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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1907
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- Ausgabe
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- 1907-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1907
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- Deutsch
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3578 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 78. 5. April ISO?. Schutz dcS Verlegers gegen Dritte, die daS Buch unter dem Ladenpreis perkaufen. (Vgl. Nr. 55, auch 63 d. Bl.) — In Nr. 55 d. Bl. vom 7. März 1907 haben wir aus der -Deutschen Juristenzeitung«*) eine beachtenswerte Rechtsmeinung Professor Or. von Tuhr'S, Straßburg, zu dem Urteil des Reichsgerichts in Sachen A. Koenig (Guben) gegen das Warenhaus JandorfLCo. (Berlin) wegen Preisunterbietung von Koenigs Kursbuch wieder gegeben. Hierzu hat sich in Nr. 63 des Börsenblatts auch Justizrat vr. Fuld (Mainz) geäußert. Im Sprechsaal der Nr. 7 der »Deutschen Juristenzeitung- vom 1. April 1907 spricht sich nun auch der geschätzte Rechtslehrer Professor Lr. Rietschel (Tübingen) zu dieser Reichsgerichtsentscheidung, die er für unrichtig hält, aus. Er sagt folgendes: (Red.) Schutz des Verlegers gegen Dritte, die das Buch unter dem Ladenpreis verkaufen. S. 282 der Deutschen Juristenzcitung nimmt Professor vr. v. Tuhr Steüung zu einer interessanten Reichsgerichtsentscheidung (Entscheid. Bd. 63 Nr. 97 DJZ. 1906, S. 1025), die den Verlegerinteressen ungünstig war. Der Tatbestand war folgender: Ein Verleger überließ ein Kursbuch den Sortimentern zu 30 H unter Festsetzung des Ladenpreises auf 50 Trotzdem durch einen gedruckten Vermerk auf jedem Exemplar der Verkauf unter 50 H verboten und außerdem allen Abnehmern die Verpflichtung ausdrücklich auferlegt war, das Buch nicht unter 50 zu verkaufen und allen ihren Wiederverkäufern die gleiche Verpflichtung auf zuerlegen, gab ein Warenhaus Exemplare, die es von unbekannten Mittelspersonen erworben hatte, zu einem geringeren Preise ab. Der Verleger suchte das, gestützt auf § 11 des Urheberrechtsgesetzes, der ihm das ausschließliche Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung gäbe, zu hindern, wurde aber vom Reichsgericht abgewiesen. Das Recht der ausschließlichen gewerbsmäßigen Verbreitung reiche bloß bis zu dem Moment, wo das Buch in den Verkehr gebracht sei: sei das Buch von dem Urheber (bezw. Verleger) in den Verkehr gebracht, so habe der Erwerber des Buchs als Eigentümer die freie Verfügung darüber, die nach § 137 des Bürgerlichen Gesetz buchs nur mit obligatorischer, aber nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt werden könne. o. Tuhr hält die Entscheidung für korrekt und verweist den Verleger, um seinen Zweck zu erreichen, auf den Weg der Ver einbarung einer Resolutivbedingung bei der Eigentumsübertragung. Meines Erachtens ist dieser Umweg nicht erforderlich, da die Entscheidung unrichtig erscheint. Hätte das Reichsgericht recht, so wäre der Satz des § 11: »Die ausschließliche Befugnis (so. der gewerbsmäßigen Verbreitung) erstreckt sich nicht auf das Verleihen- nicht verständlich. Das Ge setz ging, wie die »Begründung- ausspricht, davon aus, daß an und für sich der Urheber (bezw. Verleger) durchaus in der Lage sei, auch die an dritte Personen gelangten Exemplare seines Buchs — etwa mittels Aufdrucks eines Vorbehalts — der Benutzung durch Leihbibliotheken zu entziehen; dieses Recht sollte ihm durch den Satz des § 11 genommen werden. Könnte er aber an sich, wenn diese besondre Klausel nicht in das Gesetz eingeschaltet wäre, auf Grund seiner ausschließlichen Befugnis der gewerbsmäßigen Verbreitung die gewerbsmäßige Verleihung mit dinglicher Wirkung verbieten, dann kann er auch auf Grund derselben Befugnis die gewerbsmäßige Weiterveräußerung mit dinglicher Wirkung beschränken. Jedenfalls ist sicher, daß seine ausschließliche Befugnis der gewerbsmäßigen Verbreitung mit der Abgabe an einen Sortimenter nicht erlischt. Wir haben uns vielmehr die Situation folgendermaßen zu denken: In jeder Abgabe eines Exemplars an den Sortimenter ist zugleich nach der Intention der Vertragschließenden eine Über tragung der gewerbsmäßigen Verbreitungsbefugnis für dieses Exemplar enthalten. Nur dadurch wird dem Sortimenter die gewerbsmäßige Weiterverbreitung ermöglicht. Diese Übertragung kann nach § 8 Absatz 3 ebensogut unbeschränkt wie beschränkt erfolgen, also es kann sehr wohl das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung mit der Beschränkung übertragen werden, daß das *) Deutsche Juristen-Zeitung. Begründet von Laband, Stenglein, Staub. Hrsg, von De. P. Laband, Professor; vr. O. Hamm, Wirkl. Geh. Rat, Oberlandesgerichtspräsident a. D.; Ernst Heinitz, Justizrat. Verlag von Otto Liebmann, Berlin. XII. Jahrgang. Buch an das Publikum nur für 50 H abgegeben werden darf. Veräußert der Erwerber das Buch weiter, so kann er natür lich die Befugnis der gewerbsmäßigen Verbreitung auch nur in dem Umfang übertragen, wie er sie selbst besitzt; nswo plus iuris transksrrs potost quam ipso bubst. Das Warenhaus kann also nicht das Recht einer weitergehenden gewerbsmäßigen Verbreitung erworben haben. Es würde ihm nicht einmal helfen, wenn es die Beschränkung nicht gekannt hätte, da ein Schutz des gutgläubigen Erwerbers für das Urheberrecht nicht an erkannt ist. Aus demselben Grund bedürfte es auch nicht eines entsprechenden Aufdruckes auf dem Buch. Demnach hat der Verleger gegen das Warenhaus allerdings ein Untersagungsrecht, eine Art aotio negatoria, und eventuell einen Schadenersatz anspruch nach §36 des Urheberrechtsgesetzes; allerdings dürfte ihm in den seltensten Fällen der Nachweis eines Schadens gelingen. Das Hauptbedenken gegen diese Entscheidung, auf dos auch das Reichsgericht verweist, ist, daß dabei der gesamte Antiquariats buchhandel unmöglich gemacht würde. Hier liegt die Situation aber wesentlich anders. Während vom Verleger zum Waren haus eine ununterbrochene Kette von gewerbsmäßigen Verbreitungen reicht, ist zwischen Verleger und Antiquar diese Kette durch eine nichtgew er bs mäßige Verbreitung unterbrochen. Das Buch ist aus den Geschäftskreisen, die es zum Zweck der gewerbsmäßigen Verbreitung erwarben, an das Publikum gelangt und von diesem nichtgewerbsmäßig an den Antiquar weiter veräußert worden. Hier werden wir aller dings mit dem Reichsgericht sagen können, daß das ausschließ liche Verbreitungsrecht des Verlegers jetzt seinen Zweck erfüllt hat, damit erloschen ist und natürlich nicht dadurch wieder aufleben kann, daß das Buch nachträglich wieder in den Buchhandel wandert. Dies Erlöschen aber ist so lange nicht eingetreten, solange das Buch noch dauernd in den Kreisen verblieben ist, die es nicht lesen, sondern gewerbsmäßig weiter veräußern wollen. Endlich kann die lsx generalis des § 137 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der speziellen Regelung des Urheberrechts gesetzes nicht durchgreifen. Sie ist zugeschnitten auf die ver äußerlichen Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dingliche Rechte, Forderungsrechte, Mitgliedschastsrechte (§§ 38, 40; § 2033). Für diese Rechte ist eine Veräußerung, bet der einzelne im Recht liegende Befugnisse an den andern übertragen, andre aber vom Veräußerer zurückbehalten werden, nur in der Weise möglich, daß man das Recht mit einem Zwetgrecht (Nießbrauch, Pfandrecht usw.) belastet; für diese Zweigrechte besteht aber (anders als im ältern deutschen Recht) ein numsrus clausus. Dagegen gilt für Urheberrechte (und auch Erfinderrechte) etwas andres; hier können die Rechte beliebig zerteilt und die einzelnen in ihnen enthaltenen Befugnisse in beliebiger Zusammenstellung und mit beliebigen Beschränkungen veräußert werden. Professor Or. Rietschel, Tübingen. Verkauf von Stichen, Briefmarken, Münzen «sw. im Holet Drouot zn Paris. (Februar und März 1907.) — Ende Februar fanden im Hotel Drouot noch mehrere Stichauktionen statt, unter denen sich namentlich der zweite Verkauf der Samm lung Bouvrain (18.—21. Februar, geleitet von Delestre und Delteil), sowie ein Verkauf von Stichen und Zeichnungen (22. Februar) von Aulard und Delteil durch starken Besuch und gute Preise ausze chneten. — Der Verkauf der Sammlung Bouvrain ergab 41359 Frcs. und brachte folgende Hauptnummern, die 500 und mehr Francs erzielten: Die Sammlung -ssconäs et troisitzws suits ä'estainpes pour ssrvir ä l'lristoirs ckes woäss st cku costuws sn Francs äans 1s XVIII« siede- vom jüngern Moreau, Paris 1776, bei Prault, ein alter Folioband, 8900 Frcs. Der Besitzer, Herr Bouvrain, hatte diese Sammlung von Stichproben vor etwa 40 Jahren für 250 Frcs. erworben. — Der bekannte farbige Stich »La Lromsnaäs publique- von Debucourt, 1792, leicht restauriert, 1650 Frcs., — zwei Stiche von Moreau le Jeune, betitelt -Ls Lai wasque- und -Ls b'sstin ro^al-, avant la Isttrs, seltene Probeabzüge, 3sms ötat, 1200 Frcs. — Ein Stich in Rötel stiftmanier von Huet, »La Lsnsive-, unterzeichnet und mit dem Datum vom 4. April 1772 versehen, 1626 Frcs. — Eine Ansichten sammlung von Nuolle, der einige Studien beigefügt waren (Vaes äs Laris, russ ä'Italis, stuäes äs ügures), Stiche mit Feder zeichnungen, Aquarellversuche usw., brachte 920 Frcs., — eine
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