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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1889
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- 1889-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1889
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- Deutsch
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bildung eines Werkes der bildenden Künste erkennt die fünfte Eivilkamincr des Königl. Landgerichts zu Leipzig für Recht: Die Klage wird abgewiesen und der Kläger verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Thatbestand. Der Maler Otto Erdmann hat ein Bild »Das kranke Priuzcßchen«, der Maler Ferdinand Brütt ein Bild »Auf der Börse« gemalt. Beide Künstler haben ihre Urheberrechte dem Kläger übertragen. Der Beklagte, ein Buchhändler, ist Verleger einer — fach- wissenschaftlichen — Zeitschrift für bildende Kunst. Diese Zeitschrift erscheint in monatlichen Heften und kostet für das ganze Jahr 28 während ein einzelnes Heft für 3 ^ abgelassen wird. Den Akten liegen die Hefte 10, 11, 12 des 23. Jahrganges (1888) bei. In diesen drei Heften befindet sich ein Aufsatz von R. Muther über die internationale Kunstausstellung in München (Heft 10 S. 284 s., Heft 11 S. 308 f., Heft 12 S. 329 f.), der in der mündlichen Verhandlung vollständig zum Vortrage gebracht worden ist. Diesem Aufsatze hat der Beklagte mechanische Vervielfältigungen verschiedener Bildwerke beigcgcben und so hat er dies auch (Heft l2 S. 333 und 337) mit den am Eingänge des That- bestandes erwähnten beiden Bildern gethan, ohne den Kläger um seine Genehmigung begrüßt zu haben. Der Kläger legt nun dem Beklagten eine Zuwiderhandlung gegen das Rcichsgesetz vom 9. Januar 1876 zur Last und beantragt: fcstzustellen, daß die in Heft 12 Jahrg. 23 der in des Beklagten Verlage erscheinenden »Zeilschrift für bildende Kunst« enthaltenen Abbildungen Seite 333 bez. 337 als wider rechtliche Abbildnagcn der Gemälde »Das kranke Prinzeß- chen« von O. Erdmann und »Auf der Börse« von Brütt im Sinne des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 und demgemäß der Beklagte zu deren Herstellung und Vertrieb für nicht befugt zu erachten, ferner die als widerrechtliche Nachbildungen bezeichnten beiden Druckwerke, sowie die zur Herstellung bestimmten Vorrichtungen einzuziehen. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Der Streit der Parteien dreht sich lediglich darum, ob dem Beklagten die Ausnahmebestimmung in § 6 Z. 4 des Reichs gesetzes zur Seite stehe oder nicht. Der Beklagte stützt sich auf diese Ausnahmebestimmung, der Kläger bestreitet deren Anwend barkeit. Beide Parteien haben sich in dieser Richtung in recht lichen Ausführungen bewegt. Zu erwähnen ist nur noch, daß der Beklagte beantragt hat, einen Sachverständigen darüber zu befragen, daß die in Frage stehenden Abbildungen im gegebenen Falle nur zur Erläuterung des Textes dienen. Gründe. Wie aus Z 6 Z. 4 des Reichsgesetzes hervorgeht, ist der Standpunkt des Beklagten dann zutreffend, wenn im gegebenen Falle das Schriftwerk im Verhältnisse zu den Nachbildungen als die Hauptsache erscheint und überdies die letzteren nur zur Erläuterung des Textes dienen. Es handelt sich somit um zwei selbständige Momente, die scharf auseinanderzuhalten sind und die beide vorhanden sein müssen, wenn eine verbotene Nachbildung nicht vorlicgen soll. Wenn in erster Linie bestimmt ist, daß das Schriftwerk den Abbildungen gegenüber als die Hauptsache erscheinen müsse, so ist zuvörderst zu betonen, daß unter dem Schriftwerke im Sinne des Gesetzes der ganze Muthersche Aufsatz und nicht etwa nur derjenige Teil der Abhandlung zu verstehen ist, der sich speziell auf die in Frage stehenden beiden Abbildungen bezieht. Der von: Gesetzgeber gebrauchte Ausdruck »Schriftwerk« läßt in dieser Beziehung einen Zweifel nicht aufkommen. Wirst man anderseits die Frage auf, ob eine Abbildung dein Schriftwerke gegenüber als Hauptsache erscheine, so läßt sich die- sellie von einem dreifachen Standpunkte ans beantworten: cs kann in Frage kommen: der Standpunkt des Verfassers, die Meinung des Verlegers und endlich die Auffassung des kaufenden Publik n m Z. Stellt man sich im gegebenen Falle ans den Standpunkt des Verfassers des Schriftwerkes, so liegt klar zu Tage, daß der in Frage stehende Aufsatz den Abbildungen gegenüber als Hanpsache anznsehen ist. Der Verfasser beschäftigt sich mit der internanonalen Kunstausstellung zu München, jedoch nicht ein fach deskriptiv, sondern vorwiegend kritisch; die erwähnte Aus stellung bietet ihm nur die Handhabe, auf die Hauptrichtuugcn der modernen Malknnst einzugeheu und dieselben in ein gehender Weise einer fachwissenschaftlichen Kritik zu unterwerfen. Der Verfasser legt offenbar das Hauptgewicht auf die kritische Seite seines Aussatzes und fügt die Abbildungen nur deshalb ein, um demjenigen Leser, der die Ausstellung nicht besucht hat, Ge legenheit zu geben, die Richtigkeit der Kritik in einzelnen Fällen auf Grund eigenen Augenscheins nachzuprüfen. Für den Ver fasser des Aufsatzes ist ersichtlich das geschriebene Wort und nicht die Abbildung die Hauptsache, das Wort soll nicht der Ab bildung, die Abbildung soll dem geschriebenen Worte dienstbar sein; die Abbildung soll die Berechtigung der ausgeübten Kritik darthnn. Der Standpunkt des Verlegers braucht an sich nicht not wendig mit dem des Verfassers znsammenzufallen: es ist immer hin möglich, daß der Verleger andere Pläne verfolgt, als der Verfasser, und daß er in den Abbildungen die Hauptsache erblickt, während der Verfasser — vielleicht in Neberschätzung seiner eigenen Leistungen — dem Bildwerke nur eine nebensächliche Bedeutung beimißt. Allein im vorliegenden Falle kann unbedenklich ange nommen werden, daß sich der Standpunkt des Verlegers mit demjenigen des Verfassers deckt. Es handelt sich nm eine streng fachwissenschaftliche Zeitschrift von Bedeutung und Ruf. Eine derartige Zeitschrift muß, wenn sie ihrer Aufgabe voll gerecht werden will, ganz vorwiegend eine prüfende, sichtende, kritische Thätigkeit ausüben, und es liegt nicht der mindeste Anhalt für die Annahme vor, daß der Beklagte seine Obliegenheiten als Ver leger einer fachwissenschaftlichen Zeitschrift unrichtig aufgefaßt oder verkannt hätte. Allein sind auch diese Ausführungen dem Beklagten günstig, so sind sie doch weder erschöpfend, noch durchschlagend. Denn möglich ist noch ein dritter Standpunkt, der des kaufenden Publikums, und dieser ist nach der Ansicht des Prozeßgerichtes im gegebenen Falle der maßgebende. Maßgebend ist, was dem kaufenden Publikuni als Hauptsache erscheint, das Schrift werk oder die Abbildung. Es kann sich ereignen, daß sowohl Verfasser als Verleger die Abbildung als etwas Nebensäch liches betrachten, wahrend das kaufende Publikum in dem Bilde die Hauptsache, in dem Schriftwerke die Nebensache erblickt. Solchenfalls kauft das Publikum die in Frage stehenden Verlagsartikel nicht um des Schriftwerks, sondern um des Bildes willen. Oder cs kann eintreffen, daß das kaufende Publikum Schriftwerk und Bildwerk — im Gegensätze zu der von Ver fasser und Verleger vertretenen Auffassung — gleichstellt, daß es beides für gleichwertig, für gleich wichtig hält. In diesem Falle kann von Haupt- und Nebensache überhaupt nicht die Rede sein, der Käufer stellt Schriftwerk und Bildwerk ans eine Stufe. Daß das kaufende Publikum eine andere Auffassung hat, als Verfasser und Verleger, kann sich unschwer zutragen. Verfasser und Verleger legen einem litterarischen Erzeugnisse ungemeine Bedeutung, bei; in ihren Augen ist die dem Schriftwerke beige gebene Abbildung nur untergeordneter Art. In Wirklichkeit ist jedoch das Schriftwerk, über dessen Bedeutsamkeit sich beide ge-
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