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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1888
- Strukturtyp
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- 1888-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1888
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- Deutsch
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5432 Nichtamtlicher Teil. 252, 29. Oktober 1888. und dem ihm verwandten Kunstbücherverlage. Hier giebt es — von ganz vereinzelten Ausnahmen abgesehen — keine Verlags verträge, die mit Auslagen von bestimmter Höhe rechnen. So wohl der produktive wie der reproduktive Künstler wird von dem Verleger für seine Leistung ein für allemal abgefunden. In den meisten Fällen, insbesondere bei dem Kunstbuchverlage ist der Verleger der Besteller der Leistung, während das Schriftwerk umgekehrt der Regel nach aus der Initiative des Schriftstellers hervorgeht und znm Verlage an geboten wird. Die Verkennung dieses Sachverhalts ist für das Gesetz vom 9. Januar 1876 verhängnisvoll geworden. Schon in dem Z 1 kommt die falsche Voraussetzung, von der der Gesetzgeber ausgegangen ist, zum Ausdruck: -Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder theilweise nachzubilden, steht dem Urheber ausschließlich zu.« Hier sollte hinter Urheber zugefügt sein »oder, wofern es auf Grund einer Bestellung angefertigt wurde, dem Besteller«. Man kann nun zwar einwenden, der Zusatz sei überflüssig, da der Urheber eines bestellten Werkes, z. B. der Illustrationen zu einer Dichtung, dem Besteller stillschweigend sein Recht übertrage. Der Einwand ist aber nicht richtig, da das Gesetz diesen Uebergang des Rechtes nicht als etwas Selbstverständliches betrachtet. Das erhellt zunächst aus K 8. Dort heißt es: -Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigen thum am Werke einem Anderen überläßt, so ist darin die Neber- tragung des Nachbildungsrechtes fortan nicht enthalten; bei Por träts und Porträtbüsten geht dieses Recht jedoch auf den Besteller über. Der Eigenthümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zweck der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben.» Dieser Paragraph zielt zwar seinem Ursprung und Wesen nach auf solche Kunstwerke, deren Entstehung die Absicht der Vervielfältigung nicht zur Voraussetzung hat, also auf Gemälde beliebter und geschätzter Maler, deren Vervielfältigungsrecht meist auf dem Wege der Photographie, seltener auf dem eines Kunst verfahrens (Holzschnitt, Kupferstich) verwertet zu werden pflegt. Da aber der Paragraph, abgesehen von Portraits, gar keine» Unterschied macht zwischen Kunstwerken, die ohne Anstrag, und solchen, die auf Grund einer die Absicht der Vervielfältigung voraussetzenden Bestellung entstanden sind, so läßt die Fassung dem Zweifel Raum, ob der Verleger so ip8o das Recht hat, eine von ihm bei einem Künstler bestellte Zeichnung oder Malerei in unbeschränkter Weise zu vervielfältigen. Dieser Zweifel wird noch verstärkt durch die in Z 12 getroffene, dem tz 10 des litterarischen Schutzgesetzes fast Wort für Wort entlehnte Bestimmung, welche dem Urheber das Recht gewährt, einzelne von seinen Werken, welche in periodischen Werken, Zeitschriften rc. erschienen sind, nach Verlaus von zwei Jahren, falls nichts anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Verlegers anderweitig abzudrucken. In dieser Bestimmung kommt der Mangel an Rücksicht nahme auf die thatsächlichen Verhältnisse, der bei Abfassung des Gesetzes gewaltet hat, am schlagendsten zum Ausdruck. Denn welcher Verleger trifft z. B. mit einem Zeichner oder einem Holzschneider, den er beschäftigt, eine die Folgen dieser Gesetzesbestimmung abwendende besondere Verabredung? Nach dieser Bestimmung würde der Verleger einer illustrierten Zeitschrift es sich ruhig gefallen lassen müssen, wenn der Holzschneider die von ihm herrührenden Bilder anderweitig abdruckte, was jetzt infolge der Vervollkommnung des mechanischen Reproduktions verfahrens dem Berechtigten ganz leicht möglich sein würde, auch ohne im Besitz der Stöcke zu sein. Ja es fragt sich, ob der Verleger nicht gar auf Grund dieses Paragraphen zur Herausgabe der Stöcke genötigt werden kann. Ernst Seemann. Vermischtes. Vom Postwesen. — Umfangsgrcnze der Pakete im Welt postverkehr. Bekanntlich dürfen Postpakete im Weltpostverkehr, außer solchen nach Großbritannien und Irland, den Gesamtumfang von 60 Kubikcentimetern nicht überschreiten. Es soll indessen »ach neueren Ver einbarungen über geringfügige Ucbcrschreitungen dieser Umfangsgrenzc hinweggesehen werden und zwar bei Postpaketen nach Bulgarien, Aegypten, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Schweden und Serbien. Für Briefe mit Wertangabe nach Serbien bietet sich jetzt ein neuer Beförderungsweg dar und zwar über Oesterreich. Die Wertangabe ist unbeschränkt, die Briefe dürfen bis 250 Gramm incl. wiegen. Das deutsch-österreichische Porto beträgt 40 für den Brief und 5 H für je 300 ^ Wertangabe, das serbische Porto setzt sich nach Maßgabe der Ent- fernungsstufen innerhalb Serbiens aus einem Gewichtsporto und einer Versicherungsgcbühr zusammen. Die Lehrmittel-Ausstellung während der IX. Thüringer Lehrerversammlung in Ilmenau. — Unter obiger Uebcrschrift entnehmen wir dem Apoldaer Tageblatt die folgende kleine Mitteilung unter Ausschließung einer Kritik der ausgestellten Lehrmittel, auf welche der Berichterstatter des näheren cingeht. Eine Lehrerversammlung ohne eine Lehrmittelausstellung ist wie Theorie ohne Praxis I Diesem Gedanken huldigend, hatte das Lokal- komitec für die IX. Thüringer Lehrerversammlung dafür Sorge getragen, daß den Teilnehmern dieser Versammlung Gelegenheit geboten war, eine reichhaltige Lehrmittelausstellung zu bewundern. Herr Buchhändler Lauth zu Apolda hatte dieselbe in freundlicher Weise übernommen und in einer Weise eingerichtet, welche allen Erwartungen entsprach In derselben waren Lehrbücher in reicher Auswahl, Lehrmittel, welche bereits in der Praxis erprobt waren, und mustergiltige Jugendschristen vertreten. Die Ausstellung war als eine nach allen Seiten wohlgclungene an zusehen. Die zahlreichen Besucher der Ausstellung gaben ihrer vollen Befriedigung über dieselbe gern und laut Ausdruck. Wir aber sagen dem Herrn Lauth für die reichhaltige vorzügliche Ausstellung besten Dank, und wir hoffen, daß seine viele Mühe durch weitcrgehende Em pfehlungen Anerkennung und Belohnung finden möge. Weiteres zu den Zollplackereien in Oesterreich. — Der Sitzungsbericht des Allgemeinen Deutschen Gehilfen-Verbandes, welcher in ca. 120 Exemplaren an den Vertrauensmann in Wien gesandt wurde, mußte mit 15 ^ 85 H als Papierwarc verzollt werden, weil einige For mulare behufs An- und Abmeldung angcheftet waren. Reklamation war nutzlos. , L. Ein Geschenk des Papstes. — Auf Befehl des Papstes Leo XIII. hat der Kardinal-Staatssekretär dem Britischen Museum, der Bodleiana und der Universitäts-Bibliothek von Cambridge ein wertvolles Angedenken an das Jubiläum Sr. Heiligkeit gesandt. Die Gabe besteht aus einer Reihe prachtvoll ausgeführter Reproduktionen der bedeutendsten und älteste» Handschriften, welche sich im Besitze des Vatikans befinden. Zu den über lassenen Manuskripten gehört u. a. eine Nachbildung des vom König Menelek von Abessinien dem Papste geschenkten »Ooäsr Lstiiiu^ieu»- und der herrlichen mit goldenen und silbernen Initialen auf purpurnem Grunde verzierten berühmten Evangelienhandschrift. Ausstellungspreise. — Für die Veröffentlichung von Otto Mühlbrecht's Wegweiser durch die staats- u. rcchtswissen- schaftliche Literatur ist der Firma Puttkammer >d Mühlbrecht in Berlin Von der Jury des 6ranä Ooneourb International <Ie8 seisnoss et äs I'inärwtrie in Brüssel die silberne Medaille zuerkannt worden. — Der Firma A. Henry in Bonn (lithogr. Institut d. rhein. Friedr. Wilhelms-Universität) ist auf derselben Ausstellung die goldene Me daille zuerkannt worden für lithographische Arbeiten auf paläontologischem, krystallographischem rc. Gebiete. Festlichkeit im Deutschen Buchhändlcrhause. — Am 20. No vember wird in den Räumen unseres Deutschen Buchhändlerhauses die Ballfestlichkeit des Albert-Zweig-Vercins Leipzig stattfindcn, welche Ihre Majestäten König Albert von Sachsen und seine hohe Gemahlin, die Königin, durch ihre Anwesenheit auszeichnen werden. Bußtag in Sachsen. — Schon heute sei darauf aufmerksam ge macht, daß für Sachsen auch in den November ein hoher kirchlicher Fest tag fällt, der zweite Bußtag dieses Jahres, Freitag den 23. November.
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