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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1880
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- Deutsch
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SS74 Nichtamtlicher Theil. üi- 16 7, 21. JE Werken möglich sei, auch erreicht habe; 2) daß das Werk des An geklagten dagegen für ein selbständiges nicht zu halten sei, weil es wesentlich nur aus anderen Werken entnommene Erzählungen zu sammenstelle, ein Ergebniß neuer Forschungen nicht liefere und nur für ein in populärem Tone gehaltenes Volksbuch gelten könne; 3) daß das Werk des Angeklagten wegen seines nur Unterhaltungs- lectürelieferndenJnhalts zuKirchen-, Schul- oder Unterrichtszwecken sich nicht eigene; und daß 4) auch nicht anzunehmen sei, daß dieses Werk zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke veranstaltet sei, weil es im Wesentlichen, wenn auch aus einem engeren Kreise, das selbe darstelle, wie das Görges'sche Werk und daher auf Eigen- Ihümlichkeit Anspruch nicht machen könne. Nach A. 2, des Gesetzes vom Ik, Juni 1870 wird in Be ziehung auf den durch dies Gesetz gewährten Schutz derHerausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden Werkes, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet, dem Urheber gleich geachtet, und wird nach A, 8, desselben Gesetzes der Schutz gegen Nachdruck für die Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode des selben gewährt, wenn in Gemäßheit der Bestimmungen des K, 11, des Gesetzes der wahre Name des Urhebers auf dem Titelblatte ge nannt ist. Da nun in Uebereinstimmuug mit dem Sachverständigen an zunehmen ist, daß das Görges'sche Werk ein einheitliches Ganze bildet, welche Annahme auch noch dadurch verstärkt wird, daß dies Werk aus dem von dem Nebenkläger überreichten Exemplare des erstenBandes als ein mit dem dritten später auch erschienenenJahr- gange completes bezeichnet wird, da ferner aus dem Titelblatte des Görges'sche» Werkes Görges als dessen Herausgeber bezeichnet ist, und da endlich Görges noch lebt, so ist die Schutzfrist des fraglichen Werkes noch nicht abgclausen, DerAntrag ausBestrasung ist als rechtzeitig gestellt anzusehen, da nichts dafür vorliegt, daß dem Nebenkläger oder dessen Cedenten länger als drei Monate vor dem Anträge aus Bestrafung der ge schehene Nachdruck bekannt geworden ist. Nach dem tz, 18, des genannten Gesetzes ist die vorsätzliche oder fahrlässige Veranstaltung eines Nachdrucks, das heißt nach tz, 4, des Gesetzes die ganze oder theilweise Vervielfältigung eines Schriftwerks ohne Genehmigung des Berechtigten, in der Absicht denselben zu verbreiten, mit Strafe bedroht, und ist zu prüfen, ob die Haudlung des Angeklagten, welcher die theilweise Vervielfältigung des Görges'schen Werkes nicht bestritten hat, nach K, 7, a, des ge nannten Gesetzes als straflos anzusehen ist. Dieser ß, 7, a, erklärt für straflos: L, das wörtliche Anfuhren einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines bereits veröffentlichten Werkes; U, die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften geringeren Umfangs a, in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Haupt inhalte ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist; l>. in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauche oder zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke veranstaltet werden. Die ersten 10 Bücher des von dem Angeklagten heraus gegebenen Werkes, aus welche allein es hier ankommt, enthalten 488 Seiten, während die aus dem Görges'schen Werke abgedruckten Aufsätze etwa 160 Seiten füllen; cs kann bei diesem erheblichen Umsange des nachgedruckten Theils nicht angenommen werden, daß der sub ä, angegebene Fall, zu dem nur das sogenannte Citiren einzelner Stellen eines Buches zu rechnen sein dürfte, hier vorliegt. Es ist aber auch nicht anzunehmen, daß der aus dem Görges'schen Werk entnommene Theil geringeren Umfangs ist. Wollte man aber auch letzteres annehmen, so kann doch in Billigung des von Sach verständigen abgegebenen Gutachtens nicht angenommen werden, daß das Werk des Angeklagten ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist oder daß das Sammelwerk des Angeklagten zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauche oder zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke veranstaltet ist. Da der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Schriftsteller, wie auch aus seiner Vertheidigung und namentlich aus der Angabe zu folgen ist, daß er die Absicht gehabt habe, Görges um die Er- laubniß zur Reproduction einiger in dessen Werke enthaltenen Aufsätze zu befragen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 11, Juni 1870 gekannt hat, und da seine Angabe, daher den pp, Görges für todt gehalten hahe,für durch nichts bewiesen,auch nicht für glaubwürdig zu halten ist, so ist für erwiesen zu halten, daß er vorsätzlich die ihm zur Last gelegte Handlung verübt hat. Es wird daher für festgestellt angenommen, daß der Angeklagte vorsätzlich und ohne Genehmigung des Berechtigten die fraglichen 41 Aufsätze aus dem unter dem Titel „Vaterländische Geschichten und Denkwürdigkeiten" von Görges herausgegebenen Werke nach gedruckt hat in der Absicht, diesen Nachdruck innerhalb des Deutschen Reiches zu verbreiten. Der Angeklagte ist nach dem Z, 18, des genannten Gesetzes zu bestrafen, und kommt für die Höhe der Strafe die große Zahl der nachgedruckten Aufsätze in Betracht, Außerdem ist nach dem A. 21, des genannten Gesetzes aus Ein ziehung des als Nachdruck erkannten Theils des von dem Ange klagten herausgegebenen Werkes und der Vorrichtung zu diesem Theile zu erkennen. Es ergeht daher die folgende Entscheidung: Der Angeklagte wird wegen Nachdrucks zu einer Geldstrafe von Zweihundert Mark und für den Fall, daß diese Geldstrafe nicht beizutreiben sein sollte, zu einer Gefängnißstrafe von einem Monat verurtheilt. Auch wird erkannnt, daß der als Nachdruck auzusehende Theil des von dem Angeklagten unter dem Titel „Hannoversche Geschichten und Sagen" herausgegebenen Werkes und die Vorrichtungen zu diesem Theile einzuziehen sind. Der Angeklagte wird endlich auch verurtheilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Nebenkläger die demselben ent standenen nothwendigen Auslagen zu erstatten. Misccllcn. Die Schweiz erfreut uns neuerdings häufiger durch vorzüg liche typographische Leistungen, Wurden die Reproductionen älterer Erscheinungen und Ausgaben handschriftlicher Werke, welche Julius Wilhelm Fick in Genf seit länger als zwanzig Jahren in mustergültiger Weise veranstaltet, lange Zeit wie Spielereien eines Alterthümlers betrachtet, so sehen wir heute den Sinn für eine stil gemäße Buchausstattung bereits weit verbreitet. Und nicht auf fälliger kann der Fortschritt im schweizer Buchdruck gemacht werden, als wenn man Ferdinand Keller's in den Mittheilungen der Anti quarischen Gesellschaft zu Zürich 1851 erschienene Publication: „Bilder und Schriftzllge in den irischen Manuscripten der schweize rischen Bibliotheken" mit der in jedem Sinne mustergültigen Aus gabe des ksaltorium aureum vergleicht, welche Prof, Rud. Rahn 1878 im Aufträge des Historischem Vereins in St, Gallen besorgt hat. Wie dort dieZollikofer'scheBuchdruckereiunddieLithographische Anstalt vonTribelhorn, beide inSt,Gallen, glänzendeProben ihres Könnens abgelegt haben, so liegt uns jetzt ein ebenbürtiges Erzeug- niß aus Basel vor in der Schrift V ischer-Merian's „Henman Sevogel von Basel und sein Geschlecht", Auch diese Arbeit
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