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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7763 Nichtamtlicher Teil. Pokert Poigttänder: -Die Gesetze, betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901. (Band 138 der Leipziger Juristischen Handbibliothek.) 8". 358 S. Geb. Leipzig IS01, Roßberg L Berger. (Vergl. Nr. 15g d. Bl.) Das bezeichnte Buch ist schon in Nummer ISS des Börsenblattes Seite 5596 von Geheimrat Or. Daube be sprochen worden. Ich möchte gleichwohl um die Erlaub nis bitten, dieser mehr allgemein gehaltenen Besprechung einige Bemerkungen hinzufügen zu dürfen, die sich mit einzelnen Fragen beschäftigen. Die Berechtigung dazu ent nehme ich aus der Bedeutung des Buches, aus dem Ein fluß, den es mit vollem Rechte vor allem in dem Kreise der Berufsgenossen des Verfassers gewinnen wird. In dieser allgemeinen Würdigung schließe ich mich durchaus den Aus führungen Daudes an. Das Buch gewährt schon dadurch einen besonderen Reiz, daß der Verfasser dieser Gesetz- Erläuterung nicht zu der Juristenzunft gehört und trotz dem oder vielleicht gerade deshalb verstanden hat, die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes in gemeinverständ licher Weise zu erläutern. Der Verfasser sucht seine Aufgabe nicht darin, juristische Konstruktionen der einzelnen Rechtssätze zu geben, oder die etwa einschlagenden Ent scheidungen der verschiedenen Gerichte zusammenzutragen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, hauptsächlich die Er wägungen anzuführen, die zu der oder jener Bestimmung geführt haben, und zu zeigen, welche Folgen sie für die Praxis des Buchhandels haben. In dieser leichtverständlichen Erklärung der Bedeutung der einzelnen Bestimmungen und in den Wegweisern für den Buchhandel, die oft freilich auch Warnungszeichen gleichen und dazu anffordern, lieber den zugelassenen Vertragsweg zu beschreiten, liegt der besondere Wert des Buches. Sehr erfreut bin ich aber auch über die Anschauung, die der Verfasser über das Wesen eines guten Verlagsvertrags ausspricht. Ein solcher Vertrag sei ein Bündnisvertrag, »denn Verfasser und Verleger seien keine Gegner, sondern Ver bündete». -Glücklicherweise besteht als gute Sitte, die immer noch besser ist als gute Gesetze, zwischen den deutschen Ver legern und ihren Schriftstellern durchweg ein Vertrauens verhältnis, das sich schon in vielen, vielen Fällen zu auf richtigen, persönlichen Freundschaften gesteigert hat.« Es mag sein, daß es deshalb für viele Verlagsverträge eines Gesetzes über das Verlagsrecht nicht bedurft hätte. Aber auch die meisten von denen, die ein solches Gesetz für gut und notwendig gehalten haben, haben dies nur deshalb gethan, um dieses schöne Verhältnis, das im allgemeinen besteht, aufrecht zu erhalten, vor unliebsamen Störungen zu bewahren, und sie hoffen zuversichtlich, daß das neue Gesetz kein Störenfried ist und die Beteiligten recht selten nötig haben, sich darauf zu berufen. Anlaß zu solchen »Störungen« giebt oft die verschiedene Auslegung von Rechtssätzen. Es ist deshalb sachgemäß, von vornherein möglichst Ueberein- stimmung darüber herbeizuführen, oder doch zur Aussprache anzuregen. I. Gesetz über das Urheberrecht. Die Bemerkung <S. 59), »auch die Individualrechte aus dem Urheberrecht seien in so vollkommenem Maße ver äußerlich, daß der Erwerber (z. B ein Verleger) fortan zum alleinigen Rechtsnachfolger des Erblassers wird, insbesondere an dessen Werken Zusätze, Weglassungen oder sonstige Aende- rnngen vornehmen .... kann-, dürfte mißverständlich sein und zu falschen Schlußfolgerungen führen. Es möchte sogleich darauf hingewiesen werden, daß nach S 9 des Urheberrechts- Gesetzes auch im Falle der Uebertragung des Urheberrechts der Erwerber nicht das Recht hat, an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aenderungen oorzunehmen, es sei denn, daß dies vereinbart worden ist. Seite 60 betont der Verfasser selbst die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung. Bei Besprechung des tz 10 wird Seite 66 unter 3 die Frage aufgeworfen, ob das »Pfandrecht an Exemplaren» ohne weiteres das Recht einschließe, diese zu verkaufen. Sie wird verneint mit der Bemerkung, »dieses Recht liefe dem ausschließlichen Recht (des Verfassers oder Verlegers) zur Ver breitung zuwider«. »Der Psandinhaber müsse sich daher das Verbreitungsrecht von dem Berechtigten geben, oder von dem Vollstreckungsgericht zusprechen lassen.« Ich halte diese Entscheidung nicht für richtig. Steht das Urheberrecht noch dem Urheber oder seinen Erben zu »und ist das Werk noch nicht erschienen, oder ist zwar das Werk bereits erschienen, aber in der erschienenen Auflage vergriffen, so darf eine Zwangsvollstreckung in ,Exemplare', die das ,Werk' als solches darstellen- und so lange der Urheber lebt in die Exemplare der noch nicht erschienenen neuen Auflage überhaupt nicht statt finden, ein Pfandrecht durch Pfändung also nicht erworben werden. Hat die Zwangsvollstreckung gleichwohl statt gefunden, so ist der Urheber, oder sind seine Erben, aus die das Urheberrecht übergegangen ist, berechtigt, Widerspruch gegen diese Pfändung zu erheben. Thun sie das nicht, so kann die Versteigerung der gepfändeten Exemplare durch den Gerichtsvollzieher stattfinden. Ist vertragsmäßig ein Pfandrecht an »Exemplaren« bestellt (B.G.B § 1204), so kann ohne Unterschied, ob das Werk bereits erschienen ist oder nicht, und ob der Urheber noch lebt oder gestorben ist, der »Verkauf« der verpfändeten Exemplare aus freier Hand stattfinden, oder im Wege öffent licher Versteigerung bewirkt werden, dafern nur die all gemeinen Voraussetzungen zum freihändigen Verkauf oder zur öffentlichen Versteigerung einer verpfändeten Sache nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben sind. Ist das Werk bereits erschienen, dann können die im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändeten »Exem plare« zweifellos durch den Gerichtsvollzieher öffentlich ver steigert werden. Das Vollstreckungsgericht ist nicht in der Lage, dem Pfandinhaber »das Verbreitungsrecht» zuzusprechen. Nach dem Gesagten bedarf es aber auch einer solchen Rechts übertragung überhaupt nicht. Der Gleichstellung des Verfassers und des Verlegers in der angezogenen Anmerkung 3 gegenüber mag noch be merkt werden, daß selbst in das einem Anderen, z. B. dem Verleger, vom Urheber übertragene »Urheberrecht« die Zwangsvollstreckung stattfinden kann mit der Wirkung, daß der Gläubiger das Werk erscheinen lassen kann. »Denn für die Fälle, in denen das Urheberrecht auf einen anderen Rechtsnachfolger als den Erben übergegangen ist, besteht, wie die Begründung Seite 20 hervorhebt, überhaupt kein Anlaß, die Zwangsvollstreckung zu beschränken. - Einer Einschränkung bedarf wohl die Behauptung Seite 68, daß es die Verleger kraft ihres vom Verfasser abgeleiteten Rechtes in der Hand haben, Schleuderern, Warenhäusern und ähnlichen gemcinschädlichen Büchervertreibern den Vertrieb 1022«
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