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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19220916
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192209163
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19220916
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-09
- Tag1922-09-16
- Monat1922-09
- Jahr1922
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1922
- Autor
- No.
- [57] - 1320
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Sprechsaal. X° 217, 16. September 1922. Tagen netto fordern. Sie nehmen dabei keine Nilcksicht darauf, ob der Verlag als hauptsächlicher Auftraggeber am hiesigen Playe überhaupt in der Lage ist, diese Zahlungsbedingungen allen seinen Lieferanten gegenüber einzuhalten. Wenn im Buchhandel ein Wirtschafts-Ausschuß oder eine ein heitlich organisierte Stelle bestände, welche diese Fragen unter Ab wehr von ungerechtfertigten Ansprüchen der Lieferanten bearbeiten würde, dann läge es gewiß in dieser Hinsicht besser. Da er nicht besteht, erlauben wir uns anznregcn, daß der Verein der Buchhändler zu Leipzig, dem ja alle Verlagsfirmen angehören, die Bearbeitung dieser Fragen in die Hand nimmt.« Leipzig, den 15. Juli 1922. »Dankend bestätigen wir Ihnen den Empfang Ihrer geschätzten Zuschrift vom 10. Juli 1922, der wir gern Ihre Anregung auf Bildung eines Wirtschafts-Ausschusses entnommen haben, dem die Aufgabe zufiele, den Verlag vor ungerechtfertigten Ansprüchen seiner Lieferanten zu schützen und auch sonst wirtschaftliche Maßnahmen im Interesse der Gesamtheit des Verlags durchzuführen und zu gewähr leisten. Wir haben in der gestrigen Vorstandssitznng Ihre Anregung eingehend geprüft und erörtert. Wir find dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gründung eines Wirtschafts-Ausschusses in An- gliederung an unfern Verein, dem die verschiedensten Sparten des Buchhandels ange schlossen sind, Interessengegensätze Hervorrufen kann und deshalb nicht tunlich erscheint. Da nun aber der Leip ziger Verlag eine besondere Interessenvertretung in der Freien Vereinigung Leipziger Verleger sich geschaffen hat, glauben wir, Ihren Wünschen am besten zu dienen, wenn wir Ihre Anregung dieser Vereinigung unterbreiten. Wir haben uns dabei erlaubt, an zuregen, gemeinsam mit dem Deutschen Verleger-Verein Ihren Vor schlag Luszugreifcn, weil nicht allein der Leipziger Verlag, sondern der gesamte deutsche Verlag, der große Aufträge nach Leipzig gibt und in Leipzig viele Lieferanten hat, geschlossen an einer einheitlichen Abwehrstclle interessiert ist.« Ich sagte bereits in Nr. 163 des Bbl. »oder sind Unterströmungcn vorhanden, interessiert an diesen Unternehmungen?« Mit einem »Wirtschaftsausschuß« ist es übrigens nicht getan! Keine »Richtlinien«, sondern verpflichtende Bestimmungen tun uns not. 3. Der Anßcnhandelsnebenstclle gegenüber. 8 21 des VerlagSrechtsgcsetzes gibt dem Verleger das alleinige Siecht, den Ladenpreis zu bestimmen. Dieses Recht hat sich der Ver legerverein nehmen lassen. Der Außenhandelsnebenstelle haben die Verleger, welche die Ladenpreise außer in deutscher auch in fremder Währung festsetzen wollen, diese zur Genehmigung einzureichen. Tie Außenhandelsnebenstelle entscheidet! Ist es dem Deutschen Verleger- vercin nicht klar gewesen, welchen grundsätzlichen Standpunkt er anf- gab und somit die Interessen des ganzen Standes prcisgab? Es ist dies ein Eingriff in die gesetzlich fcstlicgcnden Rechte des Verlegers, und der Verlegcrvercin hätte die Pflicht gehabt, bei der ersten Äuße rung der bloßen Zumutung diese weit von sich zu weisen, und wenn trotzdem die Anßcnhandelsnebenstclle dies verfügt hätte, sofort gericht liche Schritte dagegen einzuleiten. Ties wird sich später einmal rächen; der Präzedenzfall ist gegeben. Hoffentlich wird das Verabsäumte nach geholt. Eine Behörde geht nach dem Schema, wie die Praxis dies auch hier zeigte. Jeder Verleger wird allein wissen, welche Preise er an- znsetzcn hat, dazu braucht er keinen Vormund. Aufgabe der Außen- handelsncbenstclle ist cs, zu verhüten, daß deutsches Gut ins Ausland verschleudert wird, dann kann sie Eingreifen. Das ist aber etwas ganz anderes als die jetzige Praxis. Ich habe seit 14 Tagen die Preise meiner Novitäten zur Genehmigung eingesandt, ohne Antwort zu er halten. Ich mußte jetzt die Anzeigen im Bbl. »ohne die Ladenpreise in fremder Währung« erscheinen lassen, da das Bbl. diese Preise »ohne Genehmigung« nicht bringen darf. Wir sind also nicht mehr Herr in unserem eigenen Hanse! Es ist dies noch nicht alles, was ich auf bem Herzen habe, für heute mag cs aber genug sein. Zu Punkt 3 obiger Ausführungen schreibt uns die Anßen- h a n d e l s n e b c n st e l l e folgendes: Die Bezugnahme des Herrn Schmidt auf 8 21 trifft durchaus zu, wenn er damit das Recht des Verlegers auf Festsetzung des Ladenpreises gegenüber dem Antor meinte (das übrigens, da 8 21 dispositives Recht enthält, durch besondere Vereinbarung auch abgeändert werden kann). In dieses Recht greift aber die Außenhandclsnebenstelle in keiner Weise ein, wenn sie die Angemessenheit der vom Verleger festgesetzten besonderen Auslandprcise nachprüst. Es liegt durchaus im In teresse des gesamten Verlagsbuchhanbels, daß hier ein Allzuviel be kämpft wird, wenn dadurch die Gefahr entsteht, daß die Absatzfähig keit des einzelnen Werkes gefährdet und das Ansehen des Buchhandels im Ausland geschädigt wird. Die Außenhandelsnebenstelle zwingt den Verleger nicht, einen bestimmten Auslandpreis zu berechnen, sie verhindert nur, daß diese Preisfestsetzung in nicht gerechtfertigter Weise ausgenutzt wird, weil das Reich in Würdigung seiner besonderen mit > dem Buchabsatz verknüpften Interessen hierzu nicht die Hand bieten ! will. Neben den rein merkantilen dürfen eben beim Buch nicht die , allgemein kulturellen Gesichtspunkte vergessen werden. Eine solche Jnteressenwahrnehmung durch die Außenhandelsnebenstelle findet aber rechtlich ihre einwandfreie Grundlage in 8 5 der Ausführungsbestim- mnngen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 8. April 1920 (RGBl. S. 800), wo es heißt, daß der Reichskommissar die erforderlichen allgemeinen Vorschriften und Weisungen über die , Bedingungen erläßt, von denen die Erteilung der Ausfuhrbewilligun gen abhängig zu machen ist. Zu der Bemerkung, daß Herr Schmidt auf seine Preisanmeldung vierzehn Tage ohne Antwort geblieben ist, bemerkt die Außenhandels- Nebenstelle, daß die Anmeldungen des Herrn Schmidt unterm 18. August bei der Außcnhandelsncbenstclle eingcgangcn sind, sofort genehmigt wurden und im Börsenblatt Nr. 204 vom 1. September veröffentlicht worden sind, nicht aber, wie Herr Schmidt behauptet: »ohne die Laden preise in fremder Währung«, sondern mit den von der Außenhandels nebenstelle genehmigten Auslandpreisen. Paketporto. In Nr. 211 vom 9. September veröffentlicht das Börsenblatt u. a. die vorgeschlagenen Portosätze für Postpakete, ohne Glossen zu diesen Sätzen zu machen. Nach dem Entwurf ist das Porto für Fllnfkilo- pakete in der Fernzone auf 80 Mk. vorgeschlagen. Es ist nach den bis herigen Erfahrungen kein Zweifel, daß dieser Tarifsatz angenommen wird. Was das für den Buchhandel und die wissenschaftliche Literatur bedeutet, mag an einem Beispiel klargestellt werden: Ich habe im Oktober ca. 1000 Exemplare eines wissenschaftlichen Subskriptionswcrkes meistens an Bibliotheken und Wissenschaftler zu versenden. Ich habe mehr Gewicht auf das Zustandekommen des Werkes überhaupt als auf geschäftlichen Gewinn gelegt; ich war daher bei der Notlage der Wissenschaft entschlossen, nicht mehr als die Herstel lungskosten zu verlangen, in vorliegendem Falle ca. 260 DU. für den Band. Da derselbe aber unglücklicherweise 1200 Gramm wiegt, bin ich genötigt, denselben als Postpaket zu versenden. Das macht aber bei einem Rechnungsbeträge von 260 Mk. noch 80 Mk. Porto, also beträgt der Portosatz allein etwa 32«/, des Liefernngsbctrags. Das ist natürlich ein unmöglicher Zustand. Denn Bände, die das Gewicht von 1—2 Kilo haben, gehören fast ausschließlich der wis senschaftlichen Literatur an, und solche Portosätzc, die vielleicht an und für sich bei 5 Kilo gerechtfertigt wären, tragen zum Ruin der Wissen schaft bei. Es ist meines Erachtens daher ein Gebot der Notwendigkeit, daß alle wissenschaftlichen Kreise sowie der Börsenvercin dafür wirken, daß für Drucksachen eine erweiterte Gewichtsgrenze geschaffen wird, und zwar für solche Bände (nicht etwa mehrere Drucksachen zusammen), die zwischen 1—2 Kilo wiegen. Bereits im Auslandverkehr ist die Bestimmung geschaffen worden, daß Bände, die nicht teilbar sind, bis zu 3 Kilo wiegen dürfen. Wieviel weniger kann die Forderung von der Hand zu weisen sein, daß die Gewichtsgrenze auch im Jnland- verkehr für solche Bände auf 2 Kilo erhöht wird. Selbstverständlich soll dem Postministerium nicht zugemutet werden, dabei viel Geld zuzu- sctzen; cs würde niemand dagegen etwas sagen, wenn solche Drucksachen von 1—2 Kilo Gewicht sagen wir 30 Mk. oder sogar 40 Mk. Porto kosten (für 1 Kilo ist 10 Mk. beabsichtigt). Aber -das sind noch nicht 80 Mk., die ein Postpaket von 1200 Gramm kosten würde. Jedenfalls wäre es nötig, daß der Börsenoerein im Verein mit den wissenschaft lichen Kreisen eine Bewegung für das Zustandekommen einer solchen Ge wichtsgrenze für Drucksachen einleitet. A. V. Venner, Lugano. (Vgl. Bbl. Nr. 167 u. 212.) Dieser Mann hat im Dezember 1919 bei mir Bücherbestcllnngen in Höhe von 750 Mark gemacht unter Benutzung eines Briefbogens mit pompösem Vordruck. In dem Weihnachtstrubel wurde diese Sendung ausnahmsweise ohne Vorauszahlung expediert. Alle Mahnungen blie ben erfolglos. Einem gemeinsamen Vorgehen aller geschädigten Firmen werde ich mich gern anschließcn. München, Brienncrstraße 8. Hans Goltz. Berautivartl. Redakteur: R i ch a r d A l b c r t i. - «erlag: Der B ü r s c „ v c r c i n der Datschen Buchhändler z»' Druck: Ramm L Seemann Sämtlich i» Leipzig — Adresse der Redaktion und lLrpedition: Leipzig. Gerichtsweg 26 PSuchhändlvrhauSs 1320
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