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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1889
- Sprache
- Deutsch
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täuscht haben, wertlos, und der Verlagsartikel wird lediglich der Vielleicht vorzüglich gelungenen Abbildung halber gekauft. Daß der Gesetzgeber bei der hier vorliegenden Frage auf den Standpunkt des Käufers, auf denjenigen Standpunkt, der im Verkehrsleben Geltung gewinnt, sich hat stellen wollen, kann nicht bezweifelt werden, wenn man dem Grundgedanken, der jene Ausnahmebestimmung ins Leben gerufen hat, gebührend Rechnung trägt. Der Gesetzgeber sagt sich, daß in allen den jenigen Fällen, wo das Schriftstück mit der — ohne Genehmi gung des Autors hergestellten — Abbildung der Abbildung wegen gekauft wird, eine finanzielle Schädigung des Autors stattfindet; der Abnehmer des Schriftwerks wird nun davon ab- sehen, sich eine Originalabbildung anzuschaffen, und es kann auf diese Weise das Absatzgebiet der Originalabbildung und somit das finanzielle Erträgnis der letzteren dem Autor ganz erheblich verkümmert werden. Dies will aber eben der Gesetzgeber ver meiden. Eine derartige Gefährdung des Autors ist anderseits in allen denjenigen Fällen ausgeschlossen, wo das Schriftstück nicht der Abbildung, sondern lediglich des Schriftwerks wegen gekauft wird; denn in allen diesen Fällen hatte der Käufer des Schrift werks vor und bei dessen Erwerbung die Absicht, die Abbildung anzuschaffen, überhaupt nicht; es wird somit dem Autor ein Abnehmer überhaupt nicht entzogen. Das Prozeßgericht ist nun der Ansicht, daß im vorliegenden Falle auch vom Standpunkte des Käufers ans das Schriftwerk als Hauptsache erscheint. Es handelt sich um eine sachwisscn- schaftliche Zeitschrift, die voraussichtlich nur von Leuten gehalten wird, die — wenigstens bis zu einem gewissen Grade — Sach kunde und Kunstverständnis besitzen. Leute dieses Schlages werden den in Frage stehenden Aufsatz so verstehen, wie er gemeint ist und mit dem Verfasser und Verleger das Hauptgewicht auf das kritische Wort und nicht auf die vereinzelten Abbildungen legen. Hierzu kommt, daß der Aussatz räumlich genommen einen erheb lichen Umfang besitzt, daß derselbe durchweg fesselnd und geistreich geschrieben, und daß die Zahl der beigegebenen Abbildungen nicht eben beträchtlich ist. Auch der Umstand ist zu berücksichtigen, daß der Preis des in Frage stehenden Heftes derartig gestellt ist, daß es schwerlich jemandem beifallen wird, dasselbe lediglich deshalb anzuschaffen, »m in den Besitz der fraglichen Abbildungen zu gelangen. Über dies hat der Verleger dafür gesorgt, daß eine abgesonderte Be nutzung der Abbildungen so gut wie ausgeschlossen ist. Dieselben sind auf der Rückseite mit dem Texte der Zeitschrift bedruckt und können sonach ans der letzteren nicht entfernt werden, ohne daß dieselbe ihrer Integrität entkleidet und im Werte erheblich herab gemindert würde. Es ist daher kaum denkbar, daß sich jemand die Zeitschrift anschaffte, um etwa die fraglichen Abbildungen herauszunehmen und als Zimmerschmuck oder auf ähnliche Weise zu verwerten; es würde ihm dies weit teurer zu stehen komme», als wenn er die Abbildungen vom Kläger bezöge. Ans Grund aller dieser Erwägungen geht das Prozeßgcricht davon aus, daß das Schriftwerk im gegebenen Falle als Haupt sache anzusehen ist. Was hiernächst das zweite Erfordernis anlangt, daß die Abbildung nur zur Erläuterung des Textes dienen dürfe, so könnte es den Anschein gewinnen, als ob dasselbe in dem ersten Erfordernisse bereits enthalten sei. Dem ist jedoch nicht also. Es kann das Schriftwerk als Hauptsache erscheinen, die Abbildung aber »ich: dem Zwecke der Erläuterung, sondern dem der Aus schmückung des Schriftwerks dienen. In diesem Falle ist wohl das erste, nicht aber das zweite Erfordernis vorhanden. Man denke hierbei au eine Sammlung lyrischer Gedichte, die zur Ausschmückung mit einigen Abbildungen versehen worden ist. Anderseits ist auch das Requisit, daß die Abbildung nur zur Erläuterung des Textes dienen dürfe, nicht zu engherzig auszulegen. Die Ansicht wäre ungereimt, die in Frage stehende Abbildung müsse so geartet sein, daß sie eben nur den Effekt der Erläuterung des Textes, nicht aber eine andere Wirkung auf den Beschauer Hervorbringen könne. Der Gesetzgeber verlangt nur, daß die Abbildung nach den Absichten, von denen sich Verfasser und Verleger leiten lassen, zur Erläuterung des Textes dienen soll und daß die Abbildung hierzu auch objektiv geeig net ist, geeignet um deswillen, weil einerseits der Text der Erläuterung bedürftig oder doch wenigstens fähig, anderseits die Abbildung zur Befriedigung dieses Bedürfnisses beizutragen im stände ist. Das hier in Frage stehende Erfordernis muß daher eine subjektive und eine objektive Seite haben; es genügt nicht, daß der Abbildung von maßgebender Seite die Zweckbestimmung der Texterläuterung mit auf den Weg gegeben wird; es niuß auch objektiv ein Text da sein, der erläutert werden kann, und der Abbildung muß die Eigenschaft innewohncn, als Er- läuteruugsmittel dienen zu können. Ist der Text so selbst verständlich, daß er einer Erläuterung in'keiner Weise bedarf, oder betrifft die Abbildung einen so heterogenen Gegenstand, daß sie zur Erläuterung schlechterdings ungeeignet ist, so sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmebestimmung nicht zu- zngeben, mag auch der Verfasser oder Verleger seinerseits die Abbildung für ein geeignetes Erläuterungsmittel gehalten haben. Anderseits schadet es nichts, wenn eine Abbildung, die zur Erläuterung bestimmt und geeignet ist, gleichzeitig auch bei demjenigen, der den Text nicht kennt und kennen lernen will, infolge der bloßen Betrachtung in ästhetischer oder sonstiger Be ziehung Wohlgefallen zu erwecken vermag; wollte mau solchen falls die gesetzliche Ausnahmebestimmung für ausgeschlossen er achten, so würde für die Anwendbarkeit von Z 6 Ziffer 4 über haupt kein Raum bleiben. Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist das Prozeßgericht zu der Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Falle auch das zweite Requisit gegeben ist. Der Verfasser des Artikels kommt Seite 329 des 12. Heftes auf das deutsche Sittenbild zu sprechen und hebt hierbei beson ders zwei Künstler — Ferdinand Brütt und Otto Erd mann — hervor. Aus der Besprechung, die diesen beiden Malern zu teil wird, geht hervor, daß dieselben sowohl betreffs der Wahl des Stoffes als inbezug auf die Art der Be handlung des letzteren zwei grundverschiedenen Richtungen an gehören; der eine Künstler — Brütt — nimmt seine Motive aus der Gegenwart und zeichnet sich durch Schärfe der Charakteristik aus, der andere Maler — Erdmann — ent lehnt den Inhalt seiner Schöpfung aus der sogenannten Rokoko zeit, und es wird ihm eine gewisse Einseitigkeit vorgeworfen, anderseits aber auch eine anerkennenswerte Gefälligkeit der Darstellung rühmend hervorgehoben. Es leuchtet nuu von selbst ein, daß sich die Eigenartigkeit eines mehr oder weniger hervorragenden Bildwerks durch das geschriebene Wort nicht in vollkommener Weise darstellen läßt; wollte der Verfasser des Artikels dem Leser ein klares, er schöpfendes und deutliches Bild von der Malweise der beiden Künstler geben, so blieb ihm kaum etwas anderes übrig, als eines ihrer Werke dem Aufsatze einzufügen. Erst dann war es dem Leser der Zeitschrift möglich, selbständig nachzuprüfen, ob der kritische Standpunkt des Verfassers der richtige, ob das Urteil desselben zutreffend und unparteiisch war. Hiernach sind die beiden Bilder in der That zur Erläute rung des Textes bestimmt gewesen. Das geschriebene Wort ist dem Bildwerke gegenüber bis zu einem Grade machtlos; es giebt Eigentümlichkeiten eines Bildes, die sich eben nicht be schreiben, die sich nur durch Besichtigung erfassen lassen; das ge schriebene Wort wies also im gegebenen Falle eine Lücke auf, die durch die Abbildung ansgefüllt werden sollte. Hieraus ergiebt sich gleichzeitig, daß der Text einer Er-
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