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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1908
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- Deutsch
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5602 Börsenblatt s. d. Dtschn. vuqyallöel. Nichtamtlicher Teil. 115, 19. Mai 1908. Konkursrechtliche Fragen. Von vr. Franz Hoeniger, Rechtsanwalt am Königlichen Kammergericht. (Nachdruck nur mit Erlaubnis des Verfassers.) Der Konkurs I. des Verfassers hat im Gesetz keine besondre Regelung erfahren. Es ent scheiden die allgemeinen Grundsätze. Hat der Verfasser zur Zeit der Konkurseröffnung aus dem Verlagsvertrage Honorar zu fordern, so gehört diese Forderung nach K 1 der Kon kursordnung zur Masse. Steht dem Verleger zur Zeit der Eröffnung ein An spruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er diesen Anspruch als Konkursforderung geltend machen. Der Anspruch des Verlegers auf Herstellung des Werkes berührt die Masse nicht. II. des Verlegers. Hier sind zwei Momente ausschlaggebend. Erstens: ist von einer Vertragsseite vollständig erfüllt? Zweitens: war vor Eröffnung mit der Vervielfältigung begonnen? 1. War zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens das Werk noch nicht abgeliefert oder mit der Vervielfältigung des abgelieferten Werkes noch nicht begonnen, so darf der Verfasser vom Vertrage zurücktreten (Z 36, III des Ver lagsrechtsgesetzes). Ausgeschlossen ist der Rücktritt, sowie mit der Verviel fältigung begonnen ist, obschon erst ein Teil des Manuskripts abgeliefert ist. Auf das Rücktrittsrecht finden die allgemeinen Bestim mungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den ZZ 346—356 Anwendung. Besonders zu beachten ist 8 355 des Bürger lichen Gesetzbuchs, wonach der Verwalter dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts be stimmen darf. Das Rücktrittsrecht des Verfassers erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablaufe der Frist er klärt wird. 2. Macht der Verfasser von dem ihm zustehenden Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, oder besteht ein solches Recht nicht, weil mit der Vervielfältigung bereits be gonnen ist, mag das Werk bereits ganz oder erst teilweise abgeliefert sein, ohne daß jedoch der Ver fasser bereits vollständig erfüllt hat (was insbe sondere wegen der Verpflichtung aus §21 des Verlags rechtsgesetzes nur mit Beendigung des Vertragsverhältnisses der Fall sein dürfte), so hat der Verwalter ein Wahlrecht. a) Er kann an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und Erfüllung von dem Verfasser verlangen (8 17 I der Konkursordnung), oder b) er kann Erfüllung ablehnen, wodurch das Vertrags- Verhältnis im Sinne des H 9 I des Verlagsrechtsgesetzes für die Zukunft beendet wird. Zu ch: Verlangt der Konkursverwalter Erfüllung (der Gläubigerausschuß muß zustimmen) (ZZ 133 Z. 3, 136 K.-O.), so sind die dem Verfasser aus dem Ver lagsvertrage zustehenden Ansprüche Masseschulden (8 59 Z. 2 K.-O.). Die Rechte der Masse erstrecken sich in diesem Falle nicht nur auf die bereits ver anstalteten, sondern auch auf die weiteren Auflagen, so weit diese Gegenstand des Verlagsvertrages sind. Im übrigen hat der Verwalter genau so wie der ursprüng liche Verleger und Gemeinschuldner zu erfüllen. Prak tisch wird der Fall des Eintritts der Masse wohl kaum häufig Vorkommen, ausgenommen freilich den hier unter 4) behandelten Fall. Zu d): Lehnt der Verwalter Erfüllung ab, so gilt dies auch gegen den Gemeinschuldner, der sie nicht mehr fordern darf (Juristische Wochenschrift 1892 S. 371 Nr. 8, Reichsgericht Zivilsachen 31, S. 133). Indes wohnt der Ablehnung des Verwalters gegenüber dem Verfasser nur Bedeutung für die Zukunft bei. Der Verfasser darf deshalb das bereits empfangene Honorar behalten und außerdem nach H 26 der Konkursordnung Entschädigungsansprüche wegen Nichterfüllung gegen die Masse als Konkursgläubiger geltend machen (Reichs gericht Zivilsachen 17, 80, 26 S. 94). Das ist der praktische Fall! Zu a) und b): Der Verfasser darf den Verwalter zur sofortigen Erklärung auffordern, ob er die Er füllung verlangen will. Unterläßt der Verwalter die Antwort, so darf er auf der Erfüllung nicht bestehen (8 17 II, K.-O.). Auf der andern Seite ist diese Auf forderung des Verfassers ein Beweis dafür, daß er von dem ihm etwa zustehenden Rücktrittsrecht keinen Ge brauch machen will. In der Tatsache, daß der Konkursverwalter die im übrigen fertig gedruckt vorliegenden Bücher mit Um schlägen versehen läßt, um den Bestand besser veräußern zu können, liegt kein Eintritt des Konkursverwalters in den Verlagsvertrag für die Masse. Denn es ist usuell, daß der richtige Verlag uneingebundene Bücher einem fremden (namentlich Warenhausverlage) verkauft, damit der sie mit einer eigenen Umschlagsdecke versieht. Diese Auswahl und Anbringung des Umschlags hat also nichts mit der eigentlichen ursprünglichen Verlegertätigkeit zu schaffen. o) Wie ist es, wenn der Verfasser zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits auf Grund des Z 32 des Verlags rechtsgesetzes zurückgetreten ist? Zweifellos wirkt der Rücktritt auch gegen die Masse. Der Verfasser hat einen klagbaren Anspruch darauf, daß der Verwalter das Zu rechtbestehen seines Rücktritts ausdrücklich schriftlich anerkennt. An den Buchexemplaren als solchen hat er kein Absonderungsrecht, da sie ja Eigentum der Masse sind; anders ist es nur in Ausnahmefällen beim Druck kostenverleger, der lediglich bei der Druckbesorgung mit hilft, aber vertraglich das Eigentum am Werk dem Ver fasser zugestanden hat. Der Schadenersatzanspruch ist einfach Konkurs forderung. Kann sich der Rücktritt nicht mehr auf frühere Abteilungen oder ältere Auflagen erstrecken (8 3811 des Verlagsrechtsgesetzes), so verbleibt es bezüglich dieser bei den Rechten des Verfassers, wie sie hier unter 2 » und b abgehandelt sind: Fristsetzung gegenüber dem Verwalter, Eintritt oder Ablehnung desselben, dement sprechende Masseforderung oder Konkursforderung des Verfassers usw. 3. Hat zur Zeit der Eröffnung ein Teil bereits voll kommen erfüllt, z. B. der Verfasser nach Beendigung des Verlagsvertragsverhältnisses, so findet 8 17 der Konkurs ordnung keine Anwendung. Sollte der Verfasser alsdann ausnahmsweise noch irgend welche Ansprüche an die Masse haben, so muß er diese als Konkursforderung geltend machen. Zu beachten ist, daß der Konkursverwalter nach Beendigung des Verlagsvertrages zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge nicht berechtigt ist (8 29, III des Verlagsrechtsgesetzes). Zuwiderhandlungen würden die Masse ersatzpflichtig, den Verwalter strafbar machen (88 36, 38 I des Urheberrechts gesetzes). 4. ») Was die Veräußerungsbefugnisse des Kon kursverwalters anlangt, so sind diese keineswegs weiter gehende als die ursprünglichen des Verlegers und Gemein-
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