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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 7«, I. April 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4163 nahmcfall in dem Verhältnis des Verlegers zu dem beziehen den Verein erblickt und darauf verwiesen, daß die Verkaufs- Ordnung in 8 4, 2 ausdrücklich unter dem Ausdruck »Werke« Zeitschriften einbezieht. Der Ausschuß konnte sich vielmehr nur auf die beiden fol genden Beschlüsse einigen: Die Bestellung und Verrechnung der auf Grund des K 12, 1 bezogenen Partien Hai durch die betr. Behörde usw. zu erfolgen. Der Ausschuß erkennt es als eine Pflicht des Verlags an, vor Abschluß von Geschäften auf Grund der 88 11 und 12 sorgsam zu erwägen, ob dadurch berechtigte Interessen des Sortiments geschädigt werden, und auf solche Geschäfte zu verzichten, die eine derartige Schädigung mit sich bringen würden. Wenn der Ausschuß somit bezüglich seiner Hauptaufgabe zu einem positiven Ergebnis leider noch nicht hat gelangen können, so hat er doch der ihm gestellten allgemeinen Aufgabe ent sprechend alle Paragraphen der Verkaufsordnung durchberaten und zu diesen die folgenden Beschlüsse gefaßt: 8 1. Zwischen »der« und »Restbuchhandels - Ordnung« ist einzuschaltcn: »früheren«, da die Restbuchhandelsord nung inzwischen aufgehört hat zu bestehen. § 2. Der erste Absatz dieses Paragraphen ist dahin auszu legen, daß die Worte: »Publikum im Gebiete des Bör senvereins« als ein Begriff anzusehen sind. Die Worte »im Gebiete des Börsenvereins« sind also nicht etwa mit dem Worte »verkaufen« zu einem Begriff zu verbinden. Demnach bezieht sich die Verkaufsordnung nicht aus Ge schäfte, die im Gebiete des Börsenvereins ansässige Buch händler nach dem Auslande machen, ebensowenig auf aus ländische, im Gebiete des Börsenvereins vertriebene Literatur, soweit die Verkaufsordnung nicht ausdrücklich anderes be stimmt. (Vgl. Z 9.) K 5. Der Absatz l soll künftig lauten: »Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festge setzte Ladenpreis einzuhalten.« Diese Abänderung ist beschlossen worden, um zum Aus druck zu bringen, daß jedes Buch zu jeder Zeit nur einen Ladenpreis haben kann. K 5, 3. Im dritten Absatz ist hinter den Worten »erschienen sind« einzuschalten: »sowie über Bestellgebühren bei Zeitschriften«. Obgleich eine Regelung der Bestellgebühr bei Zeit schriften von Kreis- und Ortsvereinen bereits mehrfach in die Hand genommen worden ist, erschien es doch zweckmäßig, in der Verkaufsordnung ihnen das Recht hierzu auch ausdrück lich cinzuräumen. Bei dem 8 5 hat der Ausschuß auch die Frage der Um tauschofferten der Verleger erörtert und hierzu folgenden Be schluß gefaßt: »Der Ausschuß sieht sich außerstande, eine diese Ge schäfte betreffende Bestimmung in die Verkaufsordnung auszunehmen. Er ist einstimmig der Meinung, daß es im Interesse des Verlages und Sortiments dringend erwünscht ist, daß diese Art der Geschäfte sich nicht weiter ausdehnt, vielmehr tunlichst eingeschränkt wird. Er ersucht den Vorstand unter Bezugnahme auf die in dem Referat des Herrn De. Ehlermann geltend gemachten Gesichtspunkte dahin zu wirken und richtet an den Vorstand des Deutschen Ver legervereins die Bitte, innerhalb der einzelnen Jnteressen- tengruppen des Verlages eine Verständigung über die Zu lässigkeit von Umtauschgeschäften herbeizuführen.« Im übrigen wird beschlossen, dem Vorstande des Börsen vereins die Ausführungen des Herrn Or. Ehlermann in seinem Referat als Material zu überweisen. (Das Referat ist aus zugsweise diesem Berichte bcigesügt.) 8 8. Im ersten Absatz sind hinter dem Worte »Gutschrift« die Worte einzuschalten: »Gewährung übermäßig lan ger Zahlungsfristen«. 8 9 sind im ersten Absatz hinter »Skonto« die Worte ein zuschalten: »oder übermäßig langer Zahlungsfristen«. Der Ausschuß war nicht im Zweifel, daß die Ge währung solcher Zahlungsfristen der Gewährung eines un zulässigen Rabatts gleichkommt und daher ebenso wie das Angebot zu untersagen ist. Der Ausschuß hat mit Bedacht davon abgesehen, die Ausdehnung der Zahlungsfristen irgend wie ziffernmäßig zu begrenzen, da es stets einer Erwägung von Fall zu Fall bedürfen wird, ob die eingeräumte oder angebo- tene Zahlungsfrist dem Geschäftsgebrauch zuwiderläuft oder nicht. Zu 8 8, Absatz 2 ist der Ausschuß der Meinung, daß das Recht des Verlegers, einer wohltätigen Anstalt Stiftungen zuzuwenden, nur dann besteht, wenn die Zuwendung allgemein erfolgt, nicht aber wenn sie nur von mehr oder weniger zahl reichen Einzelverkäufen abhängig gemacht wird. Zulässig ist also beispielsweise, daß der Verleger allgemein erklärt, von jedem verkauften Exemplar dem Deutschen Flottcnverein 1 ^ überweisen zu wollen, unzulässig dagegen, wenn er etwa Sub skriptionslisten schickt und erklärt, von den auf diese Liste hin verkauften Exemplaren werde er je 1 an den Verein ab- führen. Zu 8 9 bringt der Ausschuß hinter dem ersten Absatz einen neuen Absatz folgenden Wortlauts in Vorschlag: »Das Verbot öffentlichen Rabattangebots erstreckt sich auch auf im Auslande erschienene, im Gebiete des Börsenbereins angcbotene Werke und von im Vereins gebiete wohnenden Firmen nach dem Auslande ge machte Offerten.« Der Ausschuß hielt es für erforderlich, daß diese der bis herigen Praxis des Börsenvereins und der Rechtsanschauung im Buchhandel entsprechende Bestimmung auch ausdrücklich in der Verkaufsordnung zum Ausdruck kommt. 8 13. Im ersten Absatz ist hinter dem Worte »Zeitpunkt« ein zuschalten: »längstens aber bis zum vollständigen Er scheinen eines Werkes«. Dagegen ist der letzte Satz des ersten Absatzes (Der Subskriptionspreis muß spätestens erlöschen, sobald der Ladenpreis in Kraft tritt) zu streichen. Der Ausschuß hat diese Änderung beschlossen angesichts des Mißbrauchs, der in einzelnen Fällen mit dem Begriff »Subskriptionspreis« getrieben worden ist, indem ein er mäßigter Preis nicht nur auf solche Bestellungen, die vor dem Erscheinen eines Werkes aufgegeben wurden, gewährt wurde, sondern auch auf Bestellungen nach Erscheinen des Werkes, sofern sie durch sogenannte Subskriptionslisten erlangt wurden. Es mutz das Vertrauen des Publikums in die Gültigkeit des Ladenpreises erschüttern, wenn eine Preisermäßigung, die vor Erscheinen eines Werkes als Risikoprämie angeboren wird, auch nach Erscheinen des Werkes gewährt wird. Zu 8 14 bringt der Ausschuß den folgenden zweiten Ab satz in Vorschlag: »Werke, die zum gewerblichen Vermieten bezogen worden sind, dürfen nur dann antiquarisch angeboten oder verkauft werden, wenn sie wirklich benutzt sind und unzweifelhaft Spuren dieser Benutzung tragen. So weit diese Werke Neuigkeiten sind, dürfen sie innerhalb der ersten 6 Monate nach Aufnahme in die amtlichen Bibliographien antiquarisch weder verkauft noch öffent lich angezeigt werden.« Angesichts der schweren Schädigungen, die dem soliden Sortimentsbetriebc durch Preisunterbietungen mit angeblich ««2
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