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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1888
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- Deutsch
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252, 29. Oktober 1888. Nichtamtlicher Teil. 5431 die Revisoren die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt, die nach gesuchte Entlastung erteilt, und dann der von ihm vorgelegte Voranschlag für das kommende Vereinsjahr einstimmig geneh migt wird. , Die nun folgende Neuwahl des Vorstandes leitet der Vor sitzende mit der Bitte ein, hierbei von seiner Person durchaus absehen zu wollen, da Rücksichten auf sein Geschäft und seine Ge sundheit ihn nötigten, eine etwa auf ihn fallende Wiederwahl entschieden abznlehnen. — Das Ergebnis der Wahl ist, das; bis auf den I. Vorsitzenden, für welchen Herr C. Gaß mann, Ham burg, und den II. Schriftführer, für welchen Herr I. Pape, Hamburg, eintritt, sämtliche übrige Vorstandsmitglieder in ihren bisherigen Aemtern verbleiben. Zn Rechnungs-Revisoren werden die Herren I. Harder, Altona, und A. Marquardt, Hamburg, berufen, zum Wahlmann für die Wahlen in den Vereinsausschuß wird Herr Lucas Gräfe einstimmig wieder gewählt. Herr Gaßmann erbittet das Wort, um der Versammlung für die ihm durch seine abermalige Wahl erwiesene Ehre zu danken. Er nehme dieselbe an, da Herr Laeisz ja die Wieder übernahme seines Amtes so bestimmt abgelehnt habe, und wünsche, daß es ihm gelingen möchte, das ihm aufs neue übertragene Amt zum Nutzen des Verbandes zu verwalten. Ein vom Vorstande vorgelegter Entwurf, betreffend Aus- sührungsvorschriften nud Erläuterungen zu den »Bestimmungen für den Verkehr mit dem Publikum vom 16. Oktober 1887« (Punkt 8 der Tagesordnung) wird nach eingehender Besprechung und nachdem man sich über einige kleine Abänderungen geeinigt, mit großer Mehrheit angenommen, ebenso, ans Antrag des Vor standes, ein Zusatz zu denselben, daß gewerbsmäßigen Wieder verkäufern die Verpflichtung aufzuerlegen sei, beim Wiederverkauf ebenfalls die »Bestimmungen« genau zu befolgen, sowie mit den ihnen als gesperrt aufgegebenen Firmen keinen Verkehr zu pflegen, und daß Wiederverkäufern, welche gegen diese Verpflichtung ver stoßen, nicht weiter geliefert werden darf. Punkt 10 der Tagesordnung: Antrag des Herrn Koop- mann, Uetersen, »Festsetzung eines Maximal-Rabatts für Wiederverkäufen« führt zu dem Ergebnis, daß, mit Rücksicht auf die vorgerückte Zeit, nach kurzer Beratung die Einsetzung einer Kommission beschlossen wird, welche sich mit diesem Gegenstände, sowie mit der von Herrn Pape, Hamburg, aufgeworfenen Frage zu beschäftigen haben wird, »in welcher Weise auf Verleger dahin eingewirkt werden könne, daß ihrerseits künftig nicht, wie häufig geschieht, Nichtbuchhäudlern mit Buchhändler-Rabatt geliefert ivcrde«. — Derselben Kommission wird ferner noch überwiesen die Beratung über die Bedingungen, unter denen künftig Nicht mitgliedern des Börsenvereins und des »Kreises Norden« zu liefern sei. Es wird dabei im Prinzip festgestellt, daß in der Folge nur Börsenvereinsmitglieder Anspruch aus vollen Buch händler-Rabatt haben. — Die Zusammensetzung der Kommission wird dem Vorstande überlassen, und soll dieselbe in der nächsten Kreisvereins-Versammlung Bericht erstatten, bezw. entsprechende Anträge stellen. Die Besprechung der vom Rheinisch-Westfälischen Kreisvcrein ausgestellten »Ordnung für den Betrieb des Rest buchhandels« einleitend, weist der Vorsitzende darauf hin, wie empfehlenswert es sei, daß der »Kreis Norden« sich diese eben falls zu eigen mache; es würde damit ein weiterer Schritt ge- than sein, die so sehr wünschenswerte Einheit der Verkehrsbe- stimmnngen im ganzen deutschen Buchhandel herbeizuführen. Nach dem dieser Ansicht von mehreren Seiten zugestimmt worden, wird die erwähnte »Ordnung«, unter Vorbehalt etwaiger von der nächsten Delegierteu-Vcrsammlnng zu beschließender Abänderungen oder Zusätze, fast einstimmig angenommen, und als Zeitpunkt für das Inkrafttreten derselben, der 1. Juni 1889 festgesetzt. Der letzte Punkt der Tagesordnung: Bestimmung des Ortes der nächsten ordentlichen Kreisvereins-Versammlung, wird in Kürze dadurch erledigt, daß auf den Vorschlag des Vorsitzenden einstim mig Kiel hierzu auserschen wird. Sodann schlägt der Vorsitzende noch vor, dem nicht anwe senden Mitgliede, Herrn von Halem, Bremen, zu seinem vor kurzem stattgefundenen fünsundzwanzigjährigen Berufs-Jubiläum einen telegraphischen Glückwunsch zu senden, welcher Vorschlag mit großem Beifall ausgenommen und sofort ausgeführt wird. Einer Aufforderung des Herrn Gaß mann folgend, drückt die Versammlung dem abtretenden Vorstände für seine im letzten Vereinsjahre außerordentlich mühevolle Geschäftsführung durch Erheben von den Sitzen ihre Anerkennung aus. Der Vorsitzende dankt in seinem und seiner Mitarbeiter Namen hierfür mit eini gen Worten, und schließt dann die Versammlung um 2si^ Uhr. Der größte Teil der anwesenden Mitglieder fand sich, nach Besichtigung des Zoologischen Gartens und anderer Sehenswür digkeiten Hamburgs, um 4>/z Uhr wieder im Waterloo-Hotel zusammen, um ein gemeinschaftliches Mittagsmahl einzunehme», welches, gewürzt durch ernste und heitere Trinksprüche, in gemüt licher Weise verlief und die Teilnehmer mehrere Stunden laug ver einigte. Während der Tafel traf auch ein Anwort-Telegramm des Kollegen von Halem ein, in welchem dieser den Mitglie dern für die ihm bereitete freudige Ueberraschung seinen herz lichen Dank aussprach. Nachdem die Tafel aufgehoben, begaben sich die meisten Teilnehmer nach der Vorstadt St. Pauli, um dort eine der neuesten Sehenswürdigkeiten Hamburgs, Ludwigs Wintergarten, zu besuchen. Den Schluß des nutzbringend und froh verlebten Tages bildete eine gemütliche Plauderei bei einem Glase Bier. Zur Verbesserung der Gesetze zu», Schutze des Urheberrechtes. i. Es ist ini Werke, an die Reichsgesetzc zum Schutze des Ur heberrechtes die bessernde Hand nnzulegen. Und in der That sind diese Gesetze, namentlich die beiden vorletzten im Jahre 1876 erlassenen, sehr der Verbesserung bedürftig. Sowohl das Gesetz zum Schutze des Urheberrechtes au Werken der bildenden Künste, als auch dasjenige, welches die photographischen Erzeugnisse vor unbefugter Nachbildung schützen will, leidet an einem Grundübel, insofern beide Gesetze ohne genügende Berücksichtigung der ganz anders gearteten Ver hältnisse des Kuusthandels dem Muttergcsetze zum Schutze des litterarischen Eigentums vom 11. Juni 1870 fast Punkt für Punkt nachgebildet sind. Das Schriftwerk bedarf, im Gegensatz zum Kunstwerk, un bedingt der Vervielfältigung, um zu einem Gegenstände des Han dels, zu einer Waare, zu werden; das Kunstwerk hat an sich als Einzelding schon einen Handelswert, und nur unter besonderen Umständen kann sich derselbe mehr oder weniger durch die Ver vielfältigung der mechanischen oder künstlerischen Nachbildung des selben steigern. Mit anderen Worten, die Geistesarbeit des Dichters, des Gelehrten, des Technikers re. muß unter allen Umständen erst zum Buche werden, ehe sie verkäuflich wird; die Arbeit des Künstlers hat aber an sich schon einen Kaufwert (insofern sie überhaupt etwas wert ist), mag sie nun mit oder ohne Rücksicht auf Vervielfältigung entstanden sein. Der Urheber eines Schriftwerks steht deshalb auch in der Regel zu seinem Verleger in einem ähnlichen Verhältnisse wie der Teilhaber zu seinem kaufmännischen Geschäftsgenossen. Dies Verhältnis pflegt durch einen Verlagsvertrag, der die Höhe der Auflage festsetzt und für den Fall des Neudrucks besondere Bestim mungen trifft, geregelt zu werden. Ganz anders liegt die Sache bei dem Kunstverlagshandel 737'
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