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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1901
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7809 Tonkunst der Einwilligung des Berechtigten nicht bedürfen, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder, sowie die zu ihrem Hausstande ge hörigen Personen als Hörer zugelassen werden. Mit Recht weist vr. Müller bei dieser Bestimmung darauf hin. daß Konzerte in Gastwirtschaften immer einem gewerblichen Zwecke dienen und deshalb, auch wenn sie ohne Ent gelt und unter freiem Himmel stattfinden, nicht freigegeben sind, und daß bei Vereinsveranstaltungen nur dann die Genehmigung des Berechtigten zur Aufführung nicht nötig ist, wenn ein in sich verbundener und bestimmt abgeschlossener Hörerkreis zur Aufführung zugelassen ist. -Es müsse ein inneres Band von wechselseitigen persön lichen Beziehungen zwischen den einzelnen Personen bestehen und dem Kreise den Charakter eines in sich abgeschlossenen, nach außen bestimmt abgegrenzten geben.» Sehr beachtlich ist auch, daß -wichtige Gründe-, die den Verfasser berechtigen, seine Zustimmung zur Uebertragung des Verlagsrechts über einzelne Werke zu verweigern, nach der Ansicht I>r. Müllers auch in der Person des Erwerbers, in seinen moralischen Eigenschaften, seinen Vermögensverhält nissen. gefunden werden können. Mit großem Danke sind die Erläuterungen zu der durch die Pariser Zusatzakte geänderten Berner Uebereinkunft zu begrüßen. Meines Wissens ist die Erläuterung vr. Müllers die erste ausführliche dieser wichtigen internationalen Ver einbarung. deren Wichtigkeit imnier bedeutender wird und die hoffentlich in der 1905 wohl in Berlin in Aussicht ge nommenen dritten Konferenz noch manche Erweiterungen des Urheberschutzes erfahren wird. (Die vortrefflichen Kommentare von Scheele und Allfeld beschäftigen sich noch nicht mit der Pariser Zusatzakte.) Ich bin überzeugt, daß das Werk vr. Müllers sich als sehr guter Ratgeber bewähren wird, und kann es deshalb allen, die Veranlassung haben, sich mit den oft schwierigen Fragen des Urheber- und Verlagsrechts zu beschäftigen, nur lebhaft empfehlen. Da ich glaube, daß die erste Auflage bald -vergriffen ist und deshalb der Herr »Verleger vor Veranstaltung der neuen Auflage dem Verfasser zur Vornahme von Aenderungen. die das berechtigte Interesse des Verlegers nicht verletzen. Ge legenheit geben wird- (8 12 V.-R.), so möchte ich zum Schluß noch einige Bedenken gegen verschiedene Behauptungen des Verfassers anregen. Vielleicht zieht sie der Verfasser in Er wägung. widerlegt die einen und wird den anderen in der neuen Auflage gerecht. Bedenklich erscheint mir die Seite KO zu Ziffer 1 ge äußerte Ansicht, daß im Falle der Uebertragung des Urheber rechts dem Urheber wohl seine ausschließlichen Befugnisse für die Ucbersetzung eines Werkes in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart verbleiben, »daß dagegen der Er werber des Urheberrechts die Uebersetzung eines Prosastückes in gebundener Form abfassen oder abfassen lassen könne, da die Erweiterung des Absatzes 2. Ziffer 1 des Z 12 in Z 14 des Urheberrechts nicht vorgesehen sei». Diese Begründung dürfte nicht durchschlagen. Es versteht sich meines Er achtens von selbst, daß, wenn die -Uebersetzung eines Werkes in eine andere Sprache- zu den ausschließlichen Befugnissen des Urhebers gehört oder dem Urheber, der das Urheberrecht überträgt, Vorbehalten bleibt, dasselbe auch von der Uebersetzung gilt, die in gebundener Form abgefaßt ist. Die ausdrückliche Hervorhebung dieser selbstverständlichen Konsequenz in § 12 des Urheberrechts ist deshalb eigentlich überflüssig. Auch die Begründung scheint dieser Ansicht zu sein, wenn dort Seite 24 gesagt ist: »Auf Uebersetzungen in gebundener Form findet die Vorschrift ebenfalls Anwendung, denn auch die rhythmische Bearbeitung giebt, sofern sie überhaupt noch als Uebersetzung anzusehen ist. das ursprüngliche Werk im wesentlichen wiedec.- Jn Z 18 des Urheberrechts ist bekanntlich der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in gewissem Umfange unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, vr. Müller ist Seite 72 der Ansicht, daß der zulässige Abdruck wiederum nur in einer Zeitung erfolgen dürfe. Diese Beschränkung ist nicht gerechtfertigt und findet im Gesetze keinen Anhalt. Wohl nicht ganz folgerichtig dürfte es sein, wenn Seite 99 unter a die Oeffentlichkeit der Ausführung eines Werkes der Tonkunst als eine der -Voraussetzungen« bezeichnet wird, unter denen es der Zustimmung des Be rechtigten nicht bedarf. Nach Z 31 des Urheberrechts endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung dann, wenn der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung gemäß Z 7 des Urheberrechts angegeben worden ist. Die in 8 29 des Urheberrechts bezeichnet? Schutzfrist soll jedoch eintreten. das heißt, der Schutz soll erst dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers endigen, wenn der wahre Name des Urhebers binnen dreißig Jahren nach der Veröffentlichung gemäß 8 7 des Urheberrechts an gegeben wird. vr. Müller ist der Meinung, daß diese Verlängerung der Schutzfrist nur den Auslagen des Werkes zu gute komme, bei denen der wahre Name des Urhebers, wie H 7 des Ur heberrechts vorschreibt, angegeben ist, nicht den früheren Aus lagen. bei denen das nicht der Fall war. Er sagt Seite 110: »Durch Erscheinenlassen einer neuen Auflage eines anonymen Werkes unter dem wahren Namen wird zwar bezüglich des Schutzes der ersten Auflage nichts geändert, jedoch bezüglich der neuen Auslage der Schutz des 8 29 gesichert.» Ich halte diese Auslegung nicht für richtig, bin viel mehr der Meinung, daß auch die ersten Auflagen des Werkes den längeren Schutz genießen, wenn der Name des Urhebers, wie das in Z 31 vorgesehen ist. später angegeben wird. Denn der Schutz bezieht sich nicht aus einzelne Auflagen eines Werkes, sondern das Werk als solches, oder richtiger noch, der Urheber des Werkes wird geschützt. Hat der Urheber die im Gesetze vorgeschriebenen Voraussetzungen der längeren Schutz frist erfüllt, dann kommt diese längere Schutzfrist seinem Werke als solchem zu gute, sie wird also auch den Auflagen zu teil, bei denen die Formvorschrift noch nicht beobachtet war. Seite 328 findet sich ein sinnstörender Druckfehler. Es heißt dort: Das ältere Recht unterschied vielfach zwischen Auflagen und Ausgaben und verstand unter neuer Auflage nur den nach Form und Inhalt völlig veränderten Abdruck. — Es muß vielmehr lauten: »und verstand unter neuer Auflage den nach Form und Inhalt völlig unveränderten Abdruck». Bei Erläuterung des 8 18 des Urheberrechts vertritt vr. Müller die auch von Voigtländer (Die Gesetze betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht an Werken der Lite ratur und der Tonkunst. Leipzig 1901) geteilte Ansicht, daß sich der Verfasser, wenn der Zweck, dem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlüsse des Vertrags wegfällt, auf seine Vergütung dasjenige anrechnen lassen muß. was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft er wirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Ich kann dieser Ansicht, wie ich mir schon bei Besprechung des Buches von Voigtländer zu bemerken erlaubte'), nicht zustimmen, da im Gesetze selbst der Anspruch des Verfassers nicht wie im 's Bgl. Börsenblatt Nr. 229. 1028
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