HrjHeitii ^ Börsenblatt für dcn Äetträg^ Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum «es Börsknverem» der Deutschen Buchhändler. . ftr 167. ^ Leipzig, Mittwoch den 21. Juli. 1880. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel --- Titelauflage, ft --- wird nur baar gegeben.) Grci» L Co. in Hof Sei-, K., 12 vaterländische Volkslieder, zum Gebrauche in Schulen f. 2 Singstimmen. 8. —.15 Seyfferth, I. A., Sprachübungen f. die Volksschule. Ausg. f. geteilte Schulen. 4. Hst. 3. Ausl. 8. * 20 Grobcl in Casscl. Orodel'k, II., korbkmonvaie-Iliskndulin-Lurgbueil 1. Nitt.«!- u. ^Vest- D6ut>86li1a.nZ. Lomillsr 1880. 64. * —. 40 Sendbote der heiligen Cacilia. 1. Jahrg. 1880. Nr. 7. 4. Halbjährlich * —. 50 I—HI. 8. In <>owru. ü. **—. 30 Eckarvt, E., Chronik v. Glauchau. 1. Lfg. 8. * —. 50 ft 0p6L'UAueIi<;i-, fter. veutselie La-II« f. Luust u. LüQ8bIer. Hi8§. v. 0. 8od6rdurt.Il. 1. 5udr^. 1880/81. (52 Xrn.) Xr. 1 u. 2. I'ol. Stahcl'sche Duclil,. in Würjbnrg. Beilagenband zu den Reichs-Justizgesetzen. 8. Geb. * 3. — Riehm, E., Kirche u. Theologie. Referat. 8. * 1. — Nichtamtlicher Theil. Rcchtssiillc. In der Nachdrucksklage, worüber das Börsenblatt bereits unterm 14. April berichtete, hat das königl. Landgericht zu Hildesheim nun unterm 29. Mai die nachstehende von. Reichsge richt veranlaßte anderweitige Entscheidung erlassen: Der Angeklagte, vr. pbil. Hermann Weichelt in Norden, ist, wie dessen in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärungen zu den gerichtlichen Protokollen vom 16. September und 14. October 1879 ergeben, geständig, aus dem von dem Postsecretär Görg es in Braunschweig in den Jahren 1843, 1844 und 1845 unter dem Titel „Vaterländische Geschichten und Denkwürdigkeiten der Vor zeit ... der Lande Braunschweig und Hannover" herausgcgebenen Werke ohne Genehmigung des Berlagsberechtigten 41 Aufsätze, theils wörtlich, theils mit geringen Abänderungen in sein in den Jahren 1877, 1878 und 1879 unter dem Titel „Hannoversche Geschichten und Sagen" herausgegebenes und durch den Buchhandel verbreitetes Werk ausgenommen zu haben, bestreitet indeß, eines strasbaren Nachdrucks sich schuldig gemacht zu haben, weil das von ihm herausgegebene Sammelwerk den eigenthllmlichen Zweck ver folge, eine möglichst vollständige Sammlung aller hannoverschen Sagen, geschichtlichen Ereignisse u. s. w. darzubieten, und deshalb die Ausnahme einzelner Theile aus anderen Werken in dies Werk nach ß. 7. a. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betr. das Urheber- Siebenundvterzigster Jahrgang recht an Schriftwerken, als Nachdruck nicht zu strafen sei. Der An geklagte behauptet ferner, daß der etwa von ihm geschehene Nach druck deshalb nicht zu verfolgen fei, weil die Schutzfrist des Gesetzes vom 11. Juni 1870 für das Görges'sche Werk abgelaufen sei, und weil nicht in Gemäßheit des tz. 35. des genannten Gesetzes der An trag auf Bestrafung binnen drei Monaten nach erlangter Kenntniß von dem begangenen Vergehen und von der Person des Thäters gestellt sei. DerHosbuchhändler Wagner in Braunschweig, alsCessionar von Görges, hat am 16. August 1879 bei der königl. Kronanwalt- schaft in Aurich den Antrag ans Bestrafung des Angeklagten und auf Einziehung der Nachdrncksexemplare gestellt. Das von der Strafkammer des königl. Landgerichts in Aurich am 14. October 1879 in dieser Sache erlassene Urtheil ist durch Erkeuntniß des Reichsgerichts vom 4. Februar d. I. aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das hiesige Landgericht zurückverwiesen. Dcrin dieser Verhandlung vernommene Sachverständige, Buch händler Gerstenberg hat auf Vorlegung der beiden fraglichen, seiner Angabe nach ihm auch schon bekannten Werke erklärt: 1) daß das Werk des pi>. Görges als ein einheitliches Ganze zu betrachten sei, weil es in allen seinen Theilen den ans dem Titel desselben ange gebenen Zweck verfolge und diesen Zweck, soweit es bei derartigen 408