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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1912
- Strukturtyp
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- 1912-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1912
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- Deutsch
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4168 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. O 76. 1. April 1912. würden, es sei bei dem Vorkaufsrechte des Beklagten ganz zwecklos. Dadurch erhalte der Verleger F. eine monopolartige Stellung, die die sonstigen Vorteile, die der Vertrag für den! Komponisten haben könnte, illusorisch mache. Der Vertrag sei so geeignet, die gesamte Kompositionstätigkeit des Klägers auf dessen ganze Lebenszeit hin zu beschränken, wobei hinzu komme, daß das vertragliche Vorkaufsrecht des Beklagten auch auf dessen Rechtsnachfolger übergehen sollte. Die Behauptung des Klägers gehe zwar zu weit, mit der gesagt sei, daß für den Kläger überhaupt keine Möglichkeit bestehe, von dem Vertrage loszukommen, der ihn ganz in die Hand des Verlegers gebe. Denn bei positiven Vertragsverletzungen durch den Verleger hätte der Kläger stets die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Die Be stimmung in § 9 des Vertrags erwecke aber insofern die ernstesten Bedenken, als der Kläger finanziell, sachlich und zeitlich in einer Weise gebunden sei, die seine freie Entschließung nach jeder Hinsicht beschränke, sowie auch weil der Vertrag, von einem geschäftsgewandten Verleger angewendet, diesem Vorteile verschaffen könnte, die zu den Vorteilen des Kom ponisten aus dem Vertrage in keinerlei Verhältnis ständen. Der Vertrag verstoße somit gegen die Grundsätze der Sittlichkeit im weiteren Sinne und sei deshalb nichtig. Die Revision machte geltend, daß der Vertrag zwischen den Parteien fast zehn Jahre lang zu beider Vorteile bestanden habe. Derartige Verträge seien im Musikalienverlage wie überhaupt im Verlags geschäft gebräuchlich, da das Verlagsgeschäft in gewissem Sinne ein Spekulationsgeschäft sei, bei dem es dem Verleger gestattet sein müßte, sich finanziell in weitestgehender Weise zu sichern. Das Reichsgericht gab diesem Vorbringen statt, es hob das Be rufungsurteil auf und erkannte in der Sache selbst auf Abweisung der Klage. Der Vertrag ist somit im vollen Umfange gültig. (Aktenzeichen: I. 160/ll.) Musik-Pädagogische Ausstellung in Leipzig. — In Leipzig ist für die Zeit vom 20. Mai bis 20. August eine musik-päda- gogische Ausstellung geplant, die sich dadurch von bisherigen Aus stellungen unterscheidet, daß eine möglichst große Anzahl der aus gestellten Kompositionen durch die Vereine der Musiklehrer und Musiklehrerinnen zu Gehör gebracht werden soll. Der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler hat das Protektorat dieser Ausstellung übernommen und eine Aufforderung zur Be teiligung an die Musikverleger versandt. Auskunft erteilt die Ge schäftsstelle des Vereins. Galerie Del Vecchio-Leipzig. — Die neu eröffnete April- Ausstellung enthält eine sorgfältig gewählte Kollektion des Grafen v. Kalckreuth, den künstlerischen Nachlaß Hermann Kaulbachs, Gouachegemälde von A. Stagura und das gesamte Radierungs- werk von Jos. Uhl. Außerdem sind Einzelwerke von Paul W. Ehrhardt, H. Heller-Spieß, F. Spiegel, A. Marxer, A. Jacobsen, F. Bayerlein, E. Räuber, Fritz Sattler u a. ausgestellt. Der allgemeine Parteitag der Fortschrittlichen Volks partei ist von dem Geschäftsführenden Ausschuß im Einverständnis mit den Mannheimer Parteifreunden auf den 6. bis 7. Oktober nach Mannheim einberufen worden. Eine »öffentliche Musikbibliotlrek* wird jetzt Bremen erhalten. Ein Arbeitsausschuß hat sich gebildet, der einen Musik- bibliothekverein ins Leben ruft. Die Bücherei, die zur öffent lichen Benutzung freigegeben wird, will die klassischen und die neueren Tonsetzer berücksichtigen. München und Berlin besitzen bereits solche der Allgemeinheit zugängigen Sammlungen von Notenmaterial. Verein deutscher Ingenieure. — Die diesjährige Haupt- Versammlung des Vereins deutscher Ingenieure findet, wie bereits gemeldet, vom 10. bis 12. Juni in Stuttgart statt. Der Ab teilungs-Chef im Reichs Marine-Amt, Wirk!. Geh. Oberbaurat Dr.-Jng. b. o. R. Veith wird einen Überblick über die neueren deutschen Kriegsschiffstypen geben, Herr Geh. Re gierungsrat Prof. Kämmerer von der Technischen Hoch schule Berlin wird in einem durch Beispiele erläuterten Vor trag die Verwendung des Kinematographen im Interesse der Wissenschaft und Technik behandeln. Es werden u. a. noch Pro fessor Behrens-Berlin und Negierungsbaumeister K. Bernhard- Berlin über den modernen Fabrikbau in ästhetischer und tech nischer Beziehung sprechen. Neue Vttcher, Ratuloge «sw. für V«chhSudler: 679 u. 216 8. kreis 10 30 -Z orck. ^ ^ Sprechsaal. Weiteres zum Kapitel Bücherbettel. ». . . . Hierdurch ersuche ich Sie freundlichst, mir die drei Hefte des für Höhere Mädchenschulen zwecks Prüfung und event. Empfehlung gratis zu übersenden. Für Ihre Liebens würdigkeit im voraus bestens dankend, zeichnet Darauf erwiderte ich zunächst: »Uber die Abgabe von Prüsungsexemplaren haben die ver einigten Schulbücher - Verleger gemeinsam mit den Lehrer verbänden besondere Bestimmungen festgesetzt, wovon ich Ihnen beifolgend einen Abdruck übersende. Wie Sie daraus zu ersehen belieben, ist bei den Gesuchen stets die Anstalt anzugeben, für die das Werk gewünscht wird. Ich sehe gefl. Nachricht hierüber entgegen und werde Ihnen danach das Prüfungsexemplar zuschicken « Auf dieses Schreiben erhielt ich folgende Antwort: »Im Besitze Ihrer werten Zuschrift vom .5. d. M. möchte ich Ihnen folgendes erwidern: Es ist mir wohl bekannt, daß Prüfungs- und Handexemplare nicht gerade an jedermann gratis verabfolgt werden; doch da ich speziell lehrer in erster Linie und auch als solcher an der hiesigen Bürgerschule .... tätig bin, mich auch speziell mit der Literatur der bücher beschäftige, mir auch von anderen Verlagsanstalten Gratisexemplare bereitwilligst zur Ver fügung gestellt sind, so hatte ich gehofft, bei Ihnen keine Fehl bitte zu tun. Ich würde die Bücher auch im Unterricht gern be nutzen, auf eine Einführung an den hiesigen Schulen habe ich jedoch keinen Einfluß.« Ich lehnte natürlich unter diesen Umständen die Lieferung des Freistückes ab und schrieb dem Herrn: »Wie Ihnen bereits mitgeteilt und auch bekannt ist, haben sich die Schulbuch-Verleger bereit erklärt, den Direktionen oder Fachlehrern Prüfungsexemplare von Schulbüchern behufs ev. Einführung kostenfrei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und von eingeführten Werken den Fachlehrern Handexemplare zu liefern. Werden nun von Verlagshandlungen auch dann bereitwilligst Freistücke verabfolgt, wenn ihnen bekannt ist, daß der Besteller auf die Einführung des betreffenden Werkes keinen Ein- fluß hat, so ist dieses Verfahren sehr bedauerlich. Der Wert des Buches erleidet durch solche kostenfreien Lieferungen eine starke Herabsetzung sowohl zum Schaden des Verlags als auch der Buchhandlungen. Es ist doch allgemein Brauch, die zur Weiterbildung in einem Fache oder zur Orientierung über die einschlägige Literatur benötigten Bücher entweder bei einer Buchhandlung käuflich zu erwerben oder in einer Bibliothek ein zusehen. Die Arzte, Juristen, Chemiker, oder welchem Stande sie auch angehören mögen, werden doch nie auf den Gedanken kommen, die zu ihren Studien erforderlichen Werke von den Verlagshandlungen kostenfrei zu verlangen, und es ist kein Grund vorhanden, daß die Lehrer davon abweichen. Ich gebe Ew. Hoch wohlgeboren deshalb anheim, das von Ihnen gewünschte Werk durch Vermittlung einer der hiesigen Sortimentsbuchhandlungen zu bestellen.« H, 2V. März 1912. N.
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