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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
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- 1901-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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3564 Nichtamtlicher Teil. 101, 2. Mai 1901. (Dr. Oertel.) lich bedeutsam —, daß die gesamte Schriftstellerwelt mit wenigen Ausnahmen sich auf den grundsätzlichen Boden der Anträge ge stellt hat, daß das auch geschehen ist von zwei Lehrkörpern be deutender Universitäten, daß das geschehen ist von einem großen Teil der Wissenschaft, wenn auch ein anderer Teil der Wissenschaft anderer Meinung ist. Wir dürfen uns aber nicht im Reichstage bei der Gesetzgebung auf den Boden einer Interessengruppe allein stellen, wir dürfen auch die wissenschaftlichen Autoritäten nicht a Nein auf uns wirken lassen, sondern wir müssen einen Ausgleich suchen zwischen den berechtigten Interessen der Schriftsteller und der Verleger. Wenn wir die berechtigten Interessen dieser letzteren schädigen, so schädigen wir auf die Dauer auch die berechtigten Interessen der Schriftsteller mit, es sei denn, daß wir die ganze Sache so gestalten — und das ist ganz unmöglich —. daß nach und nach die Schriftsteller dazu übergehen, alles in Selbstverlag zu übernehmen und die Verlegerwelt auszuschalten. Nach langem Zögern habe ich mich mit meinen politischen Freunden in der Kommission auf den Boden eines Kompromisses gestellt, das Ihnen hier als § 28 vorliegt. Dieses Kompromiß hat alle Vorzüge, aber auch alle Schattenseiten eines Kompromisses. Es ist nicht logisch, aber zweckmäßig. Wir wollen gestatten, daß das Verlagsrecht ohne besondere Genehmigung des Autors über tragbar ist^beim Ucbergang des gesamten ^Geschäfts oder eines die Frage herantritt, ob er ein einzelnes Werk in anderen Verlag übergehen lassen solle, so werden besondere Verhältnisse obwalten, und dann kann er den Schriftsteller befragen; das macht keine besondere Schmierigkeit. Hier ist also der Schriftsteller gewisser maßen gesichert. Wenn wir nun aber den Verleger hindern wollten, die Möglichkeit des Verkaufes abhängig machen wollten von der einzuholenden Genehmigung des Verfassers: dann ist das ganze Verlagsgeschäft überhaupt nicht mehr geschäftlich zu handhaben, dann ist das Verfügungsrecht des Verlegers vollkommen be schränkt, dann muß der Verlagsbuchhandel in eine Unruhe und Unsicherheit hineinkommen, die ihn selbst und indirekt auch das gesammte Schriftstellertum schädigen muß. Man spricht nun immer davon, daß die Verlagsübertragung den Schriftsteller außerordentlich schädigen könne, wenn der Ver leger ein anständiger Mann gewesen sei und das Geschäft in die Hände eines unanständigen Mannes oder eines politischen Gegners oders eines Mannes übertrage, der religiös oder sonst auf einem entgegengesetzten Standpunkt stehe. Ja, meine Herren, die Mög lichkeit besieht, sie beseitigen auch Ihre Anträge nicht; denn in den Erbgang wollen auch Sie nicht eingreifen. Wer bürgt mir denn, daß der Sohn eines Verlagsbuchhändlers gerade das Gegen teil des Vaters ist, daß der Sohn eines ausgezeichneten zuver lässigen Mannes ein Lump ist, daß der Sohn eines Agrariers ein Sozialdemokrat oder ein Herr von der freisinnigen Ver einigung ist! (Heiterkeit.) Es könnten auch Schriften eines Mannes nach der Art des verehrten Herrn Abgeordneten Stoecker durch Erbgang in die Hände eines Verlegers übergehen, der etwa dem Herrn Sternberg ähnelt. Derartige Fälle sind immer mög lich, weil Sie den Erbgang nicht antasten. Wenn Sie aber den Erbgang nicht antasten, so ist doch eigentlich kein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Uebergange des gesamten Verlags geschäftes durch Erbgang und durch Kauf. Wenn der Schriftsteller bei der Wahl seines Verlegers Vorsicht walten läßt, so wird er auch einen Mann wählen, der sein Geschäft nicht an einen Lumpen oder an irgend ein fragwürdiges Subjekt verkauft. Sie beengen durch Annahme der Anträge den Verlagsbuchhandel derart, daß er sich — das ist meine Ueberzeugung und die Ueberzeugung des gesamten Vcrlagsbuchhandels — unter der Herrschaft einer solchen Bestimmung nicht mehr gedeihlich entwickeln könnte. Diese Erwägung muß für einen Mann, der die Sache unter praktischem Gesichtswinkel betrachtet, maßgebend sein. Es wäre schön, wenn wir dem Schriftsteller die volle Unübertragbarkeit sichern könnten. Das ist aber thatsächlich nach Lage unseres Geschäftslebens schlechthin unmöglich, und da bietet unser Kompromiß bei allen seinen Schattenseiten doch einen gang baren Mittelweg. Der Verlagsbuchhandel wird nicht allzu sehr eingeengt, bei Uebergang des gesamten Verlagsgeschäfts oder eines fachlich abgcgrenzten Teils braucht die Zustimmung des Verfassers nicht eingcholt zu werden, in allen anderen Fällen muß diese Zustimmung nach unserem Beschlüsse auch eingeholt werden. Wenn wir den Antrag vr. Müller (Meiningen) oder den Antrag Dietz - Fischer annehmen, so erschweren wir die Lage des Schriftstellers in manchen einzelnen Verhältnissen erheblich. Wer den Verlagsbuchhandel kennt, weiß, daß der Ver- lagsbuchhändeler manchmal mit einem Fach anfängt, nachher ein anderes Fach wählt und das erste Fach nach und nach aussterben läßt. Wenn er nun in diesem ersten Fach, das er nicht weiter kultivieren will, die geistige Arbeit eines Schriftstellers hat, und er kann diesen Fachteil seines Verlags nicht ohne Genehmigung übertragen, dann wird er sich um das Verlagswerk nicht mehr kümmern, der Schriftsteller wird im Absatz seines Werkes geschä digt werden^ er ^wiirde es ^peinlich empfinden, ^wenn wir^den An- seien alle dafür emgetreten, daß die Uebertragbarkeit des Verlags rechts nicht stattfinden solle. Ich habe in längerer Rede meine entgegengesetzte Ansicht ausgeführt. Eigentümlich ist es nun, daß auf einmal ein so gewaltiger Notstand auftaucht, an den vor Ein bringung dieses Gesetzes kaum ein Mensch gedacht hat. Klagen gegen die Uebertragbarkeit des Verlagsverlrags haben vorher nicht existiert; sie sind entstanden hauptsächlich während der Be- Es ist nun in die Schriftsteller auf einmal die Angst geraten, daß ihnen allerlei Dinge zu Leide geschehen könnten, an die sie bisher nicht gedacht haben. Nun hat die Kommission einen Beschluß zuwege gebracht, der^ allerdings nach meiner Meinung nicht vollständig dem ent- nur mit der Bedingung, daß die Zustimmung des Autors eingeholt werden muß, aber so, daß der Autor seinerseits verpflichtet ist, wenn er nicht wichtige Gründe dagegen anzuführen hat, die Ueber- tragung zu genehmigen. Auf diese Weise ist etwas Brauchbares zu stände gekommen, allerdings nichts Konsequentes. Konsequent völlig freie Uebertragbarkeit zullißt, und auf der anderen Seite der Antrag Dietz, der die Uebertragbarkeit verbietet. Allerdings ist das eine Seltsamkeit in einem Gesetze, das nicht Zwingendes, sondern Vertragsrecht festsetzt. Aber abgesehen davon, der Herr stimmung würde dem Autor nichts nützen, sondern würde ihm im Gegenteil schaden, denn die Konsequenz würde nur sein, daß viele Verlagsvcrträge überhaupt nicht zustande kommen; Verleger und Autoren gehören zusammen, der eine kann ohne den anderen Erschwerungen in dem Verlagsgeschäste durch das Gesetz aufgestellt werden, wenn das Gesetz die Nichtübertragbarkeit festgesetzt hat, dann wird das Verlagsgeschäft in seinem Interesse notwendiger weise die Verträge anders zu gestalten suchen, und die große Mehrheit der Schriftsteller wird in der Lage sein, solche Vertrags verträge schließen zu müssen, welche die Verleger ihnen vorlegen. Ich zweifle nicht daran, wenn das Gesetz so werden sollte, wie die Herren Kollegen vr. Müller (Meiningen) und Dietz es Vor schlägen, daß dann die größeren Verleger sich verständigen würden über bestimmte Vertragsformulare und darüber, daß sie nur unter deren Bedingungen Geschäfte abschließen iverdcn. Daneben würden wohl noch andere Verleger bleiben — das bezweifle ich nicht —, sic würden aber schwerlich die wünschenswerten für die Autoren sein. Nun hat in der That das Verlagsrecht nötig, einzelne Werke ohne viele Umstände übertragen zu können. In sehr vielen Fällen liegt das im Interesse der Autoren selbst, zum Beispiel in dem Falle, wenn ein Buchhändler sein Geschäft in mehrere Disciplinen teilen will. Es können auch besondere Gründe sein, aus dem er nicht mehr imstande ist, gerade dieses Werk weiterzuführen, und weiteres mehr. Diese Interessen werden die Verleger wahren müssen, und die Autoren werden sich darin zu finden haben. Es sind allerlei grausliche Beispiele vorgeführt, wie schlecht es dem Autor gehen könnte, wenn sein Verleger sein Werk in ganz feind liche Hände bringen würde. Der Verleger darf aber nicht solche Uebertragungen vornehmen, die geigen Treu und Glauben gehen. Atheisten zu geben, der aus dem Atheismus zugleich ein Gewerbe macht. (Zuruf rechts.) Sonst kann ein Atheist auch meiner Meinung nach die frömmsten theologischen Werke verlegen. (Zu ruf.) — Ein Atheist, der besonders Atheismus betreibt und da durch das theologische Werk verdächtig inacht, nicht! — Solche
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