweifelhaftigkeit des Begriffs der »fachlichen Abteilung., daß die Bestimmung des § 28, wie sie jetzt von der Kommission normiert ist, in der Praxis auf die vollständige Uebertragbarkeit des Verlagsrechts hinausgeht. Der Begriff der fachlichen Abteilung wurde in der Kommission bei einem Versuch, welchen Kollege vr. Oertel gemacht hat, den Begriff der fachlichen Abteilung wörtlich in das Gesetz hinein zubringen, dahin ausgelegt, daß auch ein einzelnes Werk als eine fachliche^Abteilung^ angesehen werden kann, ^ivenn eben das be- vollständige Uebertragbarkeit des ganzen Verlagsrechts in der Praxis hinausläuft. Den prinzipiellen Standpunkt, den wir bezüglich der Ueber tragung des Verlagsrechts eingenommen haben, habe ich bereits in der ersten Lesung in Uebereinstimmung mit fast sämtlichen Rednern,^ die damal^ Stellung^ geirommen^ haben ^zu^ den beiden prinzipiellen Bedeutung vorgebracht haben. möchte daher nur noch eine kurze Bemerkung über die prinzipielle Bedeutung der Uebertragung machen. Wir stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, daß das Verhältnis zwischen Verleger und Autor andere berühmte Verlagshandlung ein Werk in Verlag gebe, so will ich bloß mit diesem Verlage, mit der ganz individuellen Be deutung der ganzen Zuverlässigkeit, dem von mir anerkannten geschäfts zu thun haben. Ich will aber unter keinen Umständen zulassen, daß das Verlagsrecht, das ich der Firma Breilkopf L Härtel übertragen habe, vielleicht bei einem ganz obskuren Verleger draußen in Trebbin, in Treuenbrietzen oder irgendwo (Heiterkeit.) Die Konsequenzen der unbedingten Uebertragung für den Autor — das steht unter allen Umständen fest und das haben, soviel ich mich erinnere, fast sämtliche Redner in der ersten Lesung heroorgehoben — sind für den Autor unter Um ständen unheilvolle. Denken Sie den Fall, der uns auch in der Kommission beschäftigt hat, daß einer ein politisches Werk schreibt; der erste Verleger übergiebt ohne Zustimmung des Autors dieses Werk einem anderen Verleger, der vielleicht der Todfeind oder der politische Gegner des Verfassers ist, dann ist natürlich der Verleger ohne weiteres in der Lage, das Werk vollständig zu unterdrücken. Es ist bereits in der ersten Lesung von dem Herrn Kollegen Dietz Herr Stoecker in ein sehr drastisches Beispiel ein- eführt worden. Es lassen sich überhaupt bezüglich der politischen, onfessionellen und religiösen Verhältnisse die allertollslen Kon sequenzen leicht konstruieren. Ich glaube jedoch, auf die einzelnen Verhältnisse, die hier konstruiert werden können, des breiteren nicht mehr eingehen zu müssen, da sie schon des öfteren auch hier im Plenum behandelt worden sind. Was nun den Antrag des Herrn Kollegen Dietz angeht, so geht er mir etwas zu weit. Ich gestehe ja bezüglich des Satzes 1 zu, daß mir persönlich die Fassung des Herrn Kollegen Dietz, wenn sie erreichbar wäre, auch noch sympathischer wäre als die, die unser Antrag enthält. Allein unser Antrag ist eben ein Kompromißanlrag. Wir wollen, daß im Falle des Uebergangs des ganzen Geschäftes auch der einzelne Autor nicht widersprechen kann; wir gehen von dem Standpunkte aus — den, soviel ich weiß, leger sein ganzes Geschäft deswegen überträgt, weil er es in eine Aktiengesellschaft oder sonst in eine Gesellschaft verwandeln will, oder weil er überhaupt aus persönlichen Gründen das ganze Geschäft aufaeben will, der einzelne Autor nicht in der Lage sein soll, dem Uebergange des ganzen Verlagsgeschäfts dadurch zu widersprechen, daß er der Uebertragung seines Werkes widerspricht; wir glaubten um^so mehr auf diesen Standpunkt treten zu müssen, Kollegen Dietz, daß der Satz 2 doch einen auch für ^ie Autoren sehr bedenklichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der beiden Kon trahenten bildet; deswegen möchte ich prime doch unter allen Umständen bitten, Sie möchten für unseren Antrag stimmen, den wir zu § 28 gestellt haben. Unser Antrag bildet entschieden die goldene Mittelstraße; er giebt auf der einen Seite dem Autor, die Wünsche der Schriftstellerwelt hinausschießt, während wir unseren Antrag genau nach den übereinstimmenden Wünschen beinahe der ganzen Schriftstellerwelt und vor allem des deutschen Schriftstellerverbandes gestellt haben. Ich will auch endlich darauf verweisen, daß der internationale Kongreß für litterarisches und Meine Herren, ich bitte Sie dringend, daß Sie zu gunsten der Autoren unseren Antrag annehmen mögen. (Bravo! links.) vr. Oertel, Abgeordneter: Meine Herren, was zunächst die Ausführungen darüber anlangt, wie unser Beschluß in der Kommission aufzufassen sei, so stimme ich vollkommen dem Herrn Geheimrat Delbrück bei. Ich glaube, es war in der Kommission übereinstimmende Meinung, daß der Beschluß so aufzufassen sei, wie er hier dargelegt hat, daß also die Vereinbarung auch dann ihre Wirkung behält, wenn das gesamte Verlagsgeschäft durch Kauf oder sonstwie in andere Hände übergeht. Ich möchte den Irrtum des Herrn Verfassers des Artikels in der -Deutschen Iuristen-Zeitung« auch darauf zurückführen, daß er vielleicht übersehen hat, daß wir den Inhalt des § 29 in den § 28 hinein- Nun bin ich in der seltsamen ^Lage, mich eigentlich grund sätzlich für die eingebrachten Anträge erwärmen zu können (hört! hört! links), obgleich ich tatsächlich gegen sie stimmen werde. (Heiterkeit). ist der Antrag, der von den Herren Dietz, Fischer und Genossen auf Nr. 234 Ziffer 2 eingebracht worden ist, derjenige, der den Vor zug verdient; er ist durchaus konsequent. Wenn wir das Ber ausch eine entgegenstehende Vereinbarung ausschließen; denn sonst kann ich mir nicht denken, daß irgend ein Verleger einen Verlags oertrag abschließen würde, in dem nicht die Uebertragbarkeit aus drücklich stipuliert würde. Wenn wir also dem Schriftsteller die Unübertragbarkeit sichern wollen, dann müssen wir konsequenter weise auf den Boden des Antrags der Herren Dietz, Fischer und Genossen treten. Dann aber schränken wir auch die Verlags freiheit durch den zweiten Satz ganz erheblich ein; dann schaffen wir hier, wo es durchaus nicht nötig, ja zweckwidrig ist, wo es gegen die Interessen der Verleger sicher und gegen die Interessen der Schriftsteller in vielen Fällen verstößt, zwingendes Recht, ob wohl wir nach der ganzen Art des Gesetzes nur dispositives Recht schaffen wollen. Aus diesem Grunde könnte ich mich auch vom Standpunkte des Schriftstellers, der Logik, der Konsequenz aus nicht auf den Boden des Antrags stellen. Gegen den Antrag des Herrn vr. Müller auf Nr. 258 der Drucksachen Ziffer 1 spricht nun das, was ich jetzt schon andeutete, nämlich der Umstand, daß, wenn er Gesetz werden würde, jeder Verleger sich die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes im Vertrage ausbedingen würde, ohne sie keinen Vertrag abschließen würde. Wir würden das, was wir dem Schriftsteller zu gute kommen lassen wollen, nicht erreichen, sondern den Verleger geradezu dar auf Hinweisen: »Schließe du nur Verträge ab, die nicht mit diesem Verlagsrecht übereinstimmen!« Das ist eine notwendige Folge, deren Eintritt Herr vr. Müller auch nicht abstreiten wird. Nun muß ich zugeben — und das ist für mich außerordent- 464"
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