Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011001
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190110014
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19011001
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-10
- Tag1901-10-01
- Monat1901-10
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7764 Nichtamtlicher Teil. 229, 1 Oktober 1901, ihres Verlags zu verbieten, und daß die llebertretung dieses Verbotes eine vorsätzliche, strafbare und zur Entschädigung verpflichtende Handlung sein würde. Den Weiterverkauf der rechtmäßig vielleicht von einem Sortimenter erworbenen Exemplare schlechthin zu verbieten, dürsten die Verleger nicht in der Lage sein. Die Verleger können zwar nach Vereinbarung mit dem Urheber den Ver trieb des Werkes in gewissem Umfange denen gegenüber be schränken, denen sie das Recht der Verbreitung übertragen. Der Verstoß gegen solche Beschränkungen macht aber nur den haftpflichtig, der das Recht der Verbreitung vom Ver leger erworben, oder sich zur Beobachtung der Einschränkungen vertragsmäßig verpflichtet hat. Davon, daß die Verleger den Verkauf ihrer Bücher bestimmten Personen schlechthin verbieten könnten, so daß die Zuwiderhandlung gegen solche Verbote diese Personen straffällig oder ersatzpflichtig macht, kann keine Rede sein, — Irreführend ist die Behauptung Seite 80 unter o, daß in Deutschland keine Verfolgung stattfinde, wenn zum Schaden eines Reichsangehörigen im Auslande ein Urheber recht verletzt werde. Es gilt selbstverständlich auch aus dem Gebiete des Urheberrechts die Bestimmung des Z 4 des Strafgesetzbuchs, »daß nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden kann ein Deutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Ver gehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist». Der Verfasser weist selbst Seite 140 unter 4 auf diese Bestimmung hin. Lebhaften Einspruch erheben möchte ich gegen die aus 8 20 und 8 26 U,G S, 11b, Abs, 7 gezogene Schluß folgerung, daß »Tondichtungen mit entlehnten Texten (H 20) ohne Einwilligung der Urheber (des Dichters und des Kom ponisten) öffentlich aufgeführt werden dürfen,» Nach 8 26 soll zwar die öffentliche Aufführung eines Werkes ohne Einwilligung des oder der Berechtigten zu lässig sein, soweit das Werk nach den ZZ 16 bis 24 ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden darf, 8 20 erklärt aber nur die Vervielfältigung kleinerer Teile einer Dichtung oder von Gedichten geringeren Um fangs ohne Erlaubnis des Berechtigten für zulässig, wenn sie nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst oder in Verbindung mit diesem wiedergegeben werden. Es würde demnach die öffentliche Aufführung dieser Dichtungen zulässig sein, aber auch diese nur dann, wenn sie erfolgt mit der gleichzeitigen Ausführung des Werkes der Tonkunst, Ob das Tonwerk aber öffentlich aufgeführt werden darf, das ist eine Frage für sich Zur öffentlichen Aufführung eines geschützten Tonwerkes bedarf es, von den in 88 21, 22 und 27 bezeichnten Ausnahmefällen ab gesehen, stets der Einwilligung des Berechtigten, Jedenfalls ist die öffentliche Ausführung eines neuen Tonwerkes, mit dem verbunden ein Gedicht als Text wiedergegeben ist, nicht schon wegen dieser Verbindung zulässig. Die Bestimmung ist vielmehr dahin auszulegen, daß es zu der öffentlichen Aufführung eines neuen Tonwerkcs, mit dem kleinere Teile einer Dichtung oder ein Gedicht von geringem Umfang als Text verbunden ist, nicht der Genehmigung des Dichters bedarf. Der in der zweiten und dritten Beratung im Reichstag eingebrachte Antrag, den öffentlichen Vortrag von Liedern ohne Orchesterbegleitung, bei denen das Recht der Ge nehmigung dazu nicht Vorbehalten ist, ausdrücklich für zulässig zu erklären, wurde abgelehnt. Die Bemerkung zu 8 63 unter a (S, 160), »unzulässig seien fortan Sammlungen zu einem eigentümlichen litte- rarischen Zwecke, sofern die noch lebenden Verfasser der be nutzten Aufsätze und Gedichte deren fernere Benutzung mit triftigem Grunde verweigern», führt zu dem Schluffe, daß Aufsätze und Gedichte noch lebender Verfasser in Samm lungen zu einem eigentümlichen litterarischen Zwecke aus genommen werden dürfen auch ohne Einwilligung des Ver fassers, wenn die Gründe für die Verweigerung der Ein willigung nicht triftig sind. Dieser Schluß würde falsch sein. Der Verfasser hat nicht nötig, für die Verweigerung seiner Einwilligung über haupt einen Grund anzugeben. Die einfache Verweigerung ist bindend, II, Das Gesetz über das Verlagsrecht. Nach 8 12 des Gesetzes über das Verlagsrecht hat der Verleger vor der Veranstaltung einer neuen Auflage dem Verfasser zur Vornahme von Aenderungen Gelegenheit zu geben. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Werke der Tonkunst, Die gegenteilige Behauptung Seite 203 ist nicht richtig. Es mag sein, daß die »Verkehrssitte» bisher den Verleger von Tonwerken von dieser Verpflichtung befreit hat. Will er sich diese Freiheit auch künftig wahren, dann muß er sich die Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung im Verlagsvertrag ausbedingen, die »Verkehrssitte» entbindet nicht davon. Aus Seite 233 ist auf der 27, Zeile vor den Worten »nach dem Verlagsvertrag» das Wort »nicht» einzuschieben. Das Fehlen dieses Wortes verkehrt den beabsichtigten Sinn ins Gegenteil, Bei der Erklärung des Z 33 ist S, 244 unter 1 ge sagt, »daß der Verlagsvertrag erst dann erlischt, wenn die Niederschrift nicht wiederhergestellt werden kann, also die Ausführung des Vertrags unmöglich geworden ist». Diese Behauptung dürfte zu eng sein. Ganz abgesehen davon, daß der Verfasser von der Verpflichtung zur Lieserung eines anderen Werkes nicht nur dann frei wird, wenn diese Lieferung nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn sie nicht »geringe Mühe» verursacht, so erlischt der Verlags oertrag auch dann, wenn feststeht, daß der Verleger die Lieferung eines anderen im wesentlichen übereinstimmenden Werkes nicht verlangt oder nach dem Sinne des Vertrages, nach Treu und Glauben nicht mehr verlangen kann, oder daß er dafür keine angemessene Vergütung gewährt, oder daß sich der Verfasser nicht erbietet, ein solches Werk innerhalb einer angemessenen Frist kostenfrei zu liefern. Bei Erläuterung des § 35 wird Seite 250 die Ansicht vertreten, »der Verleger könne, wenn aus dem ihm zum Verlage übergebenen Werke Unzuträglichkeiten für ihn, feine Familie oder sein Geschäft zu befürchten seien, unter Um ständen geltend machen, daß das Verfahren des Verfassers gegen Treu und Glauben verstoße (BG-B 8 242), und er könne gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch 8 273 die Verviel fältigung einstweilen einstellen«. Ich glaube nicht, daß der Verleger in solchen Fällen dem Verfasser vorwerfen kann, daß sein Verfahren gegen Treu und Glauben verstoße. Der Verleger war ja in der Lage, das Werk, bevor er es zum Verlag annahm, zu prüfen. Mit der Annahme des Werkes hat er dessen Inhalt ge billigt Der Verleger kann deshalb auch nicht geltend machen, der Verfasser habe den Vertrag nicht erfüllt, und unter Be rufung darauf Erfüllung verweigern. Eine andere Frage wäre, ob der Verleger unter Umständen den Verlagsvertrag wegen Irrtums anfechten kann (B.G.-B 8 HO), Die Ent scheidung darüber, ob solche erfolgreiche Anfechtungen des Vertrags den Verleger zum Ersatz des Schadens, den der Verfasser dadurch erleidet, verpflichtet, würde sich nach Lage der Verhältnisse aus 8 122 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder