Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19120323
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191203232
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19120323
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1912
- Monat1912-03
- Tag1912-03-23
- Monat1912-03
- Jahr1912
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3780 Börsenblatt s. b. Dlschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 69, 23. März 1912. den. sondern auch über bereits bestehende Verbindungen von Zeit zu Zeit Erkundigungen einzuziehen und diese durch ein heimisches Bankinstitut, das Beziehung zu italienischen Bank häusern hat, nachprüfen zu lassen. Derartige Auskünfte er teilen: in Genua der »Nsrourio Italiano« via San Pancra- zio 2—4, sowie auch die Filiale des Berliner Instituts W. Schimmelpfeng, Via XX Settembre 1, in Neapel die Filiale W. Schimmelpfeng, via Agostino Depretis 78, in Mailand die Filiale W. Schimmelpfeng, passaggio Carlo Alberto 2, und die Filiale des Leipziger Zentralverban des Creditreform, die »^.88oeia2ion6 Oreckitre^orm«, via Manzoni 5, in Nom der deutsche Kaufmann Albert Eppler, Corso Um berto I Nr. 530. Die Konsulatsbehörden können der Regel nach Auskünfte der genannten Art nur in den verhältnismäßig seltenen Fällen erteilen, in denen ihnen die betreffende Firma aus irgendeinem Anlaß bekannt geworden ist. In allen anderen Fällen müssen sie selbst die Dienste eines Bankinstituts oder einer Auskunftei in Anspruch nehmen. Dadurch aber werden die Kosten für die Auskünfte nicht gespart. Zahlungsweise. Im allgemeinen wird Zahlung nach 30 Tagen mit 2°/° Skonto oder netto nach 3 Monaten zu ver langen sein. Bei allen Detailgeschäften, die nicht bar abge schlossen werden, ist nach ausgeführter Bestellung regelmäßig auf Ausstellung eines Akzeptes auf italienischem gestempelten For mular zu bestehen, da Buchforderungen für auswärtige Gläubi ger nur mit vielen Umständen, Kosten und erheblichem Zeit verlust beizutreiben sind, während nach italienischem Recht auf Grund eines fälligen akzeptierten Wechsels ohne weiteres voll streckt werden kann (Art. 268 und 323 Oockieo 6i Oommeroio). Die italienische Detailkundschaft ist an Akzepte gewöhnt. Ge lingt es nicht, von einem Kunden ein Akzept zu erhalten, so empfiehlt es sich, direkt mit ihm zu korrespondieren, um ein An erkennungsschreiben von ihm in Händen zu haben. Einziehung von Außenständen. Gerichtliche Be fugnisse sind den Kaiserlichen Konsulaten nicht übertragen; Zwangsmittel zu einem ausdrücklichen Vorgehen gegen den Schuldner stehen ihnen nicht zu Gebote. Anträgen, dem Schuld ner mit der Klage oder der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu drohen, kann nicht entsprochen werden. Die Einziehung von Geldern, die Geltendmachung von Forderungen vor Gericht, die Erwirkung gerichtlicher Zahlungsbefehle und dergleichen gehören nicht zu den Aufgaben der Konsulate. Hierzu bediene man sich eines Jnkassobureaus bzw. eines Advokaten. Die konsularische Vermittlung kann sich nur auf die even tuell erforderliche Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners sowie darauf erstrecken, durch gütliche Einwirkung auf denselben die Begleichung der Forderung herbeizuführen; ferner auf die Entgegennahme und Abführung der freiwillig bezahlten Schuld an den Gläubiger. Von einer konsularischen Vermittlung muß in den Fällen abgesehen werden, in denen diese von vornherein aussichtslos er scheint oder besondere Gründe es ratsam erscheinen lassen, das Konsulat nicht mit der Sache zu befassen. Da das italienische Gerichtsverfahren langwierig und kost spielig ist, auch bei Erwirkung eines obsiegenden Urteils die gewinnende Partei einen Teil ihrer Anwaltskosten zu tragen hat und letztere mangels einer Gebührenordnung für Rechts anwälte oft auf recht willkürlichen Ansätzen beruhen, ist es rat sam, die Beitreibung von Außenständen und die Regelung ander weitiger Differenzen stets, soweit möglich, auf gütlichem Wege zu versuchen, und zwar besonders dann, wenn weder ein Akzept noch ein Anerkennungsschreiben des Schuldners vorliegt. Zu einem Rechtsstreit ist nur dann zu raten, wenn die Rechtslage völlig klar ist, beweiskräftige Urkunden vorliegen, die Zahlungs fähigkeit des Schuldners feststeht und der Streitgegenstand min destens 4—500 Lire beträgt. Soll der Prozeßweg beschritten werden, so empfiehlt es sich, vorher mit dem Anwalt eine Ver einbarung bezüglich der annähernden Höhe des Honorars zu versuchen. Doch ist es auch ihnen gegenüber zweckmäßig, sie zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit auf annehm-, barer Vergleichsgrundlage, zumal bei zweifelhafter rechtlicher Beurteilung des Falles oder bei unsicheren Vermögensverhält nissen der Gegenpartei zu ermächtigen. In Nom befaßt sich mit der Einziehung von Forderungen auf gütlichem Wege der deutsche Kaufmann Albert Eppler, Corso Umberto I Nr. 530; derselbe berechnet sich 10°/, der einkassierten Summe als Honorar. Der Rechtsbeistand des Kaiserlichen Kon sulats in Rom, Advokat Emidio Marconi, 11 Via S. Eufemia, der auch in deutscher Sprache korrespondiert, wird je nach der Sachlage auch zunächst auf gütlichem Wege versuchen, sein Ziel zu erreichen. Für Genua wird zur Eintreibung ausstehender Forde rungen und Regelung anderweitiger Differenzen benannt der Nagioniere Attilio Bruno, salita S Matteo 19, der italienisch und deutsch korrespondiert und nötigenfalls auch die klageweise Geltendmachung von Forderungen besorgen läßt. Als Anwälte in Genua werden benannt die Advokaten Alizeri, Via San Lo- renzo 21, und Luigi Ansaldo, Piazza Scuole Pie 5, von denen der erstere außer italienisch nötigenfalls auch französisch, der letztere auch deutsch korrespondiert. In Mailand kann hartnäckigen Schuldnern gegenüber, bei denen Mahnungen versagen, auf 'Wunsch vom Konsulat der Nagioniere Parona, via Felice Cavalotti 16, herangezogen wer den. Herr Parona berechnet, wenn seine Mitwirkung von Er folg gewesen ist, ein mäßiges, angemessenes Honorar. Inkasso übernehmen die Abteilung 2 des Instituts Schimmelpfeng in Berlin 8, Charlottenstraße 28, und die ^.88oeia2iono 6reäit- rsLorm in Mailand, via A. Manzoni 5. Als vertrauenswürdige deutsch korrespondierende Mailänder Anwälte kommen in Be tracht: Or. Luigi Ansbacher, via Orefici 26, Or. Giuseppe Berg mann, via Meravigli 14, Dr. Alberto Redenti, via Bigli 19. In Neapel wird als vertrauenswürdiger deutsch kor respondierender Anwalt genannt: Advokat Prof. Carlo Betacchi, via Agostino Depretis 65. Er berechnet für außergerichtliche Jn- kassi zweifelhafter Forderungen 15 °/<, des einkassierten Betrags und die baren Auslagen, sofern deren Ersatz nicht vom Schuld ner zu erlangen ist. Vorschuß wird von ihm in angemessener Höhe eingefordert. In Palermo betreibt der deutsche kaufmännische Konsul Springer u. a ein Inkassogeschäft und verlangt für Ein treibungen: а) 5 Lire (vorher einzusenden) Grundgebühr ä ckonck xsrcku, k) 10°/° vom eingegangenen Betrage bei Forderungen unter 500 Lire, e) bei höheren Beträgen nach Übereinkunft, б) die baren Auslagen. Der Rechtsbeistand des Berufskonsulats in Palermo, Ad vokat Fortunato Tuccio, 61 Via Ruggiero Settimo, übernimmt ihm vom Konsulat übertragene Jnkassi gegen 20°/° des eingehen den Betrags, falls kein gerichtliches Vorgehen nötig wird. In letzterem Falle erhält er pro Vierteljahr 50 Lire und das übliche palmario im Falle des Obsiegens. Die konsularischen Gebühren betragen für Vermittlung in Forderungssachen nach Position 16 des Tarifs 3 c/i bzw. ^ 4.50. je nachdem die Verhandlungen in deutscher oder fremder Sprache zu führen sind. Bei erfolgreicher Vermittlung betragen sie 1^2°/° des Betrags, jedoch nicht unter 3 c/i. Hat die Vermittlung die dienstliche Tätigkeit außerhalb des Amtslokals in Anspruch genommen, so treten noch die nach Nr. 35 des Tarifs zu liqui dierenden Zusatzgebühren hinzu. Diese betragen z. B. für den Sekretär: für die erste Stunde 2 c/i und für jede weitere Stunde 1 Außerdem sind die baren Auslagen für Porto, Straßen bahn usw. zu erstatten. Es liegt im Interesse der Antragsteller und dient zur Be schleunigung des Geschäftsganges, wenn jedem Antrag der Be trag von 3—5 c/i in Reichspostmarken oder Postantwortscheinen beigefügt wird. Der nicht verausgabte Rest wird unter Rech nungslegung zurückgesandt. (Nachrichten für Handel, Industrie u. Landwirtschaft.) Personalnachrichten. Maler Max Liebermann Ehrendoktor — Dem Berliner Maler Professor Max Liebermann ist von der philosophischen Fakultät der Berliner Universität die Würde eines Ehrendoktors verliehen worden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder