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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1925
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
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30L6Börs«»«att f. d. Drschn. vuchha«d«l. Redaktionetter Teil. 44, 21. Februar 1925. z. B. A. E. G. (Allgemeine Elcktrizitätsgesellschast) — 2 Worte; B. E. W. (Berliner-Elektrizitätswerke) — 2 Worte; D. dl. Z. (Deutsche Allgemeine Zeitung) 3 Worte; G. m. b. H. (Gesellschaft mit be schränkter Haftung) ^ 4 Worte, u. dgl. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob die zusammengezogencn Wortklirzungen durch Punkte oder Striche voneinander getrennt sind oder nicht. Satzzeichen zählen nicht mit. Gruppen von Ziffern und Buchstaben rechnen als ein Wort, wenn sie sprachlich zusammengehören, z. B. löten (Datumsangabe), 18n (Haus nummer). Zahle» iunerhalb eiuer uach Ziffer 5 zugclasseuen Nach- traguug rechnen nicht als Nachtragung im Sinne der Ziffer 3, son dern als Worte im Sinne der Ziffer 5. Hiernach sind z. B. als 5 Worte zu zählen: »einschl. 6?6 Rabatt; bahnfrei!*, »Lieferung bis löten Juni erforderlich«, »Bestellung vom 11. 9. 23«. Durch Kautschukbuchstaben unter Verwendung eines Stempels oder Buchstabenhalters angebrachte Zusätze müssen sich ebenso im Nahmen der zugelassenen 5 Worte bewegen. Dasselbe gilt von den mit der Adrema (Adressiermaschine) hergestellten Abdrücken. Ein im Wortlaut eines Bücherprospekts vorgedruckter Bücherbe- stellzettel zum Ausschneiden, der hinter den Worten »Der Unterzeichnete bestellt bei der Buchhandlung« durch den Kautschukstempclabdruck »Buch handlung Robert Müller, Stuttgart. Poststratze 7« ergänzt oder hand schriftlich vorgearbeitet ist, wäre als Drucksache unzulässig, weil der Zusatz aus inehr als ^5 Worten besteht. Dasselbe würde auf eine Druck sache in Kartenform mit anhängender zur Antwort dienender Karte zutreffen, wenn der für die Antwort u. dergl. bestimmte Teil mit dem obigen Stempclabdruck vorgearbeitet wäre. Gedruckte Besuchs-(Visiten-) Karten, auf denen handschriftlich mit höchstens 5 Worten oder üblichen Anfangsbuchstaben Grütze, gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen. Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln zum Ausdruck ge bracht sind, unterliegen den Gebühren für Teildrucksachen — 5 Psg. Zur Klasse U zählen ferner die nachstehend unter a bis k aufge- führten Drucksachen nebst Beilagen. Außer den vorstehend unter 1—5 erlaubten Zusätzen ist es ge stattet: n) Bücher, Bilder und sonstige im Wege des Druckes hergcstellte li terarische und künstlerische Erzeugnisse mit einer einfachen Wid mung zu versehen, die Rechnung beizulegen und diese mit Zu sätzen über den Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nickt die Eigenschaft einer besonderen selbständigen Mit teilung haben. Zusätze wie »mit freundlichen Grützen und treuem Gedenken der Verfasser«, »seinem alten Freund Richard von N. N.« u. dergl. wer den als Widmung angesehen. Die Zusätze auf-der Rechnung und diese selbst dürfen sich nur aus den Inhalt der Sendung beziehen. Angaben wie »Im Austrage von N. N. sind gestattet, desgl. solche über Preisnachlaß, Prcisabzug. Art der Zahlung »Betrag wird durch Nachnahme eingezogen . Betrag auf Postscheckkonto Nr. . . . Postscheckamt ..... Postsparkasse Wien«, »Zahlbar bis zum 15. nächst. Mon.« usw., desgl. Vermerke wie »Zur Bestellung vom . . . .«>' »In Kommission«, »Frei vor die Tür- usw. Die sogenannten Bar-Rechnungen, die im Buchhandel den Tauschstücken beigegeben werden lind bei denen der Preis nicht in die Betragsspalte eingerückt, sondern bei Aufführung der einzelnen Bücher angegeben ist können mit Büchern gegen die Drucksachengebühr (Teildrucksachen) ver sandt werden, wennschon sie in der Anschrift nicht ausdrücklich als Rechnung bezeichnet sind. Den Zeitungen beigefügte Einrückungskostenrcchnungen müssen den Bestimmungen für Drucksachen entsprechen, d. h. ein durch Buchdruck »sw. hergestellter Nechnungsvordruck darf außer den zulässigen Emp fänger- und Absenderangabcn nur die aus Teildrucksachcn zulässigen Ziffern und 5 Worte enthalten, andernfalls Ht die Sendung als Misch sendung zu behandeln, vorausgesetzt, daß die Rechnung nur die zu lässigen Angaben enthält. Vermerke auf Rechnungen wie »Fehlendes vergriffen«, »fehlendes in Neudruck«, »Fehlendes folgt im Postpaket« usw. sind dagegen nicht »«gelassen. b) Bei Bücher- und Sammclbestellzetteln für bnchbändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften. Bilder und Noten die bestellten oder angebotencn Werke zu bezeichnen. Die Büchcrzettel können sowohl zur Bestellung als auch zur Ab bestellung oder Anbietung von Büchern usw. benutzt und dementspre chend eingerichtet oder ergänzt werden. Die Aufschriftscite der Bücherzcttel mutz in jedem Fall die Angabe »Büchcrzettel« tragen. Neben der Bezeichnung der bestellten oder angebotenen Bücher nlw. sowie den unter V und VII aufgeführten Änderungen und Zusätzen sind handschriftliche Vermerke bis zu 5 Worten zugelassen, die den bestellten oder angebotenen Gegenstand betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit ihm in keiner Beziehung stehenden brieflichen Mittet-1 lung haben, z. B. »Frei unter Kreuzband«, »Empfohlen-, »Eilig*. »Spätestens 15ten in meinen Händen«, »Unmittelbar an N. in N.«. »Eingebunden«, »Prachtband«. »Mit den .Kupfern«, »Gegen bar«, sowie ctivaige Preisangaben. Nicht zugelassen sind dagegen Vermerke wie »Wiederholt«, »als ge fehlt«, weil sie eine Fehlmeldung ausgcbltebencr oder zu wenig etnge- gangener Bücher oder Zeitschriften bezwecken. Ausschließlich mit der Hand geschriebene Bücherzettel sind unzu lässig; sie müssen auf jeden Fall einen durch Buchdruck oder ein zu lässiges Vervielfältigungsverfahren hergestellten Vordruck haben. Da die Gebühr für Teildrucksachcn bis 50 Gramm ebensoviel wie für Postkarten beträgt, können offen versandte Büchcrzettel in Karten form im inneren deutschen Verkehr jetzt mit beliebigen Zusätzen ver sehen werden. (Die allgemeinen Bestimmungen über den Büchcrzettel findet man übersichtlich znsammengestellt in: A l b e r t i, N t ch a r d: Bücherzettel. Postalische Bestimmungen und Erläuterungen dazu. Leipzig 1929, Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler.) e) Im Leihverkehr der staatlichen B.llchcreien untereinander und mit den Benützern in den dabei zur Anwendung kommenden Vor drucken die Bücher und sonstige Werke zu bezeichnen und kurze den Leihverkehr betreffende Vermerke htnzuzusügen. Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf den Leihverkehr d.'r staatlichen Büchereien untereinander und mit den Benützern dieser Büchereien; sie finden nicht Anwendung auf den privaten BUcherleih- verkehr. ck) Berichtiguugsbogen die Urschrift (Manuskript) beizusügen, in den Bogen Änderungen und Zusätze zu machen, die die Berichtigung, die Form und den Druck betreffen, und solche Zusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen. In Berichtiguugsbogen sind außer den unter 1—5 zulässigen Änderungen und Zusätzen auch inhaltliche Änderungen zulässig, die dem Verfasser während der Drucklegung wünschenswert erscheinen und die mit dem ursprünglichen Inhalt in Zusammenhang stehen. Dagegen sind Ergänzungen, bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, die also einen selbständigen Inhalt haben, nicht als Berichtigungen, sondern als Nach trag zu der Urschrift anzusehen. In dieser Weise ergänzte Bcrtchti- gungsbogen unterliegen bet offener Versendung der Gebühr für Ge- schäftspapicre. Urschriften (Manuskripte), die für sich allein versandt werden, unterliegen den Bestimmungen für Geschästspapiere. Dasselbe gilt von Ausschnitten aus Druckwerken oder sonstigen Drucksachen, die zum Zwecke der Neuauflage des Werks mit über die Bestimmungen unter 1—5 hinausgehenden Berichtigungen, Ergänzungen usw. versehen an die Verlags- usw. Stelle zurlickgesandt werden. Z. B. würde ein Adretzbuchausschnitt, der mit dem handschriftlichen Zusatz »Eisen-, Stahl- nnd Nickelwaren. Versand und Gießerei« ergänzt, weder als Volk- noch als Tcildrucksachc zulässig sein, weil der Zusatz aus mehr als 5 Worten besteht. Zulässige Vermerke auf Berichtiguugsbogen sind z. B. »Druck fertig«, »Einverstanden«, »Imprimatur«. »Revision erbeten-, »Satz wie Ehombo«. Unzulässig sind Vermerke wie: »Auslage 5000 Stück«, »Berichtigung recht schnell , »Erbitte 2 Abzüge zur Kontrolle«. »Umschlag auf rotem Papier«. »Originalpapier« usw. Berichtiguugsbogen allein können, sofern sie nur mit den bet allen Drucksachen (siehe unter V 1—3) zngclassenen Ergänzungen versehen sind, gegen die Gebühren für Volldrucksachcn versandt werden, s) Bei Ouittungskarten der Invaliden- und Hintcrbliebenenversiche- rung die durch die Reichsvcrsicherungsordnung zugclasseuen Ein tragungen vorznnehmen, die Beitragsmarken auf'.ukleben und die aufgcklcbten Marken zu entwerten oder zu vernichten. Aufrechnungsbescheinignngen dürfen den Quittungskarten nur bei gefügt werden, wenn sic den Bestimmungen unter V und VII ent sprechen. k) Bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versiche rungsanstalten oder ihren Organen auf Grund der Neichsver- sicherungsordnung abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Bcrufsgcnosscnschast oder der Versicherungs anstalt bezeichnet sind, Zallen oder Namen einzutragen oder zu ändern. Zu den Organen der Bcrussgenossenschäften zählen nur die Glieder des Vcrwaltungskörpers selbst und zu den Orgauen der Versicherungs anstalten nur die Stellen, die der unmittelbaren Aufsicht der Landes versicherungsanstalt unterstellt und mit Beamten der Landcsverstche- rnngsanstalt besetzt sind. Krankenkassen und Ortsbehörden rechnen also nicht dazu.
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