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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1888
- Strukturtyp
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- 1888-05-30
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1888
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- Deutsch
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122, 30. Mai 1888. 2685 Nichtamtlicher Teil. die ohne die Absicht der Verwertung angefertigte Einzelkopie nicht als unbefugte Nachbildung gelten solle. Eine ähnliche Bestimmung war schon in dem auf Werke der bildenden Künste bezüglichen, vom Reichs tage ausgeschiedenen Abschnitt V des Bundesratsentwurss von 1870 enthalten (8 61). Die Differenzen der damals vorgeschlagenen von der gegenwärtig geltenden Vorschrift kommen hier nicht in Betracht; die Beschränkung der gedachten Bestimmung a»f die Werke der bildenden Künste läßt ebenfalls erkennen, daß Einzelkopieen von Schristwerken schlechthin, mögen sie mit oder ohne Absicht der Verwertung angefcrtigt sein, als außerhalb des Bereiches des Nachdrucks liegend betrachtet worden sind. Wenn nun auch die Absicht des Gesetzgebers bei der Auslegung des Gesetzes nickt unbedingt entscheioet, vielmehr das Gesetz zunächst aus sich selbst heraus erklärt werden muß, so führt doch rin vorliegen den Fall die uumnielbar von der gesetzlichen Bestimmung ausgehende Interpretation zu teinem anderen Ergebnis, als die Entstehungsgeschichte. Nach 8 4 Abs. 3 a. a. O. ist »als mechanische Vervielfältigung auch das Abschreiben anzusehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten«. Im Hinblick daraus, daß, wo das Gesetz sonst von einer mechanischen Vervielsältigung spricht, immer an die Herstellung einer Mehrheit von Exemplaren oder eine hierauf gerichtete Absicht zu denken ist, erscheint es geboten, auch in der eben angeführten Be stimmung den Ausdruck »mechanische Vervielsältigung« in diesem Sinne zu verstehen. Es ist hiergegen geltend gemacht worden, daß das in der Urheber schaft enthaltene immaterielle Gut, wie der vorliegende Fall zeigt, unter Umständen auch durch eine Einzelabschrift geschädigt werden kann. Dies ist richtig, allein die Möglichkeit einer solchen Schädigung besteht auch in anderen Fällen, in denen der dem Urheberrecht durch das Reichsgefetz gewährte Schutz ebensalls versagt. Wenn man, wozu Köhler, der Hauptvertreter der vom Berusnngsrichter gebilligten Ansicht, nach seinen Ausführungen im Autorrecht Seite 230, und in einer neuer dings in Busch, Archiv für Handels- und Wechselrecht, Band 47 Seile 362 veröffentlichten Abhandlung allerdings geneigt scheint, alle derartigen Fälle dem Nachdrucksverbot unterstellt, so werden, indem man aus dem vermeintlichen Prinzip des Gesetzes Folgerungen ableitet, Ansichten und Wünsche in betreff der lex ferenda an die Stelle des bestehenden Rechts gesetzt. Wie aus dem Thatbestande hervorgeht, hat der Berusnngsrichter feine Entscheidung außer dem bisher erörterten noch auf einen zweiten Grund gestützt. Er führt aus, daß die einzelnen Stimmen einer Partitur nicht in dem Sinne Teile eines Werkes seien, wie ein ein zelnes Lied, ein einzelner selbständiger Gedanke aus einem größeren Ganzen, sondern daß dieselben den Zweck haben und erfüllen, den Mit spielenden die Parritur zu ersetzen, daß sie sich mithin sämtlich als auszugsweise Veröffentlichungen der Partitur charakterisieren. Wie es scheint, ist der Berusnngsrichter der Ansicht, daß von diesem demnächst noch eingehender begründeten Standpunkt aus ein Konflikt mit den Rechtsansichten des Dritten Slraffenats des Reichsgerichts vermieden werde. Dies ist nicht zutreffend, denn die hier enischeidende Frage, ob die Abschriften verschiedener Stimmen einer Partitur sich sämtlich als Abschristen eines Gesamtwerkes (der Partitur) darstellen und des wegen, auch wenn jede Stimme nur einmal abgeschrieben ist, als eine mehrfache Abschrift der Partitur selbst anzusehen sind, ist vom Dritten Strafsenat in dem oben mitgeteilten Urteil vom 13. Juli 1887 verneint, vom Berusungsrichter bejaht worden. Auch bezüglich dieser Frage kann indes die Auffassung des Be- rusungsurteils nicht gebilligt werden. Daß die einzelnen Stimmen Bestandteile des Ensemble sind, daß sie nicht ans demselben heraus genommen werden können, ohne die Melodie oder Harmonie zu stören oder die beabsichtigte Klangwirkung zu ändern, ist für die Vorführung des Werkes von Bedeutung, hindert aber nicht, die Stimmen da, wo cs sich um die Reproduktion Lurch den Druck oder durch Abschriften handelt, als Teile der Partitur anzusehen. Ebensowenig ist ersichtlich, wie die Ansicht des Berufungsrichters dadurch gerechtfertigt werden soll, daß die einzelnen Stimmen die Tempobezeichnung, die Angabe der Pausen, die dynamischen Vorzeichen enthalte» Wäre diese Ansicht richtig, so müßte es konsequent auch als mehrfache Abschrift eines Schauspiels gellen, wenn die einzelnen Rollen aus demselben, jede nur einmal, ausgeschrieben werden. Die Revision des Beklagten ist demnach insoweit berechtigt, als dem Kläger in dem Berufungsurteil ein Schadensanspruch hinsichtlich der nur einmal abgeschriebeuen Bestandteile des Notenmaterials zu gebilligt worden ist. Unberechtigt sind dagegen die Angriffe des Beklagten, insoweit die angefochtene Entscheidung sich auf die mehrfach abgeschriebenen Notenstimmen bezieht. Gegenüber den Ausführungen, daß auch bezüglich dieser Noten weder eine Vervielfältigung noch eine Verbreitung im Sinne des Gesetzes vorliege, kann hier auf die Be gründung der strafgerichtlichen Erkenntnisse des Reichsgerichts ver wiesen werden Die Feststellung des Schadens in betreff dieser Fälle muß gemäß ß 19 des Reichsgesetzcs vom H. Juni 1870 in Verbindung mit 8 260 der Civilprozcßordnuug erfolgen; sie wird nicht dadurch enibehrlich, daß der Kläger sich in erster Instanz aus richterliche Aufforderung ge weigert hat, den ihm in diesen Fällen entstandene» Schaden besonders zu liquidieren. Ein Verzicht ans den Schadensansprnch ist hierin nicht zu finden, da die richterliche Würdigung nach Maßgabe der angesührten Bestimmungen nicht von der Geltendmachung einer Schadenssorderung in bestimmter Höhe abhängig ist. Demgemäß mußte mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent scheidung in die Berusnngsiustanz ausgesprochen werden. Die Entschei dung in betreff der Kosten war dem Endurteile vorzubehaltcn. Vermischtes. Hoher Besuch. — Am Vormittage des vergangenen Sonntags, uni >1 Uhr, beehrte Seine König!. Hoheit Prinz Friedrich August von Sachsen in Begleitung des Herrn Hanptmann von Wagner das Deutsche Buchhändlerhaus mit seinem hohen Besuch. Höchstderselbe wurde in Vertretung des Börsenvereins-Vorstandes von Herrn vr. von Hase und dem Geschäftsführer des Börsenvereins, Herrn G. Thomälen, ehrfurchtsvoll empfangen und nahm mit sicht barem Interesse Kenntnis von der inneren Einrichtung des Gebäudes, seine besondere Aufmerksamkeit dem herrlichen Hauptsaale, sowie dem Buchgewerbe-Museum, der Klemmschen Sammlung, den Räumen der Typographischen Gesellschaft, der Bibliothek des Börsenvereins und der Bestellanstalt des Vereins Leipziger Buchhändler zuwendend. Ein an schließender Rundgang führte sodann durch die Geschäftsräume des Hauses und fand seinen Beschluß im Gulenbergkeller. Ein Seiner König!. Hoheit ehrfurchtsvoll überreichtes Exemplar der gelegentlich der Einweihung des neuen Hauses erschienenen Festschrift »Das alte und neue Buchhändlerheim« geruhte Höchstderselbe huldvollst eutgegenzunehinen. Nach etwa einstündigem Aufenthalte verließ Seine Königliche Hoheit das Gebäude. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheilsschriften, Kata loge re. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Verrsiobniss von Wertes» arm dem Osbiste der 2oBßssetr- Asbun^ »ncl indirslrteu Ltsuer», Binanrvvisssnsobat't, Voltes- vvirtbsobaki sto. eto. 2usammevKüstsllt u»ck aus^e^sben von Llarguard L 8obsrinA, öuobbandlunA i» Hamburg, lei. Bol. 20 8. Hamburg-, Uai 1888, Llarguard L 8otieri»g. Buchhündler-Bestell-Post. Anzeigeblatt für den Buchhandel und verwandte Geschäftszweige. Nr. 1. (Mai 1888.) gr 4". 6 S. Leipzig, Expedition der Bnchhändler-Bestcll-Post (A. Foer- ster's Verlag). Bibrairie anoienne de II. Bosxli, tili tau Oatatogus Ho. 51. Lidtiograxtrr«. 8". 32 8. 6BXXXIX. Lutatog des antiguarisvbsn Bauers von LI dort Oob» iu Berlin. Lutograpbe» null bistorisobs Dokuments blo. 11. Die 8ammlunA des verstorbene!» Herr» Bans Reimer in Berlin u. a. 2. Lbtsitung. 8". 42 8. Falsches Geld. — Als sicherstes Kennzeichen der in Frankreich zur Zeit großes Aussehen machenden Fälschungen von Noten der Bangus de Uranos zu 500 Fr. ist zu beachten, daß alle Noten, deren Serienuummer über 337 hinausgeht, gefälscht sind, da die Bank selber höhere Serien noch nicht ausgegeben hat. Fälschungen sind bisher vorgekommen mit folgenden Serienummern: 274, 314, 316, 317, 318, 328, 709, 744, 774. Pcrsvnalnachrichten. Ordensverleihung. — Dem Inhaber des weil bekannten Verlagsgeschäfts George Westermann in Braunschweig, Herrn Buch händler Friedrich Westermann, ist anläßlich des fünfzigjährigen Gc- schästsjubiläums das Ritterkreuz 1. Klasse vom Herzoglichen Orden Heinrich des Löwen von Sr. Königlichen Hoheit dem Regenten ver liehen worden. Gestorben: In der Nacht zum 20. Mai, 77 Jahre alt, in Berlin Herr Wilhelm Schultze, der Generalbevollmächtigte der ehemaligen königl. Ober- Hofbuchdruckerei in Berlin und Begründer der »Preußischen Zeitung«, des jetzigen Berliner »Fremdenblaltes«.
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