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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1924
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- 1924-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1924
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15508dSrsenblau f. d. Dtschll. Luchhaubel. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. VI. ^ 261, 6. November 1924. Normalfall enthält also § 10 der Verkehrsordnung eine billige und zweckentsprechende Regelung, weil der Verleger durch die Rückgabe keinen besonderen Nachteil erleidet; das würde aber vorliegend der Fall sein, und gerade deshalb hat die Verkehrsordnung in § 2 die Möglichkeit gegeben, durch Vereinbarung die Anwendung der übrigen Vorschriften auszuschließen. vr. R o l f A n s ch ü tz. Zulässiger Umfang der Entlehnung nach 8 10 LUG. Frage: Ist ohne Einwilligung des Berechtigten der Abdruck einer Erzählung aus einem geschützten Werke gestattet in einer Samm lung kleinerer Erzählungen eines Lesebuchs für den Schul gebrauch? Eine Vervielfältigung nach 8 10, 4 LUG ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es muß sich um »kleinere Teile eines Schriftwerkes» handeln. 2. Dieses Schriftwerk muß bereits erschienen sein. 3. Die »kleineren Teile eines Schriftwerkes« müssen in eine Samm lung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Schriftstellern vereinigt. 4. Die Sammlung muß für den Schul- oder Unterrichtsgebranch bestimmt sein, also nicht nur für den gemeinsamen Gebrauch in -er Schule, es genügt auch Verwendung im Privat- oder Selbstunterricht. 5. Sind für den Schnlgebrauch Änderungen erforderlich, so bedarf es dazu, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwil ligung. Diese gilt als erteilt, wenn der Urheber nicht inner halb eines Monats, nachdem ihm von der beabsichtigten Ände rung Mitteilung gemacht ist, Widerspruch erhebt. (8 24, 1e.) 6. Quellenangabe ist erforderlich. l8 25, 1e.) Was unter »kleinere Teile eines Schriftwerkes« zu verstehen ist, läßt sich nur von Fall zu Fall bestimmen, eine allgemeine Regel darüber nicht ausstellen. Es entscheidet das quantitative Verhältnis des entlehnten Teiles zum ganzen Werk, dem die Teile entnommen werden, nicht etwa das Verhältnis zum Umfang der Sammlung, in dem die Teile ausgenommen werden sollen. Bei der Beratung des Urhebergesetzes von 1901 war erwogen worden, bei Festlegung des Zitierrechtes nach 8 19, 1 LUG das quantitative Verhältnis zahlen mäßig festzulegen, und zwar sollte die zulässige Entlehnung nicht mehr als ein Fünfzehntel des ganzen Werkes darstellen. Diese mechanische Festlegung des Begriffes »kleinere Teile eines Schriftwerkes« ist aber mit Recht unterblieben, weil sie ohne jede Berücksichtigung des Einzel- falleö zu unbilligen Ergebnissen hätte führen müssen. Immerhin ist aus dem erwähnten Vorschlag zu entnehmen, daß der Begriff »kleinere Teile eines Schriftwerkes« ziemlich streng ausgefaßt wurde. Da 8 19 LUG überhaupt eine Ausnahmevorschrift ist, die als solche nach allgemeinen Grundsätzen streng auszulegen ist, ist eine weit herzige Anwendung dieser Bestimmung nicht am Platz. Sonst würde der Urheber in seinen gesetzlichen Schutzrechtcn wesentlich beeinträchtigt werden können. Unter Anwendung dieses allgemeinen Gesichtspunktes halte ich eine Entlehnung von 1k—32 Seiten aus einem Werk von 240—320 Seiten für zulässig. Dagegen scheint es mir bedenklich, aus einer Er zählung von 134 Seiten einen Teil von 30 Seiten, nahezu ein Viertel in die Sammlung aufzunehmen. Meines Erachtens kann man im letzteren Falle nicht mehr von »kleineren Teilen eines Schriftwerkes« im Sinne von 8 19, 4 LUG reden. Justizrat vr. Anschütz. Bedeutung der Vertragöbcstimmung, ein gleichartiges Werk nicht in einem anderen Verlag erscheinen zu lassen. Frage: Inwieweit ist ein Verfasser, der sich feinem Verleger gegenüber verpflichtet hat, ein dem in Verlag gegebenen Werke gleichartiges Werk nicht in einem anderen Verlag erscheinen zu lassen, durch diese Bestimmung behindert, ein anderes Werk in einem anderen Verlage erscheinen zu lassen? Es entspricht der Übung, daß der Verleger den Verfasser über die gesetzlichen Bestimmungen des Verlagsrechtsgesetzes hinaus bindet, dem ihm zum Verlage gegebenen Werke keinen den Absatz störenden Wettbewerb zu machen. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Be stimmung sind keine Bedenken zu erheben. Schwierigkeiten entstehen aber häufig ans einer solchen Bestimmung, wenn es im einzelnen Fall zweifelhaft ist, ob der Verfasser mit einem neuen Werke gegen die vertragliche Bindung verstößt. Die Feststellung kann immer nur unter genauer Prüfung des einzelnen Falles getroffen werben. Im allgemeinen müssen bei beiden Werken eine gewisse Gleich heit des Inhalts, ein gleicher literarischer Zweck der Veröffentlichung vorliegen. Ferner müssen beide Werke sich an einen im wesent lichen gleichen Leserkreis richten. Schließlich spielt auch bei gleichem oder ähnlichem Inhalt die Ausstattung, auch der Preis eine Nolle, Prachtwerk, Volksausgabe usw. Betrachtet man die zur Beurteilung gestellten Werke unter diesem Gesichtspunkt, so wird man zwischen dem ersten und dem später er schicnenen Werke Ähnlichkeiten feststellen, die es für den Verfasser bedenklich erscheinen lassen, das zweite Werk in einem anderen Verlag erscheinen zu lassen. Der 1. Teil des älteren Werkes fehlt in dem jüngeren Werk, aber der Teil 2, Beschreibung der Übungen, findet sich in sehr ähnlicher Weise in dem neueren Werke. Insoweit ist der Inhalt ein sehr ähnlicher. Der Zweck der beiden Werke ist absolut der gleiche. Wenn auch zwischen beiden Werken eine literarische Selbständigkeit besteht, sodaß ohne die vertragliche Bindung des Ver fassers ein Einwand gegen das jüngere Werk nicht hergeleitet werden kann, so verstößt es doch gegen den Vertrag. Justizrat vr. -Hillig. Bearbeitung eines ähnlichen Werkes für einen andern Verlag. Frage: Kann sich ein Verfasser, der das Verlagsrecht an seinem Werke nicht nur für eine, sondern mindestens auch für die 2. Auslage einem Verlag übergeben hat, ohne Zustimmung des Verlages von der vertraglichen Verpflichtung frei machen, um eine Bearbeitung eines ähnlichen Buches in 2. Auslage für einen anderen Verlag zu besorgen? Wenn ein Verfasser mit einem Verlag einen Verlagsoertrag über ein von dem Verfasser verfaßtes Werk abgeschlossen und dem Verlag das Verlagsrecht für mehrere oder für alle Auflagen unbe schränkt gegeben hat, so ist er, sobald die 1. Auslage vergriffen ist, an diesen Vertrag gebunden. Er kann also, abgesehen von wichtigen Gründen, wie sie z. B. 8 32 VG enthält, für die aber hier kein An haltspunkt gegeben zu sein scheint, nicht ohne Zustimmung des Ver fassers das gleiche Werk in 2. Auflage in einem anderen Verlag erscheinen lassen. Nach der Anfrage scheint es sich jedoch gar nicht um die Ver anstaltung einer 2. Auflage des gleichen Buches zu handeln, son dern um die Bearbeitung eines ähnlichen Buches in 2. Auflage für einen anderen Verlag. Die Beantwortung der Frage hängt m erster Linie davon ab, ob der Verfasser sich in dem Verlagsvertrag verpflichtet hat, für die Dauer des Verlagsrechts des Verlegers kein Buch in einem anderen Verlag erscheinen zu lassen, das als Wettbewerb für das erste Wert in Frage kommt. Enthält der Vertrag eine solche Bestimmung, so hat sich der Verfasser dieser Bestimmung zu fügen. Fehlt eine solche Bestimmunff im Vertrag, so ist der Verfasser trotzdem behindert, ein neues Werk herauszugeben, das mit dem alten Werke inhaltlich so weit übercinstimmt, daß sein Erscheinen geeignet sein würde, dem Verleger die wirtschaftliche Ausnutzung des ersten Werkes zu erschweren, wenn die Umstände des Falles es er geben, daß der Verfasser damit in einen gegen Treu und Glauben ver stoßenden Wettbewerb mit seinem eigenen Werke tritt. Dem ersten Verleger entsteht daraus nur ein Anspruch auf Unterlassung und auf Schadenersatz gegen den Verfasser, dagegen kein Anspruch gegen den neuen Verleger. Ist die Ähnlichkeit des zweiten Werkes eine derartige, daß man es nicht als eine eigentümliche neue Schöpfung, sondern als einen Abklatsch des alten Werkes mit mehr oder minder erheblichen text lichen Abänderungen ansehen kann, so liegt Verletzung des Verlags rechtes des ersten Verlegers vor, der berechtigt ist, auch gegen den zweiten Verleger vorzugehen. Der Ausdruck »Bearbeitung« eines neuen Buches in der Anfrage läßt die Frage entstehen, ob es sich dabei nicht um ein eigenes Werk des Verfassers handle, sondern um das Werk eines anderen. Im allgemeinen werden jedoch mit gewissen Einschränkungen dieselben Grundsätze, wie oben dargelegt, Platz zu greifen haben. Nur ist natürlich bei einer Bearbeitung des Werkes eines anderen Verfassers die Tätigkeit des Bearbeiters wesentlich eingeschränkt. Die Lage des Verfassers bessert sich nicht, wenn er auf alle Rechte und Pflichten des ersten Vertrages verzichten zu wollen erklärt. Man kann wohl auf Rechte verzichten, nicht aber auf Pflichten. Ebensowenig ändert sich die Rechtslage, wenn der Verfasser die an sich vertraglich ihm untersagte Arbeit anonym leistet. Die Ano nymität kann ihn zwar in tatsächlicher Hinsicht decken, wird aber die Anonymität gelüftet, so haftet er so, wie wenn er das Werk unter seinem Namen hätte erscheinen lassen. Justizrat vr. Hillig. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudcmann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig.
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