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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 85, 18. April 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 1601 In einem solchen Verfahren sind nun diejenigen Per sonen, die einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, die sogenannten Einziehungsinteressenten (Ver fasser, Drucker, Herausgeber, Verleger, Buchhändler), nach K 478 der Strafprozetzordnung, soweit dies ausführbar er scheint, zu dem Termin zur Hauptverhandlung zu laden. In diesem können sie alle Befugnisse ausllbeu, die einem Ange klagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Voll macht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Sie sind be rechtigt, der Anklage in allen ihren Teilen zu widersprechen und, selbst unabhängig von dem Verhalten des Angeklagten, das Nichtvorhandensein eines die Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung begründenden Delikts darzulcgen. Ihre Verteidigung bewegt sich ganz in dem oben ange gebenen Rahmen einer gewöhnlichen Verteidigung. Die Einziehungsinteressenten können sogar — ebenfalls unabhängig von dem Verhalten des Angeklagten Re vision gegen das Urteil einlegen, und dies sogar dann, wenn sie bisher im Prozeß überhaupt noch nicht aufgetreten sind; nur beginnt dann für sie die Frist zur Einlegung der Re vision mit der Verkündung des Urteils zu laufen. - Die Strafprozetzordnung gibt aber keine Vorschriften dar über, welche Befugnisse derartigen Einziehungsinteressenten innerhalb des gewöhnlichen, d. h. innerhalb des gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Ver fahrens zustehen. Auch in diesem Fall ist das die Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der inkriminierten Bücher aus sprechende Urteil gegen alle Einziehungsinteressenten vollstreck bar, gleichviel, ob sie zu dem Verfahren zugezogen waren oder nicht. Es ist daher auch niemals erforderlich, neben dem Be schuldigten solche Personen von Amts wegen hinzuzu ziehen. Dagegen wird man aber sagen müssen, datz diejenigen Einziehungsinteressenten hinzuzuziehen sind, die sich bei dem Gericht melden und ihre Zuziehung auf Grund von A 41 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs verlangen. Denn es fehlt jeder Grund, denjenigen Einziehungsinteressenten, die mangels eines Beschuldigten sich nach AK 477 ff. der Strafprozetzordnung an dem Verfahren beteiligen dürfen, die Befugnis zu versagen, neben einem Beschuldigten aufzutrcten. In dem einen wie in dem andern Falle handelt es sich für sie um die Wahr nehmung eigener Gerechtsame. Es sind daher auch in dem Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten die ZA 477 ff. der Strafprozeßordnung für die Befugnisse der Einziehungs- intcrcssenten analog anzuwenden. Ihre Verteidigung hat sich also auch hier in den oben angegebenen Richt linien zu bewegen. Derselben Ansicht sind die Kommentare zur Strafprozetzordnung von Löwe (zu KA 477—479 kl) und Stenglein (Z 479 Nr. 5). Entgegengesetzter Ansicht ist das Reichsgericht. Das ist aber um so weniger zu verstehen, als das Reichsgericht selbst als allgemeinen Grundsatz wiederholt anerkannt hat (R.G. 5, 375; 37, 271 u. a.), »daß in das Eigentum eingrei fende Entscheidungen nicht getroffen werden dürfen, ohne datz dem unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit gewährt ist, in dem vorausgegangenen Verfahren mit seinen Einreden ge hört zu werden«. — Zum Schlich sei noch auf eine Schutzmaßregel hin gewiesen, die insbesondere den Verleger vor einem späteren Strafverfahren zu bewahren geeignet ist. In Fällen, in denen begründete Zweifel darüber bestehen, ob ein Buch von der Staatsanwaltschaft beanstandet werden wird, kann der Ver leger vor Übernahme des Verlags von einem Rechtsanwalt und einem literarischen Sachverständigen ein Gutachten dar über beiziehen, ob das zu verlegende Buch für unzüchtig zu erachten ist oder nicht. In einem solchen Falle wird dann der Börsenblatt fiir den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. Verleger bei mangelndem Nachweise des Bewußtseins von dem unzüchtigen Charakter des Buches in der Regel freizu- sprcchen sein. Übersetzungen aus dem Deutschen in die dänische, englische, französische, holländische, italienische, norwegische, schwedische und spanische Sprache. Mitgeteilt von Hermann Mühlbrecht in Berlin. 1910, 2. Halbjahr. (1910, I. Halbjahr siehe BB. 1912, Nr. 63, 64, 65 und 66.) L 2oon. 8". ZevoIZd naar bet boogduit8oli door d. I>. ksZeer. 15e drub. (III, 48 bin.) 25 ex. 3. 17 o.; 50 ex. ä 15 e. X., T'H.eraxertt. T'asekenbAck /. d. 2. .^ukl. (IVr'en Nartelet. kari8, libr. 7-. Ilortala et IV Oittler. 1911. In-16, 294 p. (55 in. 1 ^.bb.) 8". (IVr'en 7993, 1^. Lran-nMer.) 4 .K 80 H. krotad kröre8. kari8, libr. 3. Rou88et. 1910, In-16, 80 p. rn. 68 H.bb.) (7,er'p2r'A 7994, d7. Ke^ä/er.) 2 .st. ^ bE rn^ 7? ki^^1^25' e.^ ^ ^ ^ ^ Ilildrik^ 2e drulr. (318 dir.) 50 0.; Zeeart. 65 e.; geb. 80 0. (^AttAa^ 7999, a/nö. 77o//nrann.) Oeb. 6 .k. kn^b. 60 ö. bandel der 8. O. l?. 3 ,'k. ed. MI3.N686, 1910. 16». p. 32. 20 0. Oeb. 11 dt 60 antea moderna, 7t. lassen. 7993, 7?. 71. dTorrt?.) 2 3t 60 L,. Klappert. 2utpben, ^V. d. Uneins L Oie. 6r. 8". (VII, 162 bl?., Zeb. 3 kl. 90 0. 600
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