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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1924
- Strukturtyp
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- 1924-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1924
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- Deutsch
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10998BörsenbIatt f. d.-Dkschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X° 199, 25. August 1924. Im einzelnen ist zu. bemerken, best filr die Beschlagnahm« von Zeitungen ISeite 5) auch die Bestimmungen zum Schutze der Republik vom LS. Juni 19L2 angewendct werden können. Zu dem Abschnitt »Anmeldung einer Zeitung zum Postvertricb« (Seite 6) wäre der Hinweis angebracht, daß die durch die Post vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften vom Verleger nicht später geliefert werden dürfen als die ohne Vermittlung der Post abgesetzten. Zu dem Abschnitt »Vertrieb von Zeitungen nach dem Ausland- <Seite L6> wäre zu sagen, daß nicht mit allen Ländern ein Postzeitungsvcrkehr besteht, sondern nur mit denjenigen, die dem internationalen Postzeitungs- abkommcn bcigetreten sind. Bei dem Abschnitt »Postvcrkehr mit dem Ausland» sSeitc K8> ist die Bestimmung nicht erwähnt, nach welcher der Versand zollpflichtiger Gegenstände mit der Briefpost »«rboten ist. Bei den Angaben über die Tcviscnablieferungspflicht (Seite 75) fehlt der Zusatz, baß der Absender verpflichtet ist, den Prozentsatz der ab- lieferungspflichtigcn Devisen anzugeben. Kür den Postscheckverkehr (Seite 83) wäre es erwünscht, Aufklärung zu haben, mit welchen aus ländischen Staaten ein Verkehr besteht. Der »Wegweiser« erleichtert den Verkehr mit der Post, es wäre nur zu wünschen, daß ln einer späteren Auflage einzelne Abschnitte, wie schon gesagt, etwas ausführlicher behandelt würden. Die Ver wendung aller Leitfaden, Wegweiser, Führer über Verkchrsoerhält- nisse ist allerdings immer nur begrenzt, denn jede später cintretende Änderung der Bestimmungen mindert die Brauchbarkeit dieser Bücher. Sr. Or. Byk! Kommentar zu den Durchführungs bestimmungen zur Goldbilanzen-Ver- ordnungvom28. März 1924. Verlag Otto Licb- mann, Berlin 1924. Preis Mk. 7.50, geb. Mk. 8.50. Der bereits vor Monaten erschienene Kommentar des Verfassers zur Goldbilanzverordnung erfährt durch die vorliegende Arbeit eine notwendige und wertvolle Ergänzung. Während jene Verordnung zu nächst nur in großen Zügen die Hanptgrundsätzc ausgestellt hatte, die sllr die Goldmarkcröffnungsbilanz maßgebend sein sollten, bezwecken die Durchführungsbestimmungen die praktische Verwirklichung dieser Grundsätze, wozu die Regelung ungezählter Details und die Klärung zahlreicher Rechtsfragen erforderlich ist. Dementsprechend haben sich auch die eingehenden Erläuterungen des Verfassers zu einem ansehn lichen Kommentar ausgewachsen. Auf Einzelheiten einzugchen, würde zu weit führen, nur seien die sachkundigen Darlegungen über die Um stellung bei Kapitalgesellschaften besonders hervorgehobcn, die eine gründliche Kenntnis des modernen Aktienrechts voraussehen, bas lm Handelsgesetzbuch noch keinerlei gesetzlichen Riederschlag gefunden hat. Für den Praktiker, vor allem sür Direktoren, Geschäftsführer, Aussichts ratsmitglieder und Notare sind die im Anhang aufgenommcncn L8 Muster zu Generalversammlungsbeschlüssen, Aufsichtsratsbeschlüsse» und Anmeldungen zum Handelsregister besonders willkommen. vr. K. Runge. Kieme Mteilllngen. Büchcrzettel sind mit 5 Pfennig zu frankieren! — Die Bücherzeitel gelten seit 1. Juni als T e i l d r n ck s a ch e n und sind demnach unbe dingt mit 5 Pfennig zu frankieren. Dabei braucht keine Rücksicht mehr darauf genommen zu werden, daß nur die früher erlaubten schrift lichen Zusätze gemacht werden, denn durch die Frankatur von 5 Pfg. gelten die Bllcherzettel als Postkarten, und es können also auch andere Mitteilungen darauf angebracht werden. Täglich lausen in Leipzig noch Hunderte von Bücherzetteln ein, die mit 3 Psg. frankiert sind und 10 Psg. Strafporto verwirken, ein großer ltbelstand, da auch die Ver rechnung des Strafportos unnötige Arbeit verursacht. Der Sorti mentsbuchhandel möge doch endlich streng darauf achten, baß die Bllcherzettel nur mit 5 Psg. frankiert hinausgehen. Sobald die Be strebungen des Börsenvereins auf Eripäßigung des Bücherzettelportos Erfolg haben sollten, wird das Börsenblatt sofort Mitteilung zu machen nicht unterlassen. Bis jetzt wurde dem Börsenvcrein nur die Zusiche rung gegeben, daß die neuen Bestimmungen über den Drucksachenver sand »einer Nachprüfung unterzogen werden sollen«. Diese Nach prüfung erfolgt voraussichtlich Ansang Oktober in der Sitzung des Verwaltungsrates der Reichspost. Fortsall der Zollgrenze zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet. — Der Reichsverband der deutschen Industrie schreibt uns: In An lage III Artikel 4 des Londoner Paktes haben sich die französischen und belgischen Regierungen verpflichtet, >8 Tage nach der ersten Fest stellung <d. h. am Lg. August 1924) die Erhebung von Abgaben a» der östlichen Zollgrenze <d. h. an der Zollgrenze zwischen dem besetzten und unbesetzten Deutschland) aufhören« zu lassen. Diese Vorschrift bedeutet die Aufhebung der Zollgrenze zwischen besetztem und unbe setztem Gebiet. Da die Londoner Verhandlungen länger gedauert haben, als bei Abfassung dieser Vorschrift erwartet wurde, tritt auch eine Verschiebung der oben bestimmten Termine ein, und zwar nach dem Schlußprotokoll des Londoner Paktes eine Verschiebung um 17 Tage. Nach diesem Schlußprotokoll würde also eine Verpflichtung zur Aushebung der Zollgrenze erst 17 Tage nach dem 23. August bestehen. Nach einer Essener Meldung soll die Aufhebung der Zollinie zwi schen dem besetzte» und dem unbesetzten Gebiet gemäß einer Auskunft von französischer Seite allerdings nicht vor dem LS. September erfol gen. Im übrigen sollen die sranzösisch-belgischen Zollbehörden im Rnhrgebiet bereits sichtlich abbaue». Ter Deutsche Buchdrucker-Verein hält am 7. und 8. September d. I. in Hannover seine ordentliche H a u p t v c r s a m m - lung ab. Die Tagesordnung umfaßt 20 Punkte. Im offi zielle» Teil ist ein Vortrag des Herr» Univcrsitätsprofessors vr. Mol- denhaner-Köln über »Die Auswirkungen des Londoner Abkommens auf die deutsche Wirtschaft« vorgesehen. Ober die lohntarisliche Lage werden die Herren Generaldirektor vr. Woelck-Berlin und Karl Katz-Hannover sprechen. Referate über den neuen Goldmarkpreistarif <7. Ausgabe des Deutsche» Bnchdruck-PreiStariss) haben die Herren Direktor Sturm-Leipzig und Mar Scholcm-Berlin übernommen. Der Kreis VIl (Leipzig bzw. Freistaat Sachsen) hat folgenden Antrag ge stellt: »Entschädigungen an die durch Preisunterbietung geschädigte Firma, die durch Schiedssprüche des Beschwerdeamts erkannt wer den, können bis zu 15HH des Objekts betragen». Durch einen Antrag des Bezirks Frankfurt a. M. wird die Hauptversammlung wiederholt dringend ersucht, auf die Beseitigung der ganz ungerechtfertigte» Son- dcrstcncr, die von dem Buchdrnckgewerbe durch die erhöhte Umsatz steuer ans Entgelt für Herstellung von Anzeigen durch Druck zu erle gen ist, hinzuwirken. Begründend wird ausgeslihrt, daß diese An- zeigenstcuer eine Verteuerung aller Werbedrucksachen zur Folge hat, wo durch dem Buchdrnckgewerbe zahlreiche Aufträge bestimmt entgehen. In Hannover findet am 7. September auch die Hauptversammlung der Feuerversicherungs-Genossenschaft für das Buchgewerbe statt, und am Tage vorher die Genossen schaft s v e r s a m m l u n g der Deutschen B n ch d r u ck e r - Be rn f s g c n o s s e n s ch a f t. Nene Lohnverhanblungen im deutschen Buchdrnckgewcrbc. — Am 21. August trat in Berlin die T a r i f k o m m i s s i o n der Deutschen Buchdrucker zusammen, da die Arbeitnehmeroer. treter das bis zum 29. August d. I. laufende Lohnabkommen, das einen Spitzenlohn von wöchentlich 33.60 Mk. (für Maschinensetzer 1L°i, mehr) vorsieht, gekündigt hatten. Trotzdem die Kosten der Lebens haltung in den letzten Wochen eine kaum nennenswerte Veränderung erfahren haben, verlangten die Arbeitnehmervertrcter eine Erhöhung des 33.6V Mk. betragenden Spitzenlohnes auf 38 Mk.I Selbstverständ lich mußten die Vertreter des Deutschen Buchdrucker-Vereins dieses Ansinnen rundweg ablehnen: die Arbeitgeber erklärten sich aber be reit, in eine Verlängerung des gegenwärtigen Lohnabkommens bis zum 31. Januar 1925 einzuwilligen. (Bis zu diesem Tage gelten auch die Bestimmungen des Manteltarifs.) Sehr wahr scheinlich werden die Arbeitnehmervertreter bas tariflich vorgesehene Zentral-Schlichtungsamt anrnfen. Hart umstritten war auch die Krage der Weiterzahlung einer Sonderzulage für das besetzte Gebiet. Die Arbeitnehmervertreter stellten sich aus den Standpunkt, daß diese Zulage auch nach dem 29. August wei ter gezahlt werden müsse, während die Arbeitgebervertreter betonten, daß die Sonderzulage nach dem 29. August nicht mehr zu zahlen sei. Im Plenum der Tarifkommission konnte zwischen den Parielen keine Einigkeit erzielt werden, sobaß schließlich I» eine engere Kommlssions- beratung elngelrcte» wurde. Zusammenschluß der Wcrkdruckcrcicn innerhalb des Deuisch'n Buchdrucker-Vereins. — Wie bereits ln Nr. 197 des Bbl. nur kurz mitgeteilt wurde, soll gelegentlich der am 7. und 8. September in Hannover stattfindenden Hauptversammlung des Deutschen Buch drucker-Vereins vorher eine besondere Tagung der Werk- druckflrmen staitflnden. Innerhalb des D. B.-V. bestehen bereits verschiedene Sparten (Eisenbahnbrucker, Formular-Trucker und -Ver leger, Massen- und Sammeldrucker, Billetdrucker, Gerichts- und Re-
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