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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7765 Endlich noch ein Wort über den vom Verfasser Seite 262 unter 2 anfgedeckten Widerspruch, in dem die Erläuterung der Begründung zu § 18 mit der Erklärung der Kommission zu § 45 steht. In § 18 ist ohne Einschränkung gesagt, daß der An spruch des Verfassers auf die Vergütung unberührt bleibt, wenn der Verleger das Vertragsverhältnis kündigt, weil der Zweck, dem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlüsse des Vertrags wegfällt. Davon, daß sich der Verfasser auf diese Vergütung das jenige anrechnen lassen muß, was er infolge der Aufhebung des Vertrags au Aufwendungen erspart oder durch ander weitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu er werben böswillig unterläßt, wie das für den Werkvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich bestimmt ist, ist kein Wort gesagt. Ich halte deshalb die Behauptung in der Begründung Seite 74, daß dem Verfasser der Anspruch auf die Vergütung nur mit der gleichen Beschränkung zustehe, wie dem Unter nehmer beim Werkvertrag, nicht für richtig. Meines Er achtens ist der Verfasser weder in dem Falle des tz 45 noch in dem des § 18 verpflichtet, sich auf die vereinbarte Ver gütung den Betrag anrechnen zu lassen, den er durch ander- weite Verwendung seines Beitrags erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt; es ist dies mangels einer gegen teiligen Bestimmung so selbstverständlich, daß »ein besonderer Hinweis darauf überflüssig war«. Meine Bemerkungen sollen keine Kritik des Buches ent halten, sondern nur zur Aussprache über die von dem Ver fasser augeregten Zweifelsfragen und dabei zu weiterem Studium des vortrefflichen Buches auffordern. Dresden, den 8. September 190 l. vr. Arthur Esche. Kleine Mitteilungen. Amerikanische Zolltarifentscheidungen. — Die Papierzeitung giebt nach den »IreaKur/ äsowion« uväsr tarikk Le. die nachfolgenden Zolltarifentscheidungen für die Einfuhr uach den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika bekannt: Bücher in anderen Sprachen als der englischen ge druckt sind nach tz 502 des Tarifs zollfrei. Als solche sind auch Gesangbücher in fremdem Text mit den Noten für die Melodien anzusehen, während sonst Musikalicn in Büchern oder Blättern nach ß 403 des Tarifs einem Zoll von 25 Prozent des Wertes unterliegen. In dieser Beziehung liegen bisher folgende Ent scheidungen vor: Als »Bücher und Flugschriften, ausschließlich in an deren Sprachen als der englischen gedruckt-, sind an zusehen: Notenbücher mit Text, wie Lieder, Opern, Kantaten und Oratorien; Notenbücher, enhaltend ein in Quartettstimmen eingerichtetes Lied mit Chor- und Orchesterbegleitung, wobei die Noten der Menge nach vorherrschen, der Text jedoch einen wesent lichen Bestandteil bildet. Musikschulen, die mehr als zur Hälfte in Text bestehen. das Neue Testament in chinesischer Sprache. " Bücher, enthaltend deutsche und spanische Tarifgesetze, sowie Adreßbücher von Geschäftsfirmen. Gedruckte Holzschnitte, die mit Flugschriften in fremder Sprache eingehen, als Bestandteile der Flugschriften. Grammatik, ganz spanisch, mit Ausnahme der in englischer Sprache gedruckten Angabe des Verlegers. Als »nicht in anderen Sprachen als der englischen ge druckte Bücher- werden angesehen: Musikalien ohne Text und nur mit den gewöhnlichen Bezeich nungen zur Anleitung des Spielers. Musikalienbücher, enthaltend Tonleitern und Noten zur Uebung, mit im Verhältnis zu der Musik wenigen und nur neben sächlichen Worten in fremder Sprache. Musikalienbücher, die in dem einen Fall 140 Seiten und in einem anderen Fall 70 Seiten enthielten und worin 18, bezw. 4 Seiten für Vorwort und Erklärung bestimmt waren. »lchtundsechzigster Jahrgang. Bücher mit Instrumentalmusik zur Hebung, mit erläuterndem, hinsichtlich der Menge jedoch nebensächlichem Text. Bücher und Notizbücher, die außer dem gedruckten Titelblatt, der gedruckten Angabe des Verlegers u. s. w. keine weitere Drucksache enthalten. Bilder in Form von Büchern, in denen sich als einzige Druck sache uur Worte zur Angabe des Gegenstandes der Bilder finden. Als Bücher oder Flugschriften werden angesehen: Gebundene Exemplare von Musikstücken, mit oder ohne Worte. Illustrierter Atlas der Hautkrankheiten. Bücher, in ungebundenen Bogen eingeführt. Ungebundene Bücher, lose in Pappdeckel. Zeitschriften in Buchform in steifen Deckel gebunden. Vorschriftenbücher zum Schreiben, enthaltend 56 Seiten. Als Bücher oder Flugschriften werden nicht angesehen: Musikalien in Blättern. Blätter von lithographierten Karten, mit Inhaltsangaben in lateinischer Sprache, zum Herstellen von Atlanten bestimmt. Lose ungefalzte Bogen einer schwedischen Bibel. Photographien, zu Studienblättern für Künstler bestimmt, lose in Papierumschließungen enthalten. Kalender. Lateinische Karten. Bilder in Buchform gefaltet, teils auf glattem Gruud und teils zum Entfalten eingerichtet, um Neliefbilder dar zustellen. Wochen- und Tagesblätter in deutscher Sprache. Norwegische Weihnachtskarten. Andenken-Alben. Als »ausschließlich in anderen Sprachen als der eng lischen gedruckte Bücher- werden nicht angesehen: Bücher mit gedruckten Musikalien, mit Erklärungen sowohl in englischer als deutscher Sprache. Chinesische Gesänge, mit Titel und Text in englischer Sprache. Japanische Liederbücher, mit Titelseite, Vorrede, Inhalts verzeichnis u. s. w. in englischer Sprache. Gesangbücher, ausschließlich in walisischer Sprache, mit Aus nahme von 4 Seiten, die 23 Lieder in englischer Sprache enthalten. Norwegische -Veritas-, eine Veröffentlichung für seemännische Auskunft, teilweise in englischer Sprache. Musterbücher, in englischer, deutscher, spanischer und franzö sischer Sprache gedruckt. Lithographische Bücher für Kinder: Bücher zum Gebrauch für Kinder, enthaltend illustrierte litho graphische Drucke, je im Gewicht von nicht über 24 Unzen, sind nach § 400 des Tarifs zollpflichtig und nicht zollfrei, obwohl sie ausschließlich in einer fremden Sprache gedruckt sind. Bücher, uneingebundene, zum Binden, sind im Sinne des § 502 des Tarifs a^s Bücher anzusehcn und. wenn ausschließlich in einer fremden Sprache gedruckt, zollfrei. Beschlagnahme. — Die im Verlage »Heimdall« in Stutt gart erschienene Schrift »Die geheimen Instruktionen der Jesuiten- ist beschlagnahmt worden. Das richterliche Urteil steht noch aus. Vierteljahresregister zum Börsenblatt. -- Der letzten Nummer des abgelaufeuen Vierteljahrs des Börsenblatts (Nr. 228 vom 30. September 1901) hat in gewohnter Weise das sachlich geordnete Vierteljahresregister über den Inhalt des Amtlichen und des Nichtamtlichen Teils, sowie über die Vereins- und die gerichtlichen Bekanntmachungen im Anzeigenteil des Börsenblatts vom 1. Juli bis 30. September 190l beigelegen. Firma-Jubiläum. — Die Firma C. Th. Nürmberger's Buchhandlung in Königsberg i/Pr. begeht am heutigen 1. Okrober den Gedenktag ihrer vor fünfzig Jahren (am 1. Oktober 1851) erfolgten Gründung. Das Geschäft selbst besteht schon seit dem 18. Juli 1843, an welchem Tage es von Ernst Hermann Mangelsdorf unter der Firma E. H. Mangelsdorf eröffnet worden ist. Vom 1. Oktober 1846 ab bis zur Uebernahme durch Carl Theodor Nürmberger lautete die Firma nach Eintritt von Adolph Klaehr: Mangelsdorf L Klaehr. Das Geschäft hat sich unter Nürmbergers Leitung und (seit 1. Juli 1870) unter derjenigen des jetzigen Inhabers, Herrn Hermann Fischer, vortrefflich ent wickelt und steht unter den deutschen Sortimenten in erster Reihe. Möchten ihm noch viele Jahre gesegneten Wirkens beschieden sein! 1023
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