Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880523
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188805239
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18880523
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
- Monat1888-05
- Tag1888-05-23
- Monat1888-05
- Jahr1888
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8564 Nichtamtlicher Teil ^ ns, 23. Mai 1888. stechers F. Mohn, das eine nach dem schönen Bildnis Ludwig Richters im Städtischen Museum zu Leipzig, das andere nach dem Gabriel Max'schen Bilde »Christus erweckt Jairi Töchterlein«. Auch die übrigen ausgestellten Stiche können, wenn man namentlich ihren mehr dekorativen Zweck insAuge faßt, als tüchtigeLeistungen gelten; Friedrich Frankel in Nürnberg halte außer einigenBlät- tern nach Defregger (»Der Besuch«) und Grützners allerliebsten humorvollen Klostersceuen einen Stich des bekannten van Dyck'schen Bildes »Die Beweinung Christi« in der Ägidienkirche in Nürnberg ausgestellt, trefflich gelungen in der Wiedergabe der charakteristischen Eigentümlichkeiten des niederländischen Meisters. (Fortsetzung folgt.) Entwurf einer Grund-Ordnung für den geschäftlichen Verkehr im deutschen Kolportage buchhandel mit Berücksichtigung der bestehenden Geschäftsbräuche resp. der selben des Börsen-Bereins des deutschen Buchhandels (Aus der »Fachzeitung für den Colportage-Buchhandel«.) Al lgemeines. 1) Die Bestimmungen dieser Grundordnuug sind für die Mitglieder des Central-Vereins und der mit denselben in Geschäftsverbindung tretenden Firmen verbindlich. Zuwiderhandlungen werden, soweit sie von Mitgliedern ves Central-Vereins geschehen, mit Abbruch der ge schäftlichen Verbindungen seitens sämtlicher Mitglieder des Central- Vereins zu der betreffenden Firma gestraft. 2) Der Kolportagcbuchhandel umsaßt. Verlags-, Sortiments- und Grvssogeschäfte, sowie solche Kommissionäre, welche Kolportagcfirmen vertreten Der Kunsthandel wird als ein Nebenzweig des Kolportagebuch- handels betrachtet und sonach der Grundordnung unterworfen. 3) Im Sinne dieser Grund-Ordnung wird unter Sortimenter derjenige selbständige Kolportage- und Druckschnstenhändler oder Journalexpedient verstanden, welcher gewerbsmäßig mir dem Publikum verkehrt. Verleger ist derjenige, welcher Werke rc. drucken läßt und sie dem Sortimenter zum weiteren Vertrieb überläßt. Auch Kommissionsvcrleger werden zu den Verlegern gezählt. Grossisten sind die Vermittler zwischen dem Verleger und den Sortimentern, Verkäufern. Detaillisten, auch Kommissionäre, überhaupt Firmen, welche buchhändlerijche Artikel an Kolportagebuchhändler verkaufen. 4) Der Verleger steht in der Regel mit dem Sortimenter (Kolpor tagebuchhändler) in direktem Verkehr; nur in Fällen, wo der Bedarf des einzelnen von einem Artikel nicht genügend ist, wird die Vermittelung des Grossisten ober Kommissionärs in Anspruch genommen. Der Verkehr ist ein Barverkehr, und gilt dies als Norm, sofern nicht ein Kredit besonders ausgemacht ist Ist ein Kredit vereinbart, ohne die Dauer sestzusetzen, so gilt derselbe auf die Dauer von drei Monaten im allgemeinen. Eine kürzere oder längere Dauer muß be sonders vereinbart werden. 5) Waren, welche in Kommission geliefert sind, können jederzeit zurückverlangt werden, die Zurücksendungsfrist ist drei Monate; ist die selbe versäumt oder bei dem Lieferanten nicht eine neue Frist ausbe- b'-«tgen, so kann der Betrag dafür verlangt werden. ü Cond-Sendungen resp. berechnete Neuigkeiten-Sendungen sind im Kolportagebuchhandel nicht üblich, und, wo dies von einzelnen Ver legern geschieht, der Kolportagebuchhändler nicht verpflichtet aus die selben besondere Sorgfalt zu verwenden, vielmehr berechtigt, solche Sen dungen mit Spesennachnahme zurückzusenden. 6> Gelieferte Bücher, Zeitschriften rc. braucht der Verleger resp. Lieferant nicht mehr zurückzunehmcn, sobald ein Remissionsrecht nicht ausdrücklich vereinbart ist. Das znr Verfügungstellen von Waren, welche nicht nach Probe resp. Bestellung, muß in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit geschehen. Bei Zeitschriften, welche zur Fortsetzung expediert werden, ist im allgemeinen eine Remission bedingt, wenn bald nach dem Em pfang der Nummer oder des Heftes, welches vor der Mitte des Quar tals erscheint, die Fortsetzungen abbestellt werden. 7) Sendungen von Verlegern oder Grossisten geschehen emballage- frei, wenn nicht besondere Verpackung, als Kisten, Gestelle rc. erforderlich sind. Ausnahmen sind besonders zu vereinbaren. Die Kosten des Trans portes hat der Besteller zu tragen. Der Betrag dafür ist, wenn nicht mit Nachnahme expediert wird, am Orte des Absenders zahlbar. 8) Der Verkehr durch Kommissionär mit den Verlegern über die verschiedenen Kommissionsplätze seitens der Kolportagebuchhändler ge schieht nach den hierüber getroffenen Bestimmungen des Börsenvereins und bedarf daher keiner besonderen Normen. 9) Bekanntmachungen für den Kolportagebuchhandel gelten als regelrecht erfolgt, wenn dieselben mindestens dreimal in dem amt lichen Teil der jeweilig von dem Central-Verein anerkannten Vereins organe bewirkt wurden. 10) Kolportagebuchhändler, welche einen Genuß an den getroffenen Einrichtungen haben wollen oder sich auf diese Grundordnung beziehen wollen, haben die Verpflichtung, sich bei Begründung ihres Geschäftes bei der Central-Kommission, welche stets durch die Organe bekannt ge geben wird, anzumelden. Wer den Schutz dieser Kommission in An spruch nehmen will, muß Mitglied des Central-Vereins oder eines dem selben angehörenden Lokalvereins sein 11) Bei gerichtlichen Entscheidungen, wo keine besonderen Verein barungen getroffen, gilt diese Grundordnung als Maßstab und haben sich beide streitende Teile darin zu fügen. Rabattverhältnisse zwischen Verleger resp. Grossisten und Händler. 12) Bei allen periodisch erscheinenden Werken, Zeitschriften, Jour nalen u. s. w. darf ein höchster Rabatt von 55>)tz nicht überschritten werden, weder in Zugaben noch sonstigen Vergünstigungen, als Frei exemplare rc. rc. Dagegen soll es gestattet sein, die Werke resp. Lieferungen spesenfrei zu liefern, je nach den Vereinbarungen zwischen den einzelnen Verlegern, resp. Grossisten und den Händlern. Von vor stehender Beschränkung im Rabatt ausgeschlossen sind Fälle, in denen ein Kolportage-Buchhändler von bereits komplett erschienenen Werken, Jahrgänaen rc. eine größere Quantität im Min destbetrage von 200 kompletten Exemplaren eines Werkes auf einmal bezieht. — In solchen Fällen bleibt der Kaufpreis freier Ver einbarung überlassen. 13) Sammelmaierial zum Vertrieb Lurch Kolportage kann nach freiem Ermell n des Verlegers resp. nach Vereinbarung mit den Ab nehmern an legitimiert selbständige Kolportage-Buchhändler und Kolpor teure gratis resp mit Berechnung geliefert werden, wenn gegen dieselben nicht unter Beweis gestellte Thalsachen vorliegen, welche ergeben haben, daß dieselben damit Mißbrauch treiben. 14) Das Liefern von Fortsetzungen an Firmen, welche nicht von Nr. 1 an bezogen haben, oder nicht soviel von den ersten Nummern, ist uustalthasr, es sei denn, daß die Betreffenden den Nachweis liefern, daß sie in den Besitz von Abonnenten durch Kauf eines Geschäftes oder einzelner Abonnenten gekommen; in diesem Falle muß der Name des Verkäufers genau angegeben werden. 15) Wenn an Orten der Alleinvertrieb eines Werkes an einzelne Firmen übergeben ist, darf in keinem Falle an andere ausgeliefert werden, die diesen Ort, Kreis oder Provinz bereisen wollen. Falls der Verleger erfährt, daß dennoch ohne seinen Willen durch zweite oder dritte Hand ausgeliefert wird, so muß er es untersagen, oder dem Betreffenden die Kontinuation sperren. 16) Nicht periodisch erscheinende Werke und Kalender dürfen zu einem Höchstrabatt von 65flh abgegeben werden; ein jeder Extrarabatt, in welcher Form er auch gewährt werden könnte, ist unbedingt verboten. Bei minderwertigen Waren aus leichtem Papier rc.. wenn solche zum Schleudern geeignet, dürfen die Verkaufspreise nicht ausgedruckl werden; nur dann ist es gestattet, einen beliebigen Rabatt zu gewähren. 17) Der Separatabdruck eines Werkes zum Zwecke der Schleuderei mit anderer Verlagsfirma ist nur gestattet, wenn das Werk im Ver hältnis der Ausstattung den gleichen Preis der Hauptausgabe erhält, nicht aber in dieser Ausgabe unter der Firma eines anderen unter Weglassung des Verkaufspreises zur Schleuderei verwandt wird. Der eigentliche Verleger ist in diesem Falle immer dafür verantworlich zu machen, resp. gehalten, dies, wenn es zu seiner Kenntnis gelangt, zu inhibieren. Der Verkehr mit dem Publikum. 18) Auf wöchentlich erscheinende Zeitschriften darf seitens der Wiederverkäufe! an Private kein Rabatt gewährt werden, in welcher Form dies auch geschieht. Ebenso sind Zugaben als Prämien in irgend einer Form ausgeschlossen, wenn solche nicht gegen eine Nachzahlung abgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind Einbanddecken und Journalmappen, dieselben müssen jedoch, wenn sie gratis an die Abonnenten verabfolgt werden, im Prospekt als zum Werke gehörig angegeben sein. 19) Bei allen in weiteren Zwischenräumen erscheinenden periodischen Werken darf ein Rabatt von höchstens 5>)(, gewährt werden. 20) Bei allen periodisch erscheinenden Werken darf an Abonnenten, welche die einzelnen Lieferungen aus dem Geschäfte selbst abholen, ein Rabatt in der Höhe des Bringerlohns bis zu lOU gewährt werden, das Gratisgeben der ersten Lieferungen an dieselben ist jedoch nicht gestattet. Ausnahmsweise soll es jedoch gestattet sein, die Nummer 1 eines Blattes zur Ansicht mitzugeben und dieselbe bei alten Abonnenten unberechnet zu lassen. Bei allen sonstigen Ansichtssendungen (Auslegen) müssen die Nummern 1 voll berechnet werden. 21) Nicht periodisch erscheinende Werke und Kalender dürfen eben falls nur mit höchstens 10Rabatt an Private abgegeben weiden, wenn die Verkaufspreise auf dem Werke angegeben sind; in Fällen,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder