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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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28 lO Nichtamtlicher Theil. 140, 18. Juni. dauern, welche daselbst den inländischen Urhebern gesetzlich ein geräumt ist. Der Ausdruck „Werke der Literatur oder Kunst" umfaßt Bücher, Broschüren oder andere Schriftwerke; dramatische Werke, musikalische Kompositionen, dramatisch-musikalische Werke; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder naturwissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; und überhaupt jedes Erzeugniß aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Artikel 2. Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen auch Anwendung finden auf die Verleger solcher Werke, welche in einem der beiden Länder veröffentlicht sind und deren Urheber einer dritten Nation angehört. Artikel 3. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Urheber, Verleger, Uebersetzer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Architekten, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, welche die gegen wärtige Uebereinkunft den Urhebern, Verlegern, Uebersetzern, Kom ponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern, Architekten und Lithographen selbst bewilligt. Artikel 4. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichung ausdrücklich für den Schul- oder Unter richtsgebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist. In gleicher Weise soll es gegenseitig erlaubt sein, Chresto mathien, welche aus Bruchstücken von Werken verschiedener Urheber zusammengesetzt sind, zu veröffentlichen, sowie in eine Chrestomathie oder in ein in dem einen der beiden Länder erscheinendes Original werk eine in dem anderen Lande veröffentlichte ganze Schrift von geringerem Umfange aufzunehmen. Es muß jedoch jedesmal der Name des Urhebers oder die Quelle angegeben sein, aus welcher die in den beiden vorstehenden Absätzen gedachten Auszüge, Stücke von Werken, Bruchstücke oder Schriften herrühren. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Aufnahme musikalischer Kompositionen in Sammlungen, welche zum Gebrauche für Musikschulen bestimmt sind; vielmehr gilt eine derartige Aufnahme, wenn sie ohne Genehmigung des Kompo nisten erfolgt, als unerlaubter Nachdruck. Artikel 5. Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder er schienenen Zeitungen oder periodischen Zeitschriften entnommen sind, dürfen in dem anderen Lande im Original oderin Uebersetzung gedruckt werden. Jedoch soll diese Befugniß sich nicht aus den Abdruck, im Original oder in Uebersetzung, von Feuilleton Romanen oder von Artikeln über Wissenschaft oder Kunst beziehen, vorausgesetzt, daß diese Artikel mit dem wirklichen Namen des Urhebers versehen sind. Das Gleiche gilt von anderen, aus Zeitungen oder periodischen Zeitschriften entnommenen größeren Artikeln, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder in der Zeitschrift selbst, worin dieselben erschienen sind, ausdrücklich erklärt haben, daß sie deren Nachdruck untersagen. In keinem Falle soll die im vorstehenden Absatz gestattete Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Anwendung finden. Artikel 6. Das Recht auf Schutz der musikalischen Werke begreift in sich die Unzulässigkeit der sogenannten musikalischen Arrangements, nämlich der Stücke, welche nach Motiven aus fremden Kompositio nen ohne Genehmigung des Urhebers gearbeitet sind. Den betreffenden Gerichten bleibt es Vorbehalten, die Strei tigkeiten, welche bezüglich der Anwendung obiger Vorschrift etwa hervortreten sollten, nach Maßgabe der Gesetzgebung jedes der bei den Länder zu entscheiden. Artikel 7. Der im Artikel 1 vereinbarte Schutz soll nur Demjenigen zu stehen, der die in dem Productionslande bezüglich des Werkes, für welches jener Schutz in Anspruch genommen wird, geltenden Gesetze und Reglements beobachtet hat. Eine von der zuständigen Behörde ertheilte Bescheinigung soll eintretenden Falles zum Beweise dafür dienen, daß die durch jene Gesetze und Reglements erforderten Förmlichkeiten erfüllt wor den sind. Im Uebrigen sollen die Urheber von Werken der Literatur und Kunst bis zum Beweise des Gegentheiles als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten beider Länder zur Verfolgung von Nachdruck und Nachbildung zugelassen werden, wenn ihr Name auf dem Titel des Werkes, unter der Zueignung oder Vorrede, oder am Schluffe des Werkes angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Ur heber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Be weis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Artikel 8. Der im Artikel 1 vereinbarte Schutz soll sich auf die öffent liche Darstellung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke erstrecken, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen auch auf die öffent liche Aufführung von musikalischen Werken Anwendung finden, wenn dieselben nicht veröffentlicht sind, oder wenn bei ihrer Ver öffentlichung der Urheber auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich erklärt hat, daß er die öffentliche Auffüh rung desselben untersage. Die vorstehenden Bestimmungen sollen nicht die Befugniß ausschließen, aus einem musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werke einzelne Nummern oder selbständige Stücke für Gesang oder für ein bezw. für mehrere Instrumente ohne Genehmigung des Ur hebers aufzuführen. Anlangend die Dauer des obengedachten Rechtes, zur öffent lichen Aufführung oder Darstellung von musikalischen, dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken die Genehmigung zu ertheilen oder zu versagen, so soll dasselbe, wenn es sich um nicht veröffent lichte Werke handelt, dem Urheber und seinen Rechtsnachfolgern während der Lebensdauer des Elfteren und noch dreißig Jahre nach seinem Tode zustehen. Für veröffentlichte Werke wird die Dauer jenes Rechtes auf zehn Jahre, von der Veröffentlichung an gerechnet, festgesetzt. Artikel 9. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Länder veranstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke aus drücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen, rück-
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