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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1912
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- Deutsch
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5544 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 103. 4. Mai 1912. Sortimentsgeschäft und Zeitung, behielt nur einige Verlagsartikel und siedelte nach seiner Vaterstadt Ilmenau über, um sich hier ganz dem Verlagsgeschäft zu widmen. Die gedeihliche Weiterentwicklung des Verlags, der reifsten Frucht seines arbeitsreichen Lebens, der bald in buchtechnischer Hinsicht größere Anforderungen geltend machte, veranlaßte 1834 einen abermaligen Domizilwechsel. Voigt errichtete in seiner Geburtsstadt Weimar eine umfangreiche Offizin, die nicht allein für die Zahl seiner Verlagsunternehmungen, sondern auch für ihre Ausstattung von großem Einfluß wurde, denn sie besaß in ibrem technischen Teil neben der Druckerei eine lithographische Abteilung und Buchbinderei. Der Verlag umfaßte anfangs verschiedene Wissenschaften und Belletristik Wir finden Werke der Philosophie, Pädagogik und Theologie neben denen der Astronomie, Mathe- matik, Naturkunde; Medizin, Chirurgie, Pharmazie und Chemie neben Geographie, Geschichte, Politik, Rechtswissenschaft; Publikationen aus den Gebieten der Kunstwissenschaft neben solchen der Baukunst. Mit weiser Beschränkung konzentrierte sich Voigt aber bald auf Landwirtschaft, Gartenbau und besonders Gewerbekunde und Technik; es ist der Teil des Verlags, der noch heute das dankbare Arbeitsfeld der Firma Bernhard Friedrich Voigt bildet. Hervorzuheben ist feiner die selbstlose Fortführung des von Schlichtegroll ins Leben gerufenen »Neuen Nekrologs der Deutschen« (30 Jahrgänge, 1824—63, mit 3 Registerbänden), bei dem Voigt gegen 40 00« zusetzte. Seit 1817 gab er eine stattliche Reihe von nahezu 300 Einzelwerken unter dem Gesamttitel »Schauplatz der Künste und Handwerke« heraus; in diesen Hand- und Lehrbüchern fehlt wohl kaum ein Gewerbe. Ihnen schließen sich, seit dem Jahre >844, 23 verschiedene gewerbliche Fachzeitschriften an. Auch jetzt noch ist der Verlag auf diesem Gebiete führend. Wir nennen nur Dieseners Lehrbuch der gesamten niederen Mathematik (6 Abt. 1902—1912), Dieseners prak tische Unterrichtsbücher für Bautechniker (S Bde.), Gräss Muster blätter und Musterzeichnungen, das Handbuch des Bauingenieurs (IO Bde.), das Handbuch des Bautechnikers (21 Bde.), Hartmanns mineralogische Werke (l7 Bde.), Kellers Unterrichtsbücher für das Baugewerbe (>2 Bde.), Koeppers Handwerkerbibliothek (20 Bde.), die Werkstatt (10 Bde.) Schölers, Opderbeckes Lehrbücher. An der Gründung des »Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig« war Voigt mit seinen Nürnberger Kollegen Schräg und Campe hervorragend beteiligt; er wurde bald in den Vorstand gewählt, dem er 1825—1829 als Kassenführer angehörte Sein fünfzigjähriges Buchhändlerjubiläum brachte dem rastlos schaffenden Mann zahlreiche Ehrungen. Als der noch rüstige Verleger nach einem an ideellen und materiellen Erfolgen und äußeren Ehrenbezeigungen reichen Leben 1869 die Augen schloß, übernahmen seine drei Söhne Karl, Heinrich und August das väterliche Geschäft. Seit «877 war Heinrich Voigt Alleinbesitzer. Andauernde Krankheit nötigte schließlich auch diesen um das weitere Emporblühen des Verlags hochverdienten Mann, dessen Söhne die akademische Laufbahn erwählten, das Geschäft am 16. Oktober 1897 an den jetzigen Inhaber der Firma, Wilhelm Berndt, käuflich abzutreten, der auf dem gegebenen sicheren Fundament die Ausgestaltung und Ausdehnung des altan gesehenen Verlags sich zur Lebensaufgabe gemacht hat. Am 16. April 1898 wurde die Firma nach Leipzig verlegt. Kleine Mitteilungen. »Zum eigenen Gebrauch.« — Der nachstehende Fall dürfte für Verleger nicht ohne Interesse sein und ihnen zur Warnung dienen, Bestellungen zum eigenen Gebrauch etwas mehr Aufmerk, samkeit zu schenken als bisher. Ein Buchhandlungsgehilfe hatte ein umfangreiches, in Lieferungen erscheinendes naturwissenschaft liches Werk »zum eigenen Gebrauch« bestellt und vom Verleger mit 40A geliefert erhalten. Durch Zufall erhielt nun der letztere Kennt nis davon, daß der Gehilfe das Werk schon nach Erscheinen der ersten Hälfte an einen Lehrer und zwar zu demse ben Preise, den er selbst bezahlt hatte, also mit 40A vom Ladenpreis, weiterverkauft und auch die weiteren Lieferungen zu diesem Preise an den Lehrer abgegeben hatte. Zur Rede gestellt, erklärte der Gehilfe, daß er nach Erhalt der ersten Lieferungen gesunden habe, daß das Werk nicht für ihn passe, und er sich als Eigentümer für be rechtigt halte, darüber nach seinem Ermessen zu verfügen. Die Beantwortung der Frage, ob durch die Bestellung des betr. Gehilfen der Tatbestand des ß 263 StGB gegeben ist, hängt davon ab, ob er »durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten«, sich also eines Betrugs schuldig gemacht hat. Auf den vorliegenden Fall angewendet, müßte dem Besteller nachgewiefen werden, daß er schon bei Aufgabe der Bestellung sich mit der Absicht des Weiterverkaufs getragen hat. Gleich, gültig für die Beurteilung des Falles ist die Frage, ob er für seine Person Vorteil aus dem Geschäft gezogen oder ihn einem Dritten zugewendet hat. Da es naturgemäß «chwer hält, zu entscheiden, ob der Besteller nur einen Vorwand gebrauchte, als er das Werk zum eigenen Gebrauch bestellte, oder ob seine Angaben wahrheitsgemäß erfolgten, so kann Verlegern nur dringend geraten werden, bei Bestellungen »zum eigenen Gebrauch« Vorsicht walten zu lassen und den Be- stellern eventuell die Verpflichtung aufzuerlegen, die Werke auch in den Fällen nicht an Dritte käuflich abzugeben, wo sie sich als ungeeignet für die Besteller erweisen. »Lieber ins Zuchthaus als entmündigt.« — In Nr. 216 des Jahrgs. 1911 d. Bl. berichteten wir über den durch die Anzeige der Broschüre Webers »Lieber ins Zuchthaus als entmündigt« entstandenen Rechtstreit. Auf die Berufung der Parteien hatte das Kammergericht bestimmte Stellen in der Voranzeige der Amor und dem Verleger in besonderen Beschlüssen untersagte. Diese Stellen enthielten beleidigende Ausführungen sowohl für den Rechtsanwalt Braun, den damaligen Vormund der Frau Antonie Weber, verw. v. Schönebeck, geb. Lüders, als auch für deren Bruder und Schwager, die Hauptleute Lüders in Metz und v. Schönebeck in Karlsruhe. Trotz dieses gerichtlichen Verbots erschien die Broschüre im Verlage von Arthur R. H. Lehmann in Berlin mit einer Fülle von Beleidigungen gegen eine Reihe Mißfallen des Satirikers Weber zugezogen hatten. Wegen der Verletzung des kammergerichtlichen Beschlusses durch die Ver- öffentlichung der für sie beleidigenden Stellen in der Broschüre stellten die Herren Lüders und v. Schönebeck gegen Lehmann Strafanträge, denen das kgl. Landgericht Berlin I durch Beschluß vom 29. April d. I. Folge gab, indem es den Verleger zu je 1000.^ Geldstrafe verurteilte und ihm die Kosten des Verfahrens auserlegte. Aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses heben wir folgendes hervor: Durch rechtskräftiges Urteil des 19. Zivilsenats des Kgl. Kammergerichts vom 21. Dezember 1911 ist dahin erkannt worden: Der Beklagte Lehmann hat zur Vermeidung einer Haft strafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, aus der im »Kleinen Journal« unter dem Titel »Lieber ins Zuchthaus als entmündigt« erscheinenden Schrift und aus der Ankündigung dazu die folgenden Stellen 1) 2) 3) unter der Überschrift: »Herr Kleiner, Präsident des 20. Zivil senats beim Kgl. Kammergericht« die Worte: »dieses un glückliche und verfehlte Kammergerichtsurteil« bis »unhalt- barem Urteil« mündlich, schriftlich oder gedruckt in gleicher oder ähnlicher Form zu behaupten oder zu verbreiten. Der Antragsteller hat durch Überreichung der im Verlage des Antragsgegners (Lehmann) erschienenen Broschüre -Lieber ins Zuchthaus als entmündigt, Nachklänge zum Schönebeck-Prozeß von A. O. Weber« nachgewiesen, daß der Antragsgegner (Leh mann) auf Seite 42 die oben angeführte Stelle von den Worten »dieses unglückliche und verfehlte Kammergerichtsurteil« bis »unhaltbarem Urteil« aus Nr. 60 des »Kleinen Journals« abge druckt Hai. Der Antragsgegner war daher auf Antrag des Antrag steller« gemäß § 890 Z-P. O nach Maßgabe der in dem vor erwähnten Urteil für die Zuwiderhandlung angedrohten Strafe zu verurteilen, nachdem ihm gemäß §891 ZPO. Gelegenheit zur
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