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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1901
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- 1901-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1901
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- Deutsch
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7808 Nichtamtlicher Teil. 230. 2. Oktober 1901. liche Gravüre in Farben nach dem im Besitze Horst Kohls befindlichen Lenbachschen Bismarch die zum ersten Male und mit großem Erfolg versuchte, ein Lenbachsches Pastell in Farben wiederzugeben. Interessant ist, daß Theodor Wiskott, ein gläubiger Katholik, die herrlichen Heinrich Hofmannschen Schöpfungen (»Kommet zu mir«) in den Buch- und Kunsthandel brachte, und daß er mit diesem Künstler und dem alten Hofprediger Fromme! in Freundschaft verbunden war. Die Verwendung der zarten Hofmannschen Zeichnungen zu Wandbildern für die Schule ist neben Lohmeyer in gewissem Sinne mit auf Frommei zurückzuführen, der von diesen Anschauungsbildern sagte, daß sie, »in die Schule getragen, wie eine Predigt wirken«. Auch die Freundschaft, die Wiskott Julius Loh meyer bewahrte, verdient Erwähnung; ihr hat Allers auf einem Bilde der Spreeathenec bildlichen Ausdruck gegeben. Theodor Wiskott, der den Feldzug 1870 bei den Leib- kllrassieren mitgemacht hatte, war ein treuer und überzeugter Patriot und nahm in der Breslauer Gesellschaft einen hervor ragenden Platz ein. Er war Mitglied im Kuratorium des Schlesischen Museums der bildenden Künste (dem auch Herr vr. v. Korn angehört). Aus dem Gebiete der Wohlthätigkeit hat er sich vielfach ausgezeichnet. Sein Interesse an den Wohlfahrtsbestrebungen des Buchhandels bewies er noch vor wenigen Jahren durch seinen Beitritt zum Unterstützungs verein als immerwährendes Mitglied. Noch vor kurzem hatte er die Freude, die Hochzeit seines einzigen Sohnes, vr. Max Wiskott, zu feiern, der nun wohl berufen ist, das Erbe des Vaters sortzuführen! — Der Name Theodor Wiskott wird von den vielen Angestellten seines Hauses und auch im Buch- und Kunsthandel stets mit Ehren genannt werden! U. U. Das Deutsche Urheber- und Verlagsrecht. I. Band. I. Teil: Das Rcichsgesetz, betreffend das Urheber recht an Werken der Literatur und Tonkunst 2. Teil: Die internationalen Urhsberrechts- beziehungen des Deutschen Reichs. 8. Teil: Das Reichsgesetz, betreffend das Verlags recht. Erläutert von vr. Ernst Müller, Mitglied des Reichs tags. München 1801, I. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier). Preis broschiert 7 gebunden 8 20 Auch die mit dem stolzesten Selbstbewußtsein erfüllten Volksvertreter werden nicht schlechthin behaupten, daß sie am besten dies oder jenes Gesetz auszulegen vermögen, weil es während ihres Mandats geschaffen worden ist. Viele haben das Sausen und Einschlagen auf dem Webstuhl überhaupt nicht vernommen und merken das Ergebnis der neuen Arbeit nur aus der Schwere ihrer Parlamentsmappe. Ganz anders freilich ist für die Auslegung eines Gesetzes die Stimme eines Abgeordneten zu bewerten, der sich von Anfang an mit ernstem Eifer an der Beratung des Gesetzes beteiligt, der rastlos und oft mit Erfolg an der Verbesserung gearbeitet und durch seine Thäligkeit reiche Kenntnisse in den einschlagenden Fragen und tiefes Verständnis für die berechtigten Bedürfnisse der beteiligten Kreise bewiesen hat Ein solcher Abgeordneter gehört zweifellos zu den berufensten Auslegern eines Gesetzes. Schon deshalb hat das angezeigte Buch des Reichstagsabgeordneten I)r. Ernst Müller (Mei ningen) unter den Kommentaren zu dem Urheber- und Ver lagsrecht in erster Linie Anspruch auf Beachtung. Wer dies Buch gelesen hat, wird aber weiter sagen, daß es Beachtung vor allem wegen seines ausgezeichneten Inhalts verdient Der Verfasser will das gesamte deutsche Urheber- und Verlagsrecht erläutert herausgeben. Der jetzt mit der vierten Lieferung abgeschlossene erste Baud enthält das Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Tonkunst, die internationalen Urheberrechtsbeziehungen des Deutschen Reichs, eine Zusammenstellung der Bestimmungen über das Zeitungswesen im Auslande und das Reichsgesetz über das Verlagsrecht. Der zweite Band soll das künstle rische und photographische Urheberrecht, sowie das Geschmacks mustergesetz nach seiner in Aussicht genommenen Neu bearbeitung und die diesen Gesetzen entsprechenden verlags rechtlichen Bestimmungen enthalten. Der Erläuterung des Urheberrechts - Gesetzes schickt der Verfasser einige kurze historische Bemerkungen über die Ent wickelung des Urheberrechts in Deutschland voran. Mit Stolz weist er darauf hin, daß schon im Jahre 1550 »der Rat seiner lieben Vaterstadt Nürnberg«, veranlaßt durch die Klage der Witwe Dürers, dessen Buch über die Perspektive häufig nachgedruckt wurde, ein Verbot gegen den Nachdruck von Gemälden, Formen und Büchern erlassen hat. Nur mühsam, erst im siebzehnten und achtzehnten Jahr hundert, rang sich die Erkenntnis durch und fand in gesetz lichen Bestimmungen ihren Ausdruck, daß der Nachdruck unerlaubt und zu bestrafen sei. Aber auch diese Verbote enthalten nur einen Schutz des Verlegers oder Druckers Erst in dem preußischen Gesetze vom II. Juni 1837 kam der Gedanke, daß das ausschließliche Recht der Vervielfältigung eines Geisteswerkcs dem Urheber zusteht, zur gesetzlichen Anerkennung. Das Gesetz vom 11. Juni 1870 war ein weiterer großer Fortschritt, schon deshalb, weil es einheitliches Recht für ganz Deutschland zum Schutze der Urheber an Werken der Litteratur und der Tonkunst schuf Die Gründe, aus denen sich jetzt eine Umarbeitung dieses Gesetzes als notwendig erwies, werden vom Verfasser heroorgehoben. In weiteren treffenden Bemerkungen erörtert ». Müller die juristische Natur des Urheberrechts und des Verlagsrechts. Mit gutem Bedacht läßt er sich auf die unfruchtbare Streit frage, ob das Urheberrecht ein Eigentumsrecht sei, nicht ein. Ec weist nur darauf hin, daß das Urheberrecht eine persönliche und eine vermögensrechtliche Seite habe und daß »der Rechtserwerb beim Urheberrecht in der Hauptsache auf der Schöpfung beruhe. - Bei der Untersuchung über das Wesen des Verlags vertrags hebt vr. Müller mit vollem Rechte scharf hervor, daß der Verlagsvertrag etwas wesentlich anderes ist, als die Uebertragung des Urheberrechts. »Der Urheber überträgt vertragsmäßig nur die Ausübung seiner Rechte an dem Werke Dritten gegenüber an den Verleger.« In der Erläuterung der beiden Gesetze zeigt der Ver fasser von neuem seine große Belesenheit und Sachkunde. Die Auslegung ist erschöpfend und doch nicht durch unnützen Ballast beschwert. Die wichtigsten Grundbegriffe, z. B Schriftwerk, öffent liche Aufführung, fast alle wichtigen Zweifelsfragen werden mit juristischer Schärfe klargelegt und durch treffende Bei spiele erläutert. Vortrefflich ist auch die oft schwierige Frage beantwortet, wie die Bestimmungen des einen Paragraphen mit den scheinbar widersprechenden eines anderen zu vereinen sind (z. B Z 12 und 13 des U.-R.). Mit durchschlagenden Gründen bekennt sich vr. Müller zu dem Grundsatz, daß alle Bestimmungen, die die aus schließlichen Rechte der Urheber einschränken, streng auszulegen sind. Dies ist von Bedeutung vor allem für die Bestim mungen, durch die bedauerlicherweise die Rechtslage der Kom ponisten wesentlich verschlechtert worden ist. Bekanntlich soll es für öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der
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