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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1912
- Strukturtyp
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- 1912-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1912
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- Deutsch
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4962 «öy-nblau f. d. rischn. Sachhandrl. Nichtamtlicher Teil. 92, 22. April 1912. Nichtamtlicher Teil. Das Mertenssche Notations - Tiefdruck -Verfahren Urheber- und verlagsrechtlich betrachtet. Von Robert Voigtländer. Or. Ed. Mertens hat i. I. 1910 ein Verfahren erfunden, photographische Negative auf Kupferwalzen tief zu ätzen und davon Abzüge zu machen, welche den Charakter der sogenannten Photogravüren haben und selbst auf geringem Zeitungspapier gut wirken, jedenfalls besser als Autoiypien mit grobem Raster auf demselben Papier. Der rotierende Druckapparat kann für sich laufen oder verbunden mit einer Rotations- Buchdruckmaschine; es lassen sich so Rotationsdrücke mit in den Text gedruckten, graoüreartigen Abvildungen in einem Druckgange mit aneinander gekoppelten Pressen Herstellen. Das Mertenssche Verfahren beginnt, trotz mancher An sangsschwierigkeiten, sich in der Praxis geltend zu machen und damit in die Rechtsbeziehungen einzugreisen, die zwischen Urhebern von Werken der bildenden Künste oder von Photo graphien und ihren Verlegern vor dem Bekanntwerden der Er findung geschlossen worden waren oder künftig geschlossen werden. Diese Rechtsbeziehungen verdienen, da sie zu Zweifeln leicht Anlaß geben können, eine Erörterung, die ich auf eine mir vorgelegte Frage hin beginnen will in der Erwartung, daß sie von anderen noch fortgesetzt und ergänzt werde. Soweit es sich um künftige Verlagsverträge handelt, liegt die Sache ganz einfach. Der Mertens-Druck, ein photo mechanisches Tiefdruckoerfahren, ist ein Zuwachs zu den vor handenen Vervietfältigungsmöglichkeiten. Es ist zunächst aus schließliches Recht des Urhebers, Verleger zur Anwendung des neuen Verfahrens zu ermächtigen oder es, vielleicht als künstlerisch noch nicht genügend entwickelt, zu verbieten. Verwickelter liegen die Verhältnisse, wenn ») der Verlagsoertrag vor dem Bekanntwerden des Mertensschen Verfahrens geschlossen worden ist, und b) wenn er zwar nachher geschloffen, es aber zweifel haft ist, ob beide Vertragschließende ihn gekannt, oder, wenn sie ihn gekannt, desungeachtet den Vertrag ohne Rücksicht auf das neue Verfahren geschlossen haben. Zunächst Fall b). Haben beide Pateien oder hat eine von dem Mertensdruck nichts gewußt, oder haben sie beide davon gewußt, aber im Vertrag nichts darüber gesagt, so hat in bezug auf den Mertensdruck der Vertrag eine Lücke und ist gemäß BGB. Z 133 und 157 nicht nach dem buch stäblichen Sinne des Ausdrucks, sondern nach Treu und Glauben, nach dem, was die Parteien vernünftigerweise haben wollen können, und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus zulegen. Dasselbe muß geschehen, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden des Mertens-Druckes geschlossen worden ist. Die Fälle a und b können also im Folgenden unterschiedlos be handelt werden. Der Urheber kann Vervielsältigungsrechte beschränkt oder unbeschränkt abtreten. Bei unbeschränkter Abtretung für alle Arten der Vervielfältigung versteht es sich, daß der Berechtigte verviel fältigen kann, wie er will, also auch im Mertensdruck. Bei beschränkter Abtretung pflegt im Vertrag das gestattete Verfahren genannt zu werden. Die einzelnen Möglichkeiten führen für unsere Rechtsfrage zu verschiedenen Ergebnissen. Hat der Verleger glatt das Recht zu photo mechanischer Vervielfältigung erworben, so ist er in der Wahl des photomechanischen Verfahrens nicht beschränkt; es darf auch der Mertensdruck als inbegriffen gelten. Dem Charakter nach Photograoüre, hat er den Zweck, die Autotypie zu er setzen. Photogravüre und Autotypie sind beide photomechanische Verfahren, und es ist kein Grund, warum dem Verleger eine Kombination beider nicht gestattet sein sollte, die kein berechtigtes Belangen des Urhebers mehr berühren kann. Der einzige vielleicht mögliche Einwand, daß dies Verfahren zu guter Wiedergabe des Originals nicht ausreiche, trifft hier nicht zu; denn wenn dem Verleger phoiomechanische Vervielfältigung schlechthin gestattet ist, so sind ihm auch mangelhaft (etwa auf Zeitungspopier) gedruckte Autotypien gestattet, und besser als solche war der Mertensdruck von Anfang an. Anders liegt die Sache schon, wenn dem Verleger die Nachbildung nur für ein Qualitätsverfohren gestattet worden war, z. B. zum pholomechanischen Vielfarbendruck, zur Autotypie bester Ausführung auf gestrichenem Papier, zur Photogravüre. Dann würde allerdings der Mertens druck ein noch unzureichendes, nicht vertragsgemäßes Ver fahren sein, und der Urheber könnte ihn ablehnen. So würden sich auch die vielen wichtigen Fälle er ledigen, wo Verleger das Recht erwoiben haben, Kunstwerke als Kunstblätter zu vervielfältigen. Ist, wie wohl meist, ein bestimmtes Druckverfahren vereinbart, so bewendet es dabei; nur könnte fraglich werden, ob in dem Recht zur Photogravüre der Mertensdruck einbegriffen sei oder nicht? Er wird einbegriffen sein, wenn einmal und sobald der Mertensdruck die Vollkommenheit der Wiedergabe gestattet, welche Vertragsvoraussetzung ist. Hat der Urheber einem Verleger das Bervielfältigungs- recht nur für Buchdruckverfahren abgetreten, so kann m. E. der Mertensdruck nicht als einbegriffen gelten. Unter Buchdruckoerfahren hat man bis jetzt nur Hochdruck ver standen. Der Mertensdruck ist aber Tiefdruck und bleibt es, auch wenn der Druckapparat mit einer Buchdruckmaschine gekoppelt oder ihr eingebaut wird. Es kommt noch das Verhältnis sowohl des Urhebers als auch des Verlegers zu Dritten in Betracht. Hat der Urheber Vervielfältigungsrechte für Verfahren abgetreten, in welchen der Mertensdruck als inbegriffen gelten kann, so darf der Urheber ihn nicht Dritten gestatten. Sicher gehört der Mertensdruck zu den Photogravure-Verfahren. Es wäre ein offenbarer Eingriff in das Recht des Verlegers der Photogravüre alten Verfahrens, wenn der Urheber das neue Verfahren einem anderen Verleger gestattete, wenn auch nur vorübergehend in einer Zeitung oder Zeitschrift. Der Verleger darf anderen die Wiedergabe in Mertens druck nur in dem Maße gestatten, in dem er selbst dazu berechtigt ist. Zweifellos kann er insoweit als berechtigt gelten, als er anderen das gewöhnliche Autotypie-Verfahren jauch auf Zeitungspapier) gestatten darf. Denn geringe Autotypie steht künstlerisch dem Merteusdruck nach; der Ur heber kann also durch letzteren in diesem Falle nicht benach teiligt werden. In allen Fällen, in denen das Rechtsverhältnis zum Urheber nicht ganz klar sein sollte, ist stets zu beachten, daß Verlagsverträge im Zweifel im engsten Sinne aus zulegen sind, m. a. W., daß alle Rechte, die der Urheber dem Verleger nicht ausdrücklich oder nach klarem Sinne des Vertrages abgetreten hat, als dem Urheber verblieben anzu sehen sind. Das gilt erst rechr bei einem neuen technischen Verfahren, zu dem der Urheber bei Vertragsabschluß nicht bestimmte Stellung genommen hat oder nehmen konnte.
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