Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1888
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Nichtamtlicher Teil. ^ 122 30. Mai 1888. ?6^4 anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Endurteile Vorbehalten. Thatbestand Dem Kläger steht das Verlagsrecht der Oper »Der fliegende Holländer« von Richard Wagner zu. Der Beklagte ist wegen Nachdrucks in Anspruch genon.men, den derselbe im Jahre l884 als Direktor des Br. Stadttheaters durch Abschreiben der Notenstimmen und durch Benutzung der hcrgestelllen Abschriften für die öffentlichen Aufführungen am Stadttheater zu Br. begangen haben soll. Die Klage ging ans Zahlung von 621 in der Berufungsinstanz ist der Anspruch aus 2400 ^ erhöht worden. Unbestritten ist, daß der Beklagte, ohne die Befugnis vom Kläger hierzu erlangt zu haben, die Stimmen für das Streichquartett zwei- unc> beziehungsweise dreimal, den größten Teil des Opernmaterials dagegen, d h. die Solo- und Chorstiinmen, sowie die Orchester stimmen für die Blase- und Schlaginstrumente einmal hat abschreiben lassen und diese Abschriften sür die öffentliche Aufführung des fliegenden Holländers benutzt hat. Wegen dieses Thatbestandes hat bereits ein Strafverfahren gegen den Beklagten stattgefunden, welchem der jetzige Kläger als Nebenkläger beigetreten ist. In demselben erging zunächst unterm 24. Dezember 1885 ein sreisprcchendcs Urteil der Zweiten Strafkammer des Land gerichts zu Br., weil angenommen wurde, daß weder die einmaligen, noch mit Rücksicht aus die geringe Zahl der hergestellten Exemplare die mehrfache» Abschriften als eine Vervielfältigung im Sinne von Z 4 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 anzusehen seien. Aus die vom jetzigen Kläger in seiner Eigenschaft als Nebenkläger eingelegte Revision wurde dieses Urteil indes durch das Urteil des Dritten Strafsenats des Reichsgerichts vom 25. März 1886 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiefen. Das Reichsgericht geht davon aus, daß das Abschreiben nur dann als Vervielfältigung zu gelten habe, wenn eine Mehrheit von Exem plaren hergcstellt oder doch die Herstellung mehrerer Abschriften beab sichtigt worden sei, daß es dagegen aus die größere oder geringere Zahl der wirklich hergestellten oder in Aussicht genommenen Exemplare nicht ankomme. Die ebenfalls zum Thalbestand des Nachdrucks erforder liche Absicht der Verbreitung der Nachdrucksexemplare fand das Reichs gericht unter Bezugnahme aus das Urteil des Reichs-Ober-Handels- gerichts vom 11. Dezember 1874 (Entscheidungen Band XV Seite 309 sg.) darin, daß Beklagter die Abschriften zum Zweck der öffentlichen Aus führung veranstaltet hatte. Das Landgericht zu Br. hat demnächst durch Urteil vom 10. Juni 1836 den Beklagten im ganzen Umsang des obigen Thatbestandes des Nachdrucks schuldig erachtet und ihn zu einer Geldstrafe von 500 ^ unter Substituierung einer Gefängnisstrafe von einem Tage sür je 15 ^ verurteilt. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision führte zu einer abermaligen Aushebung des landgerichtlichen Urteils durch Urteil des Dritten Strafsenats des Reichsgerichts vom 16. Dezember 1886. Dasselbe verneint, in Übereinstimmung mit der früheren Ent scheidung, das Vorhandensein eines strafbaren Nachdrucks bezüglich der nur in einem Exemplar abgesckiriebenen Stimmen, da das Landgericht hinsichtlich dieser Fälle eine Absicht des Angeklagten, mehrere Ab schriften herzustellen, nicht sür bewiesen erklärt habe. Hierauf hat das Landgericht durch Urteil vom 28. März 1887 den Angeklagten wegen Nachdrucks der Stimmen für die beiden Violinen, Viola, Baß und Cello zu einer Geldstrafe von 200 bezw. einem Tag Gefängnis für je 15 verurteilt. Gegen dieses Ürteil wurde wiederum, und zwar sowohl vom Angeklagten wie vom Nebenkläger, Revision eingelegt. Das Reichs gericht hat indes durch Urteil vom 13. Juli 1887 beide Revisionen verworfen, sodaß nunmehr das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ge worden ist. Aus der Begründung des zuletzt erwähnten reichsgerichtlichen Er kenntnisses ist hervorzuheben: das Reichsgericht erklärt sür rechts irrtümlich die Behauptung des Angeklagten, daß die Herstellung so vieler Exemplare der einzelnen Stimmen einer Oper, wie zur Auf führung derselben notwendig sei, nur als Herstellung eines Exemplars einer jeden Stimme betrachtet werden dürfe. Andererseits hält das Revisionsgericht auch dem Kläger gegenüber seine bisherige Rechts ansicht in Bezug auf die Erfordernisse eines durch Abschreiben ver übten Nachdrucks aufrecht und verwirft die vom Kläger gellend gemachte Auffassung, daß strafbarer Nachdruck auch dann vorliege, wenn zwar nur ein Exemplar der Nachbildung hergestellt werde, dieses eine Exemplar aber mit der Absicht, den Inhalt eines Druck werkes durch Vorlesen, Vorspielen oder dergleichen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Hierin könne nicht die Absicht der Verbreitung im Sinne des Nachdrucksgesetzes gefunden werden, welches die Ver breitung von körperlichen Exemplaren der Nachbildung im Auge habe; auch sei die Herstellung nur eines Exemplares ohne die Absicht der Herstellung mehrerer Exemplare keine mechanische Vervielfältigung im Sinne deS Gesetzes. Verworfen wird ferner die Ausführung des Klägers, daß hier auch in betreff der nur einmal abgeschriebenen Stimmen um deswillen Nachdruck anzunehmen sei, weil die Handlungsweise des Angeklagten als eine einheitliche Thätigkeit gewürdigt werden müsse und weil die verschiedenen Stimmen Bestandteile eines Gesamtwerkes bilde». Elfterer Gesichtspunkt komme bei der Beurteilung der vorliegenden Strasthat allerdings in Betracht, aber doch nur insofern, als erwogen werden müsse, ob sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers nicht erst aus dem Ümstande ergebe, daß die Herstellung mehrerer Exemplare einzelner Orchesterstimmen nur ein Moment in einer einheitlichen Thätigkeit des Angeklagten bilde, die sich noch aus andere Teile der Oper, wenngleich hinsichtlich dieser ohne die Merkmale der Strasbarkeit, erstreckt habe Bezüglich des zweiten Punktes wird ausgesührt: Geschehe die Nachbildung eines Werkes so, daß jeder Teil des Werkes, und zwar je durch eine besondere, von den übrigen äußerlich getrennte Nach bildung, aber jeder Teil nur einmal kopiert werde, so sei daS ganze Werk nur einmal nachgebildet und es könne nicht von einer Verviel fältigung, weder des ganzen Werkes noch einzelner Teile desselben, gesprochen werden. In dem gegenwärtig schwebenden Civilprozeß hat die erste Instanz (Zweite Civilkammer des Landgerichts zu B.) sich die den obigen straf gerichtlichen Entscheidungen des Reichsgerichts zu Grunde liegende Auf fassung angeeignel, und da der Kläger aus die gerichtsseitig an ihn ergangene Aufforderung es abgelehnt hat, den durch das mehrfache Abschreiber« eines Teils des Materials bezw. durch das Benutzen meh rerer Exemplare ihm entstandenen Schaden zu liquidieren, durch Urteil vom 7. Juli 1886 die Klage abgewiesen. Dagegen hat auf die Berufung des Klägers der Zweite Civilsenat des Hamburger Ober-Landesgerichts durch Urteil vom 11. Oktober 1887 unter Aushebung des landgerrchtlichen Urteils den gegen den Beklagten gerichteten Ansp.U-) tes Klägers aus Entschädigung wegen verbotenen Nachdrucks, begangen durch zwei- bezw. dreimaliges Äbschreiben der Stimmen znm Streichquartett und durch einmaliges Abschreiben der übrigen Orchesterstimmen, sowie der Solo- und Chorstimmen dem Grunde nach sür berechtigt erklärt. Die Entscheidungsgründe nehmen in Widerspruch mit den reichs gerichtlichen Urteilen an, daß auch das einmalige unbefugte Abschreiben, wenn dasselbe mit der Absicht der Verbreitung stattfinde, sich als eine unter das Gesetz vom 11. Juni 1870 fallende Verletzung des Urheber rechts darstelle, daß aber im vorliegenden Fall die Annahme eines zur Entschädigung verpflichtenden Nachdrucks auch aus dem Gesichtspunkt gerechtfertigt sei, weil die einzelnen Stimmen den Zweck haben, den Mitwirkenden die Partitur zu ersetzen, sodaß die Abschrift einer jeden Stimme sich als eine, wenn auch nur auszugsweise Vervielfältigung der Partitur selbst charakterisiere. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit dem Anträge: das Berufungsurteil auszuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zu verwerfen. Beklagter hat Zurückweisung der Revision beantragt. — — —— — Entscheidungsgründe. Dem Berusungsurteil ist darin beizutreten, daß der in der vor liegenden Civilprozeßsache erkennende Richter an die in den strafrichter lichen Urteilen des Reichsgerichts ausgesprochenen Nechtsgrundsätze nicht gebunden, vielmehr zu erneuter selbständiger Prüfung der einschlägigen Fragen verpflichtet ist. Nicht zuzustimmen ist aber dem Ergebnis, zu welchem der Berusungsrichter bei dieser Prüfung gelangt ist. Was zu nächst die Frage betrifft, ob das Abschreiben von Schriftwerken und musikalischen Kompositionen gemäß ß 4 Abs 3 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 nur dann als Nachdruck anzusehen ist, wenn die Ab schriften in mehreren Exemplaren hergestellt sind oder doch die Absicht aus die Herstellung mehrerer Exemplare gerichtet war, oder ob hierzu, auch ohne daß letztere Absicht vorhanden ist, eine Einzelabschrist genügt, sofern dieselbe mit der Absicht der Verbreitung hergestcllt ist, so ergiebt sich aus dem im reichsgerichtlichen Urteil vom 2b. Mai 1886, sowie im Berufungsurteil zusammengestellten Material, daß die Entstehungs- geschichle der fraglichen Bestimmung gegen die Auslegung des Be rufungsrichters spricht. Vor dem Gesetz vom I I. Juni 1870 war die überwiegende Meinung, daß das Abschreiben, selbst wenn es gewerbs mäßig und gegen Lohn stattfindet, nicht unter den Begriff des Nach drucks falle; im Entwurf der vom vormaligen deutschen Bundestag ein- berusenen Franksurter Kommission und in dem auf der Grundlage des selben entstandenen bayerischen Gesetz vom 28. Juni 1865 war sogar eine ausdrücklich dahingehende Bestimmung enthalten (Arrikel 5 des bayerischen Gesetzes und dazu der Kommentar von Mandry Seite 53, 56, 135). Daß bei dem ß 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes, der sich wört lich gleichlautend bereits im Bundesratsentwurs findet, weder von Seiten der Bundesregierungen noch innerhalb des Reichstages beab sichtigt worden ist, die Eruzelabschrift untersagen zu wollen, geht aus i den Motiven und Reichstagsdebatlen unzweideutig hervor. Hinzuweisen ist in dieser Beziehung aber auch auf Z 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, welcher bestimmt, daß bei Werken der bildenden Künste
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