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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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13582 ISrs-adLr! j. s, M!«a. Nichtamtlicher Teil. pV 25«, 2. November 1S12. nache besonders der Klassiker- und Roman tiker-Periode« (Nr. 1807—1694), die zum Teil recht umfangreiche oder sonst wertvolle Serien umfaßt. Wir nen nen den Almanach der deutschen Musen (1770—81), das Athe- naeum von Schlegel, die deutsche Chronik von Schubart, die Ephemeriden der Literatur und des Theaters (1786—87), die Frankfurter gelehrten Anzeigen (1772—84), das Morgenblatt für gebildete Stände, die Rheinische Thalia, die Thalia und die Neue Thalia, den Teutschen Merkur (1773—1808), alles Blätter, die allmählich immer seltener und gesuchter werden und von denen auch unvollständige Exemplare mit steigenden Preisen bezahlt werden müssen. — Dem Katalog ist ein sehr wertvolles Namenregister von über 40 Spalten angehängt, das die Benutzung sehr erleichtert. Zusammenfassend ist darüber zu sagen, daß die Auktion Wolfs weit über den gewohnten Versteigerungen mit ihren landläufigen Seltenheiten steht, und daß ihr Katalog mit zu den raren Erscheinungen auf diesem Gebiete gehört, die man auch zu späterer Orientierung sorg fältig auszuheben und in handbereiter Nähe zu halten hat. In Wien kommt vom 4. bis zum 9. November die Biblio thek von Max Burckhardt durch Hugo Heller L Cie. zur Versteigerung, die der verstorbene Besitzer bekanntlich dem Österreichischen Bühnenverein mit der Bestimmung vermacht hat, daß sie öffentlich verkauft wird. Es ist eine recht um fangreiche Sammlung von 2930 Nummern ganz universellen Inhalts. Wie in der Bibliothek Holzinger, die letzthin er wähnt wurde, sind auch hier fast alle Gebiete menschlichen Wissens vertreten und dabei in gängigen, guten, wertvollen Werken. Wenn man die Einleitung liest, die Hermann Bahr dem Katalog gewidmet hat, und darin solche Sätze findet wie »Der richtige Bücherwurm will nicht den Inhalt des Buchs, sondern den Geruch des Buchs«, oder »Der Bücher wurm hat es gar nicht nötig, ein Buch zu lesen; er muß es nur haben«, so geben diese das Bild eines falsch geleiteten Bibliophilen, des Bibliomanen. Aber das war Burckhardt nicht, sondern im Gegenteil ein sehr vernünftiger und eminent Praktischer Sammler. »Er war«, wie es Bahr am Schlüsse sagt, »der richtige Bllchermensch, nämlich einer, der Bücher überhaupt nicht liest, sondern der die Bücher fragt. Es ist nicht leicht, ihnen die Fragen so zu stellen, daß sie zu antworten wissen. Und fast unheimlich war mir oft, was er alles zu fragen hatte. Sein unablässig forschender Verstand hat nir gends ein Geheimnis lassen wollen. Deshalb umgab er sich mit den Antworten aller Zeiten«. Kunstblätter kommen, wie gewöhnlich, in großer Zahl auf den Markt; so in der ersten Hälfte des November zunächst bei Karl Ernst Henrici in Berlin (den 4. November) Kupferstiche der deutschen, französischen und englischen Schule, speziell Farbstiche und Schabkunstblätter; am 5. und 6. No vember bei demselben eine Sammlung »Alt-Berlin« und ver schiedene Städteansichtcn. Darin sind auch die bekannten schönen Publikationen über die Berliner Hoffestspiele vertreten: »Die Weihe des Eros Uranios« (1818), »Lalla Rukh« (1821) und »Der Zauber der Weißen Rose« (1829). Die Kataloge sind sehr hübsch und mit zahlreichen Reproduktionen ausge- staitet. Dann folgt am 8. und 9. November bei H. G. Gute - kunst in Stuttgart die Versteigerung einer »Württembergica- Sammlung« (Porträts, Ansichten und dergl.); am 11. und 12. November durch E. R. Greveim Festsaale des Künstler hauses in Berlin die Auktion einer Hamburger Privatsamm lung: Farbendrucke, Schabkunstblätter, Kupferstiche besonders des 18. Jahrhunderts, und am 14. bis 16. November beiMax Perl in Berlin der Verkauf von Original-Radierungen, Lithographien, Holzschnitten, Handzeichnungen und Aquarellen moderner Künstler. Eine Menge Stoff zur Betätigung der Sammler und Händler. 8. ?. Kleine Mitteilungen, Buchdruckcr-Ausstand in Mailand. - Aus Mailand wird uns geschrieben: Der stir Mailand lange vorausgesagte und befürch tete allgemeine Buchdrucker-Ausstand ist am Montag früh zur Tatsache geworden, nachdem sich Prinzipale wie Gehilfenschaft über die Erneuerung des seit drei Jahren in Kraft gewesenen Tarifs nicht einigen konnten und die von Prinzipalsseite in letzter Stunde von den Angestellten bedungene Frist von 8 Tagen zwecks nochmaliger Prüfung der Forderungen und Einleitung eventueller Einigungs verhandlungen mit knapper Mehrheit abgelchnt wurde. Die infolge Fehlens eines von Gehilfen- wie Besitzerleite gleich geachteten Landcs-Tarif-Abkommens schwer unter der Kon kurrenz der Proviuzdruckcreien leidende Prinzipalität hatte sich von vornherein zu einer Aufbesserung aller Lohnklassen in Höhe von IVA bereit erklärt. Die Gehilfenschaft hat diesen Vorschlag jedoch als nicht ausreichend verworfen und besteht ihrerseits auf einem Vertrag, der eine Erhöhung der Löhne bis zu40A (Höchst lohn: Rotationsmaschinenmeister für Mehrfarbendruck öv Lire) vorsieht. Sie bedingt ferner einen Mtndestlohn von 4L Lire für den ansgelernten Arbeiter, Nichtabzug der Wochenfeiertage und Kürzung der nständigen Arbeitszeit an den Sonnabenden auf 5 Stunden. — Der bisher in Geltung gewesene Tages-Mindest- lohn für Setzer betrug S.2V Lire, der der Drucker, je nachdem welche Maschine sie bedienten, im Durchschnitt 8 Lire. Die Druckereien sind gerade jetzt mit Aufträgen ziemlich über häuft, so daß sich die Stockung in, Gcschäftsleben äußerst unangenehm bemerkbar macht. Wie lange mag wohl der Kamps dauern? — Die Bedingungen der Gehilfenschaft sind etwas hoch geschraubt, und wenn sie sie nicht de» gegenwärtigen Verhältnissen besser anpaßt, kann man schon aus langwierige Verhandlungen und leidenschaft liche Debatten gefaßt sein. Vom Reichsgericht. Der Streit zwischen der deutschen und der österreichischen Tonsetzer - Genossenschaft vor dem Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Zwischen der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Mustkvcrleger in Wien und der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer in Berlin bestand vom 1. Januar 1807 ab aus die Dauer von 5 Jahren ein Vertrag, der die gegenseitige bessere Verwertung der den beiden Genossenschaften zustehenden Autoren-Schutzrcchte bezweckte. Die deutsche Ge nossenschaft war in dem Vertrage von der österreichischen ermächtigt worden, die öffentliche Aufführung der bei dieser angemeldcten Tonwerke gegen Entgelt in Deutschland zu gestatten: umgekehrt sollte die österreichische Gesellschaft die Aufführungsrechte der deutschen Tonsetzei in gleicher Weise in Österreich vertreten. Uber die Kündigung war bestimmt, daß der Vertrag nach 4 Jahren mit einjähriger Frist gekündigt werden könne; im Falle der Kündigung sollten die in ihrer Wirksamkeit über den Zeitpunkt der Kündigung hinausrcichenden Honorarverträge in derselben Weise verrechnet werde» wie während des Vertrags. Beide Gesellschaften haben von den für die andere Gesellschaft eingezogenen Tantiemen 10 A zu Unterstützungszwecken abgezogen. Die österreichische Gesell schaft hat nun durch Schreiben vom 20. Dezember 1810 den Vertrag zum 31. Dezember 1311 gekündigt und gleichzeitig erklärt, daß sie die Ermächtigung, weitere Anfführungsverträge in ihrem Namen mit Wirkung über den 31. Dezember 1811 hinausabzuschlicßen,ividerrufe. Demgegenüber hat die deutsche Genossenschaft das Recht für sich in Anspruch genommen, auch nach der Kündigung während des letzten Bertragsjahres noch Verträge mit Wirkung über den 31. Dezember hinaus abzuschlicßen. Die österreichische Gesellschaft hat deshalb gegen die deutsche Genossenschaft Klage aus Feststellung erhoben, daß dieser das von ihr behauptete Recht nicht zusteht. Die Klägerin machte zur Begründung geltend, die Beklagte habe von ihrer im Vertrage erteilten Ermächtigung, für die Klägerin Anfführungsverträge abznschließen, wiederholt in einer für die Klägerin nachteiligen Weise Gebrauch gemacht. Die Beklagte hebt zur Rechtfertigung ihres Standpunktes hervor: es handle sich um eine» Vertrag zur Leistung gegenseitiger Dienste, die darin erteilte Vollmacht sei nicht frei widerruflich, sondern an die Dauer des Vertrags gebunden. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Nachdem der Vertrag inzwischen am 3t. Dezember 1311 abgelaufen war, hat die Klägerin Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet
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