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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1912
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- 1912-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1912
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^ 24, 30, Januar 1912, Nichtamtlicher Teil, «Srs-nbl-tl > d. DNchn. Suchhandel. 1271 Rechte nicht erlangt, wenn F. seine Zeichnungen nur zu dem Zwecke angefertigt hat, um sie in Kupfer stechen zu lassen, und P. auf Ansuchen F.s nach dessen Zeichnungen diese Stiche herstellte, also lediglich die Idee F.s ausführte, Urheber eines Werkes der bildenden Künste ist derjenige, welcher den künstlerischen Gedanken gefaßt und künstlerisch zur Darstellung gebracht hat (Motive zum Ges, betr, das Urheberrecht — an Werken der bildenden Künste usw, vom 9.Januar 1907), also derjenige, aus dessen geistig schaffender, formgebender Tätigkeit das Werk entstanden ist (so Daude, das Ges, betr, das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste zu 8 1), Hat mithin P, lediglich das Geifteswerk Fs technisch ausgeführt, so hat er keinen urheberrechtlichen Schutz erlangt, und seine Kupfer können, gleichviel durch welches Verfahren, vervielfältigt und verbreitet werden, in Österreich wie in Deutschland, II. Anders liegt dagegen die Sache, wenn davon auszu gehen ist, daß P,s Kupferstiche urheberrechtlich geschützt waren und es auch jetzt noch sind, L) Aus Artikel I und II des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 30, De zember 1899 folgt, daß für die Frage, welchen Schutz diese in Österreich einheimischen und dort geschützten Werke in Deutschland genießen, das deutsche Recht maßgebend ist. Nach deutschem Rechte ist aber die Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten unzulässig, gleichviel, durch welches Verfahren sie bewirkt wird (Z 17 des erwähnten Gesetzes vom 9, Januar 1907). Die P.'schen Kupferstiche sind also — vorausgesetzt natürlich immer, daß sie in Öster reich geschützt find — in Deutschland gegen jede Nachbildung — mag sie durch Lichtdruckj oder Holzschnitt erfolgen— geschützt. Die Ausfassung der Fragestellerin, sie könne Hand zeichnungen in Holzschnittmanier, die sie nach den P.'schen Kupsern angefertigt habe, in Deutschland vertreiben, weil die P.'schen Kupfer in Österreich gegen diese Art der Nach bildung nicht geschützt seien und Artikel I des genannten Übereinkommens bestimme, daß ein Schutz nicht bestehen soll, der dort nicht existiert, wo das Werk einheimisch ist, trifft nicht zu. Abs, 2 Art. I des Übereinkommens besagt: -Der vertragsmäßige Schutz wird jedoch nicht gewährt, wenn das Werk dort, wo es einheimisch ist, überhaupt keinen gesetzlichen Schutz genießt.« Mag nun die Fragestellerin auch — diese Frage wird unten unter L erörtert werden — die P.'schen Kupfer in Österreich durch Holzschnitte nachbilden dürsen, so ist damit doch nicht gesagt, daß die Kupfer in Österreich überhaupt nicht geschützt sind. L) Nach dem von der Fragestellerin zitierten öster reichischen Kunstschutzgesetz hat der Urheber eines Werkes, das durch rechtmäßige Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste entstanden ist, daran das Urheberrecht wie an einem Originalwerke, sofern die Nachbildung mittels eines anderen als des vom Urheber des Originalwerkes an gewendeten Kunstoersahrens hergestellt wurde. War also P, berechtigt, die F 'schen Zeichnungen nachzubilden, und ist er nicht nur »Ausiührender« (s. oben unter I) gewesen, so sind seine Kupfer in Österreich urheberrechtlich geschützt, denn sie find durch ein anderes Verfahren (Kupferstich) als das von F. angewendete (Zeichnung) hergestellt. Es fragt sich nun aber, wieweit der urheberrechtliche Schutz reicht. In den von der Fragestellerin zitierten Aus führungen in der Manzschen Gesetzausgabe des österreichischen Kunstschutzgesetzes, herausgegeben von l)r, A. Freiherrn von Seiller, zu Z 37 heißt es: »Da jedem nur an dem ein Urheberrecht zusteht, was er geschaffen hat, der nachbildende Künstler aber die innere Form des Werkes aus dem Originale übernimmt und nur eine neue äußere Form schafft, so reicht sein Urheberrecht auch nicht über die von ihm geschaffene äußere Form hinaus. Der Kupferstecher, der nach einem Ölbilde einen Kupferstich gefertigt hat, kann sich also wohl dagegen wehren, daß jemand seinen Kupferstich zur Vor lage für einen neu herauszugebenden Kupferstich verwende, nicht aber dagegen, daß nach seinem Kupferstich ein Holz schnitt oder unmittelbar nach dem Originalwerke abermals ein Kupferstich angefertigt wird. Anders steht die Sache natürlich, wenn ihm der Urheber des Originalwerkes das ausschließliche Reproduktionsrecht ohne Beschränkung auf ein KNnstverfahren übertragen hat, dann kann er überhaupt jede Reproduktion verbieten.« Ist also P, das ausschließ liche Reproduktionsrecht von F. nicht übertragen worden, so dars nach diesen Aussührungen allerdings die Frage stellerin die P.'schen Kupfer durch Handreichnungen in Holz- schnittmanier vervielfältigen und in Österreich verbreiten. Ob sie aber die Kupfer in Österreich auch durch Lichtdruck vervielfältigen kann, erscheint mir sehr zweifelhaft. Leipzig, 6. Dezember 1911. Frage. Ich habe mit einem Schriftsteller einen Verlags vertrag abgeschlossen, besten Z 5 wie folgt lautet: »Herr . . . erhält von jedem zum Ladenpreise verkauften und bezahlten Exemplar der ersten Auflage eine Tantieme von . . . .« Der Schriftsteller behauptet nun in einem Prozesse, daß ich ihm auch von den Exemplaren die Tantieme zu bezahlen habe, die ich den Sortimentern bei Partie bezug als Freiexemplar geliefert habe, weil diese Exemplare (natürlich) von den Sortimentern verkauft worden sind. Ich bestreite, daß ich diese Freiexemplare zu honorieren habe, denn die Exemplare sind doch von mir nicht verkauft und mir nicht bezahlt worden. Der Schriftsteller behauptet, ich müsse der Abrechnung mit ihm das zugrunde legen, was die Buchhändler verkaufen, ich behaupte, daß ich nur das zugrunde legen kann, was ich an die Buchhändler verkaufe, ich kann doch gar nicht wissen, was die Buchhändler mit den Exemplaren machen I Der hiesige bei Gericht verpflichtete Sachverständige für den Buch handel hat dagegen folgendes tm. E, Unzutreffende) Gutachten abgegeben: »Eine Geschäftsgepflogenheit oder eine Handelssitte über die Frage, ob bei Freiexemplaren der Versasset Provision verlangen kann, besteht tm Buchhandel nicht. Wenn ich aber den Wortlaut des Vertrages berücksichtige, so bin ich nach diesem der Ansicht, daß der Kläger Provision für Frei exemplare zu fordern hat, falls diese Exemplare in der Tat auch zum Ladenpreis weiter verkauft worden sind.« Gutachten: Nach meinem Dafürhalten hat der Verleger auch von den Freiexemplaren Tantieme zu zahlen. Nach dem zwischen Verfasser und Verleger getroffenen Abkommen erhält jener für jedes Exemplar, das vom Sortimenter zum Ladenpreis verkauft wird, eine Tantieme vom Verleger. Es kommt also aus die vom Sortimenter, und zwar zum Ladenpreis an das Publikum verkauften Exemplare an, nicht aber auf die Exemplare, die der Verleger an den Sortimenter ver laust, Verkauft nun der Sortimenter die vom Verleger er haltenen Freiexemplare zum Ladenpreis, so wüßte ich nicht, weshalb nicht der Verleger gehalten sein sollte, dem Verfasser auch insoweit Tantieme zü zahlen. Bestünde ein Gebrauch, wonach der Sortimenter die ihm vom Verleger gelieferten Freiexemplare nicht zum Laden preis weiter verkaufen darf, und er tut es trotzdem, so fragt es sich, ob er dem Verleger gegenüber sich nicht t«S>
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