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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 368!» Möglichkeit nicht gegeben war, die Sache noch vor das Reichs gericht zu bringen, da das Kammergericht sür diese Sache die höchste Instanz ist. Wie Sie wissen, ist die Aufhebung der Sperre erfolgt, allerdings ohne daß der Vorstand des Börsenvereins es sür nötig hielt, sich mit Ihrem Vorstände in dieser Sache ins Einvernehmen zu setzen. Wir haben aber die Einigung mit Freude empfunden, wenn es uns auch nicht ganz sympathisch war, daß diese Einigung so ganz über unseren Kopf hinweg erfolgt ist, ohne daß uns auch nur die geringste Kenntnis über die Sache gegeben worden wäre. Damit hatte aber die Aktion der Firma Mayer L Müller ihr Ende nicht erreicht. Kaum war die Privatklage zurück gezogen, so erfolgte kurze Zeit darauf eine Civilklage, ebenfalls gegen die oben genannten Mitglieder Ihres Vorstandes, in welcher behauptet wurde, daß wir die Geschäftsgeheimnisse der Firma Mayer L Müller aufgedeckt hätten, worunter sie die Lieferung seitens Strellers verstanden wissen wollte; es sei ihr dadurch ein Schaden von 1600 erwachsen, den sie gegen uns einklagte. Die Klage erfolgte vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts I; als Anwalt stand uns wiederum Herr Rechtsanwalt vr. Marwitz zur Seite. Auch hier gab es große Schriftsätze, ehe es endlich zur Verhandlung kam. Auch in dieser noch versuchte die Klägerin wiederum, eins Vertagung durchzusetzen, nachdem unser Anwalt die Unhalt barkeit der Klage dargelegt hatte, wobei er bemängelte, daß die Höhe der Entschädigung in keiner Weise begründet sei, so daß die Summe von 1600 ersichtlich nur deswegen gewählt worden sei, weil die Firma Mayer L Müller wieder einmal das Bedürfnis empfunden habe, ein oberstgerichtliches Urteil zu erzielen. Am 23. März d. I. hat die 10. Kammer für Handels sachen des Landgerichts I kostenpflichtig die Klage mit nach stehender Begründung abgewiesen. Entscheidungsgründe. »Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen That- bestand ist es offenbar, daß sich das Vorgehen der Be klagten gegen das Vereinsmitglied Streller richtete. Streller hatte sich durch seinen Beitritt zum Börsenverein dessen Satzungen unterworfen und er unterlag damit auch der durch die Satzungen festgesetzten Kontrolle seitens des Vorstandes. Der Vorstand war nach dem Statut nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Satzungen auszudecken und zu verfolgen, und zwar in erster Linie gegenüber den »Vereinsmitgliedern«. Hierin war er von dem Ortsverein zu Berlin zu unter stützen. Ein derartiges Recht kann einem Verein, dessen Mitglieder sich seinen Satzungen unterworfen haben, nicht abgesprochen werden. Als es bekannt wurde, daß Streller seinen Vereinspflichten nicht nachkam, unternahmen es die Beklagten, ihn seiner Zuwiderhandlungen zu überführen. Daß das dabei beobachtete Verfahren als gegen die guten Sitten verstoßend bezeichnet werden könnte, ist nicht anzu nehmen. Mindestens hat die Klägerin keinen Anlaß, sich hierauf zu berufen. Das ganze Verfahren der als Vorstandsmitglieder handelnden Beklagten war gar nicht gegen die außerhalb des Vereins stehende Klägerin, sondern gegen das Vereinsmitglied Streller gerichtet. Daß dabei indirekt die Klägerin einen Schaden erlitten hat, insofern als ihr diese Bezugsquelle abgeschnitten ist, mag möglich sein, indes kann sie aus einer gegen einen anderen ge richteten schädigenden Handlung leinen Schadenersatzanspruch herleiten, dies um so weniger, als ihr ein Bezugsrecht seitens Strellers nicht zustand und ihr bekannt sein mußte, daß dieser die Lieferungen nur entgegen seiner übernom menen Verpflichtung erhielt, also eine Täuschung und damit zweifellos eine gegen die guten Sitten verstoßende Ach!m>dlechzlgst« Ergänz. Handlung vorgenommen werden mußte. Zudem hat die Klägerin ihren Anspruch in keiner Weise substantiiert. Es steht gar nicht fest, ob sie einen Schaden erleidet, da ihr möglicherweise andere heimliche Bezugsquellen offen stehen, die Höhe des Schadens, den sie behauptet, scheint in ganz willkürlichen Ziffern ausgedrückt zu sein. »Die Entscheidung, auf welche Klägerin ihren Anspruch hauptsächlich stützt, betraf andere thatsächliche Verhältnisse. Damals richtete sich das Handeln des Vereins, resp. seines Vorstandes direkt gegen die Klägerin (ek. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 28, S. 238 u. ff.). »Im vorliegenden Falle kann in dem Verhalten der Beklagten nichts gefunden werden, was den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten rechtfertigen könnte. »Die Klage war daher abzuweisen.« Wahrscheinlich wird die Sache hiermit noch kein Ende haben, die Kläger werden Berufung einlegen. Wir sind aber überzeugt, daß auch die oberste Instanz ein anderes Urteil nicht wird fällen können, da die Gründe, die die klägerische Firma für ihr Vorgehen ansührt, vollkommen unhaltbar sind. Jedenfalls geht zweierlei aus dieser Sache hervor, 1. daß trotz der Einigung des Börsenvereins mit der Firma Mayer L Müller dieselbe vorläufig auf ein gutes Einvernehmen mit dem Berliner Buchhandel einen Wert nicht legt; 2. daß unsere Bestrebungen, die Gesundung des Berliner Buch handels zu fördern, nicht unfruchtbar gewesen sind, insofern sie die heftigste Gegnerin der Rabattbcstimmungcn veranlaßt haben, sich diesen zu sügen. Von der Liste der gesperrten Firmen strich der Börsen- vereins-Vorstand die Firma Mayer L Müller und setzte außerdem auf unseren Antrag hin weitere fünf Berliner Handlungen von derselben ab, nachdem deren Inhaber die geforderten Verpflichtungsscheine unterschrieben und die not wendigen Kautionen hinterlegt hatten. Diesen Teil unseres Berichtes, der sich mit den Ver fehlungen gegen die Verkaufsbestimmungen besaßt, möchten wir indes nicht schließen, ohne einige allgemeine Be merkungen an denselben zu knüpfen. Bei allen zu unserer Kenntnis gebrachten Verstößen gegen die durch unsere Ver einigung festgesetzten Normen, die sich mit denen des Berliner Sortimenter-Vereins decken, versuchte der Vorstand solche zu sühnen ohne Hilfe des Börsenvereins-Vorstandes, unter Aufwendung von großen Opfern an Zeit, jedoch unter strenger Wahrung der uns selbst gegebenen Satzungen. Es war ganz gleich, ob uns eine Klage von einer einzelnen Firma, einem Orts- oder Kreisverein oder dem Börsen- vereins-Vorstande übergeben wurde; soweit solche mit ein wandsfreiem und überführendem Material versehen war, haben wir stets durch eingehende schriftliche oder mündliche Verhandlungen mit der beklagten Firma die Beschwerde parteilos geprüft und, wenn vom Börsenverein eingereicht, mit unserem Vorschläge zurückgegeben, der dann bei den end gültigen Entscheidungen des Börsenvereins-Vorstandes diesem als Unterlage diente. Freilich mußten wir verschiedentlich ein Einschreiten ab lehnen, da wir auf bloße Vermutungen hin ein Recht, vor stellig zu werden, uns nicht zusprachen, ebensowenig wie wir es jemals unseres Amtes gehalten haben, ohne eine vorhergehende Klage von anderer Seite Vergehungen nach zuspüren oder gar in Geschäftsgeheimnisse einzelner Firmen einzudringen. Im Lause der Geschäftsführung hat sich jedoch heraus gestellt, daß der Börsenvereins-Vorstand, dessen Mitglieder über ganz Deutschland zerstreut wohnen, seine Verfügungen naturgemäß nicht so schnell treffen konnte, als dies uns not wendig erschien. Deshalb trafen wir mit dem Vorstande des 182
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