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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1924
- Strukturtyp
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- 1924-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1924
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- Deutsch
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264, tO. November 1924, Redaktioneller Teil. Redaktioneller Teil. (Nr. 172.) Bekanntmachung. Z 8 Ziffer 1 der Verkaufsordnung für -den Ver kehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum verbietet die Gewährung eines höheren Rabatts oder Skontos, als ihn die Verkaussbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine gestatten, auch in verschleierter Form, etwa durch Zuwendung von Vorteilen wie Schenkung von Büchern und der gleichen. Bon keinem Kreis- oder Ortsverein sind Rabatte zu gelassen oder etwa Zugaben erlaubt. In einzelnen Satzungen der Kreisvereine wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß unentgeltliche Zugaben von Büchern, Kalendern oder son stigen Gegenständen des Handels verboten sind. Unter dieses Verbot fällt nicht die schenkungsweise Über lassung von Bücher-Katalogen oder sonstigem Werbematerial. Als solches kommen aber Gegenstände des Buchhandels nicht in Betracht, selbst wenn ihnen durch Aufdruck von Firmen das Aussehen von Werbemitteln gegeben wird. Leipzig, den 6. November 1924. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder, Erster Vorsteher. Bekanntmachung. Für die am 12. November 1924, vorm. 10 Uhr rm Buch- h ä nd 1 e r h a u s, Kleiner Saal, Portal III, zu Leipzig tagende Steuerkonferenz ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1. Buchhandel und Steuern: Vcrlagsbuchhändler Theodor Marcus- Breslau. L. Die Reform der Einkomiuenbestcuerung: vr. Victor Kas par-Berlin, Direktor der Kram A.-G. für Revisionen und Treuhandgeschäfte. 3. Die Reform der Vermögenssteuer: Syndikus vr. Kurt Runge- Leipzig. 4. Die landesrcchtlichen Gewerbesteuern: Bücherrevisor Wols- gang Bürger-Leipzig. 5. Umsatzsteuerreform? Syndikus I)r. Kurt Runge-Leipzig. 6. Sonstige Steuerfragen. Leipzig, den 7. November 1924. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, Syndikus. Bekanntmachung. -Nachstehend veröffentlichen wir die neuen Bestimmungen über den Lopzripbt-Schutz deutscher Bücher in Amerika. 1. In jedes zu schützende Werk muß der Vermerk »dogxrigkt (Jahreszahl) by . . . . (Name und Ort)« aus dem Titelblatt oder der dem Titelblatt folgenden Seite eingedruckt sein. Das Werk darf keinen Text in englischer Sprache enthalten; nur Erläute rungen und Zusätze in Englisch sind gestaltet. Bücher in eng lischer Sprache müssen in Amerika gesetzt, gedruckt und gebun den sein. 2. Von jedem zu schützenden Werk muß sofort nach Er scheinen 1 Belegexemplar dem Amerika-Institut in Berlin NW 7, Universitätsstr. 8, zur Weiterbeförderung an die Kongreß-Biblio thek in Washington übermittelt werden. Jedem Werk ist vom Verleger «in vorschriftsmäßig ausgefülltes Anmeldungsformu- lar (vollständige Adresse) beizufügen, auf Grund dessen die von der Kongreß-Bibliothek verlangte Begleitkarte vom Amerika- Institut ausgesüllt wird. Anmeldungsformulare sind kostenlos im Amerika-Institut, Berlin, und bei der Firma F. Volckmar, Leipzig, zu beziehen. Der einheitlichen Registratur wegen ist es unerläßlich, daß nur noch die neue Form der Anmeldungsfor mulare benutzt wird. 3. Die Gebühren betragen je Werk »> 1 Dollar, am er. Währung, b) 2,50 Gm. und sind gleichzeitig mit Ein sendung des Belegexemplars dem Amerika-Institut direkt, bzw. dessen Postscheckkonto zu überweisen. Nummer des Postscheckkontos Berlin NW 7, Nr. 152 472, Amerika-Institut, Abt. Copyright. 4. Für mehrbändige Werke gilt diese Gebühr nur bei gleich zeitiger Einsendung sämtlicher Bände, vorausgesetzt, daß das Erscheinungsjahr bei allen Bänden dasselbe ist. 5. Zeitschriften dürfen nach neueren Bestimmungen nicht mehr jahrgangweise angemeldet werden. Soweit nicht abge- schlossene Bände vorliegen, die als ein Werk gelten, ist jede einzelne Nummer als selbständiges Buch zu behandeln, d. h. es ist 1 Belegexemplar, 1 Anmeldungsformu-lar und 1 amer. Dollar einzusenden. An Behandlungsgebühren berechnet das Amerika- Institut jedoch nur 1 Gm. je Nummer. 6. Besonders sei noch darauf hingewiesen, daß die Schutz- sähigkeit eines Werkes von der Staatsangehörigkeit des Ver fassers abhängt, d. h., Werke von Staatsangehörigen solcher Länder, die mit den Vereinigten Staaten nicht im Gegen seitigkeitsverhältnis stehen, können nicht ge schützt werden. Zu diesen Ländern gehören zurzeit Ruß land, Lettland, Estland, Livland, Finnland, Polen, die Balkan- staaten und die Tschechoslowakei. Das Amerika-Institut gibt weiter bekannt, daß es nicht mehr in der Lage sei, Bestimmungen über die Erlangung deI Copyright-Schutzes zu versenden. Es sind aber Sonderdrucke dieser Bekanntmachung hergestellt, die von der Geschäftsstelle des Börsenbereins, Abteilung Sekretariat, bezogen werden können. Leipzig, den 6. November 1924. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, Syndikus. Zur Wirtschaftslage. Von vr. G. Menz. Seit dem 11. Oktober hat Deutschland eine neue Wäh rung. Seit jenem Tage, an dem das neue Bank- und Münz gesetz in Wirkung trat, gilt in Deutschland die Reichsmark, die zur alten Mark im Verhältnis von 1 : 1 Billion steht. Die alten Papiermarknoten der Reichsbank bleiben zunächst bis zu ihrem Aufruf noch gesetzliches Zahlungsmittel. Andernfalls hätte sin Interregnum eintreten müssen, da die neuen Reichsmarknoten noch nicht fertiggestellt worden sind. Die kleineren Stückelungen dürften allerdings bald zur Ausgabe gelangen. Gesetzlich ist zugleich ein« Rentenmark einer Reichsmark gleichgestellt wor den. Sie wird nun ebenfalls wieder verschwinden. Fast genau ein Jahr hat die Rentenmark der deutschen Wirtschaft ihre wert vollen Dienste leisten können. Deutschland hatte es damit ferttg- gebracht, ganz aus eigener Kraft sich eine goldlose Währung zu schaffen, die viele sogar der neuen Goldwährung vorziehen. Bei allen Mängeln, die der Rentenmark anhasten mochten, bleibt sie als ein Beweis deutscher Organisationsfähigkeit ein erfreuliches Zeichen. Wir stehen -nun am Ende der durch die Inflation nötig gewordenen Währungsreform. Daß die jetzt festgelegte W-ct- g-leichu-n-g nicht mehr von besonderen Manipulationen der Nü.chs- bank abhängt, sondern im Gesetzeswege ein für allemal fest gelegt ist, bringt für den Verkehr zweifelsohne beträchtliche Vor- 2070
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