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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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22, 27. Januar 1SI2. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1161 die »LluW üiZtoriqus«, von Loret, 1666, mit Wappen Heinrichs I. von Savoyen, 1060 Frcs.; eine »Göttliche Komödie«, von Dante, aus dem Jahre 1477, in Venedig gedruckt, 1650 Frcs.; die Werke Racines, 1697, mit dem Wappen der Mademoiselle de Clermont, 1660 Frcs., usw. Der zweite Versteigerungstag ergab ein noch glänzenderes Resultat als der Tag vorher, nämlich die Gesamtsumme von 79730 Fres. Ein k'svslou, die »^.venturs8 äs l'slsmaqus«, von 1785, zwei Bände in Quartformat, brachte 14100 Frcs.; »?7xmaIion«, von Jean-Jacques Rousseau, vom Jahre 1776, mit prächtigem Einband, 7000 Frcs.; »KIo§s äs Irr k'olrs« (l751), 6050 Frcs. Eine Moliöre-Ausgabe von 1741 erzielte 4500 Frcs.; eine andere (1739) 2300 Frcs. Die »Ladies nouvsllss«, von Dorat, vom Jahre 1773, fanden für 4110 Frcs. einen Liebhaber. Die »Ooots-, st NouvsIl68« von La Fontaine, 1762, mit Illustrationen von Eisen, wurden für 3200 Frcs., »Ds enrnsrous«, von Giovanni Boccaccio, 1757—1761, für 2000 Frcs. zugeschlagen. Die Bereinigung der deutschen Privatversicherung, die am 24. Januar 1911 als Zentralorganisation aller großen deutschen Privatversicherungsverbände gegründet wurde, hält am 9. Februar in Berlin ihre erste Generalversammlung ab, auf der u. a. die Frage der Doppelbesteuerung der Versicherungsverträge einer eingehenden Erörterung unterzogen werden wird. s/c. Bom Reichsgericht. Konkurrenzklausel und Ehren- wort. (Nachdruck verboten.) — Die Rechtsprechung des Reichs gerichts geht dahin, daß die Aufnahme des Ehrenwortes in eine Konkurrenzklausel unsittlich ist und dadurch die Nichtigkeit des ganzen Vertrages bewirkt wird. Jetzt hat wieder das Reichs gericht ein Urteil der Vorinstanzen aufgehoben, in dem ein Angestellter auf Grund einer mit Ehrenwort bekräftigten Konkurrenzklausel zur Zahlung einer Konventionalstrafe ver urteilt worden war. Zu dem Falle ist folgendes mitzuteilen: Der Beklagte, der Kaufmann B-, trat am 1. Februar 1904 bei der Klägerin, der Bronzefarbenwerke Aktien - Gesellschaft in Nürnberg als Bureauchef ein gegen ein jährliches Fixum von 6400 freie Wohnung usw. und ca. 600 ^ Extragratifikation. In dem Vertrag wurde vereinbart, daß der Beklagte innerhalb dreier Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sich in keiner Weise an einem Konkurrenzunternehmen, weder durch Lei- tung noch finanziell, beteiligen dürfe. Auch im Falle einer Gründung oder der Beteiligung an einem Konkurrenzunter, nehmen außerhalb Deutschlands sollte ihm eine geschäftliche Tätigkeit in verschiedenen Ländern, wie Rußland, Österreich, Frankreich usw., verboten sein. Für jede Verletzung dieser Ver tragsbestimmungen wurde eine Konventionalstrafe von 10 000 ausbedungen. Damit auch über Fabrikationsgeheimnisse, Absatz, gebiete usw. Stillschweigen gewährleistet sei, bekräftigte man den Vertrag mit Ehrenwort und Manneswort. Da dem Beklagten gab jedoch die Anstellung im März 1907 wieder auf. Seine nächste Stelle fand er nun bei der Firma Georg Benda, der Konkurrentin der Klägerin. Dadurch, behauptete die letztere, sei die Vertragsstrafe fällig geworden, und sie erhob deshalb Klage. Der Beklagte entgegnete, daß die Klausel nichtig sei, weil zu Selbst im Auslande könne er nicht einmal nach anderen Staaten arbeiten. Die erste Instanz wie auch das Berufungsgericht, Ober landesgericht Nürnberg, gaben der Klage statt und verur- nur eine übermäßige Beschränkung des Fortkommens des Angestellten verbiete. Eine Erschwerung des Fortkommens sei aber ausgeschlossen, weil der Beklagte auch in anderen Branchen be. falls hätte er entsprechend seiner Vorbildung immer Stellung finden können und sei nicht auf die Bronzefarbenbranche angewiesen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. gewesen. Die Klägerin habe großes Interesse an der Konkurrenz klausel gehabt und deshalb sei sowohl die Höhe der Vertrags strafe gemäß dem Einkommen, wie auch die gegenseitige Ver pflichtung durch Ehrenwort gerechtfertigt. — Mit diesen Aus führungen war das Reichsgericht, bei dem der Beklagte Revision eingelegt hatte, nicht einverstanden. In Konsequenz seiner bisherigen Rechtsprechung hob es das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. (Aktenz. III 164/10.) Die Rechtfertigung der Deutschen Tchillerstiftuug. (Vgl Berliner Briefe I in Nr. 16.) — Den Angriffen, die Hans Kyser gegen die Deutsche Schillerstiftung gerichtet hat, setzt Oskar Bulle, der Generalsekretär der Deutschen Schlllerstiftung, eine eingehende Widerlegung entgegen, die im I. Februarheft des »Literarischen Echo« zur Veröffentlichung gelangt. Bulle schreibt: »Er (Kyser) hebt aus den hundertachtundsiebzig Gutachten neununddreißig einzelne Sätze heraus; nicht etwa das eine oder andere Gutachten selbst, sondern einzelne Sätze, die in keinem der neununddreißig Fälle den wahren Inhalt des Gutachtens auch nur einigermaßen kennzeichnen. Er wählt dazu mit dem schlauen Gebaren eines Winkeladvokaten immer die Sätze aus, welche die Einschränkung des im allgemeinen günstigen Urteils in einem einzigen, oft recht geringfügigen Punkt aussprechen. Dann deutet er mit vorge strecktem Finger auf das ihm hinzugefügte Wort »Ehrengabe«! Er will also damit sagen: Seht ihr, lieben Leser, so un günstig oder in so alberner Weise beurteilte der Generalsekretär den in Rede stehenden Dichter, und doch gab man diesem eine Ehrengabe! Er weiß dabei sehr wohl, daß unter Tausenden von Lesern, ^die eine solche Schlußfolgerung auf sich wirken lassen, kaum einer sein wird, der die Prämissen nachzuprüfen sich die Mühe gibt oder überhaupt dazu in der Lage ist.« Bulle fährt fort: »Kyser verschweigt in seiner Verallgemeinerung der angeb lich unrechtmäßigen Bewilligungen, daß ein Teil der hervor ragenden deutschen Dichter von vornherein aus der Erörte rung ausgeschieden bleiben muß, weil sie die Hilfe der Schillerstiftung in Anspruch zu nehmen niemals nötig hatten oder auch trotz Armut und Lebensnot zu stolz waren, sich in irgendeiner Form von andern helfen zu lassen. Zu ihnen ge hören Dichter wie Gottfried Keller, Storm, Spielhagen, Fontane u. a., auf die Kyser hinweist. Er verschweigt schließlich auch, daß es der Verwaltung der Stiftung häufig ganz unmöglich war und noch ist, zu wissen oder zu erfahren, ob ein stark her vortretendes Talent mit der Lebensnot zu ringen hat oder nicht. Ehrengaben zu verleihen, ohne daß Gesuche darum Vorlagen, wurde schon im Jahre 1866 abgelehnt. Erst in den letzten Jahren konnte die Verwaltung der Cchillerstiftung bei besonderen Gelegenheiten diesen Gebrauch wieder eimühren. Auch in solchen Verschweigungen liegt Methode. Dieselbe Methode, die Kyser anwendet, wenn er bemerkt, es sei nicht nötig, die von der Schillcrstistung unterstützten Dichter namentlich anzuführen, da man sie in den meisten Fällen nicht kenne. Weil Kyser sie nicht kennt, sagt er: man kennt sie nicht. Daß vor dreißig oder vierzig Jahren ein Schriftsteller in den weitesten Kreisen bekannt, gelesen, geschätzt sein konnte, daß er auch wirklich Verdienste um die Nationalliteratur erworben haben konnte und doch heute vergessen sein kann, kommt natürlich Herrn Kyser ebensowenig in den Sinn, wie der Gedanke, daß es auch heute viele wirkliche Förderer der nationalen Literatur geben kann, die er nicht kennt oder wenigstens als solche nicht an erkennt In diesem Verschweigen ist recht eigentlich die grobe Täuschung über die Tätigkeit der Schillerstiftung begründet, deren sich Kyser seinen Lesern gegenüber schuldig macht: in der Vorspiegelung, daß die Nationalliteratur nur von den großen Dichtern gemacht und gefördert werde, und in der unwahren Behauptung, daß die Schillerstiftung nur eine Armenanstalt für die kleinen sei. Beides ist nicht richtig. . . . Auf die Frage, wann jemals die Schillerstiftung einen wirklich bedeutenden Dichter irgendwelcher Richtung, der als hilfsbedürftig zu ihr kam, abgewiesen habe, kann Kyser keine Antwort geben. Hätte er solche Namen gewußt, so würde er sie gewiß nicht ver schwiegen haben.« Und Bulle charakterisiert schließlich das Wesen der Schillerstiftung aus den Bestimmungen heraus, die die Spender trafen, wenn er schreibt: »Die Schillerstiftung hat nach ihrer bisherigen Organisation weder Preise zu verleihen, noch 153
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