Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1876
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18761218
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187612182
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18761218
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1876
- Monat1876-12
- Tag1876-12-18
- Monat1876-12
- Jahr1876
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MiSrcllrn. In Sachen der Zeitschriften. — Von meinem freund nachbarlichen Collegen Hrn. W. Rob. Langewiesche in Rheydt bringe ich mit dessen Erlaubniß nachstehendes Schreiben vom 25. No vember zur weitern Mittheilung: Der von Ihnen im Börsenbl. befürwortete Vorschlag des Hrn. Lintz bezüglich eines Ausschlags aus Gartenlaube, Daheim rc. ist das Ver nünftigste, was ich seit langer Zeit in diesem Blatt gelesen habe. Da Sie mit ebensoviel Glück als Geschick das für uns so wichtige frühere Erscheinen dieser Blätter angeregt und zum großen Theil durchgesetzt haben, so möchte ich Sie im allseitigen Interesse ersuchen, auch den Vor schlag des Hrn. Lintz zur Ausführung bringen zu helfen. Wenn schon meiner Ueberzeugung nach der Rabatt von 4 Sgr. für 1 Quartal Garten laube, resp. 4s^ Sgr. für 1 Quartal Daheim kaum genügt, um unsre baaren Auslagen für Porto, Emballage, Austrägerlohn und die mit dem Iournalvertrieb verbundenen unvermeidlichen Verluste zu decken, so hört bei den um diese Zeit sich wieder häufenden Beilagen, wofür die Herren Verleger die Beilage- resp. Insertions-Gebühren in die Tasche stecken, während wir die Fracht- und Emballagekosten dafür zu zahlen haben, vollends jeder Gedanke an Gewinn aus. Großes leistet in dieser Be ziehung das Daheim, und setzt dem Ganzen die Krone auf, dadurch, daß es dem Publicum die Sorlimentshandlung seiner Herren Verleger zur Besorgung der angezeigten Bücher empfiehlt. Also auf unsre Kosten müssen wir die Empfehlung eines mit uns concurrirenden Ge schäfts in unsrem Kundenkreise verbreiten! Meines Wissens hat bis jetzt nur die Firma Siegismund L Volkening eine ähnliche Zumuthung an die Sortimenter zu stellen sich — erkühnt. Allen Respect vor der Firma Velhage» L Klasing und deren von mir persönlich hochgeachteten Leitern, aber ein solches Verfahren muß gerügt werden*), und dazu sind Sie der richtige Mann! — Um wieder aus den Aufschlag zu kommen, wäre es gewiß das Beste, statt erst länger bei den Herren Verlegern dieserhalb zu petitioniren, eine Vereinbarung im engeren oder weiteren Collegenkreise Rheinlaud-Westphalens anzustreben, daß wir uns gegen seitig verpflichten (und gemeinschaftlich veröffentlichen), von Neujahr ab einen Aufschlag auf die billigen Wochenblätter zu erheben. Nöthigen- salls sind wir drei Gladbach-Rheydter Collegen stark genug, um die Sache in unserem Bezirk durchzuführen; die benachbarten werden dann *) Wir müssen es dem Hrn. Einsender überlassen, gegen diesen in der ganzen deutschen Presse üblichen Usus anzugehen, wundern uns nur, daß er bloß das Daheim herausgreist, während doch alle Blätter, die es können, z. B. Gegenwart, Gartenlaube, Westermaun's Monatshefte, Jllustrirte Zeitung, Rundschau u. a. mit demselben reichen Ballast von Jnseratbeilage» erscheinen. Daß der Hr. Einsender sich dafür am Publicum schadlos halten, daß er überhaupt die Journale nicht mehr zum alten Preise besorgen will, verdenken mir ihm nicht und wollen abwarten, ob er diese Maßregeln durchsetzen kann. Nur sollte er seine Spitze nicht gegen die Blätter selbst kehren, die doch ihm zu Liebe nicht auf die wichtige Einnahmequelle der Jnseratbeilagen verzichten können. Er muß die Blätter nehmen, dick wie sie sind, nicht mager wie er sie gern hätte, und es ist nicht hübsch von ihm, daß er ihnen das bischen Fülle zu Weihnachten nicht gönnt, wo doch gern jeder Geschäftsmann seine Freude hat. Etwas kurzsichtig erscheint es uns dazu, daß der Hr. Einsender die animirende Wirkung dieses ihm so unangenehmen Beiwerks ganz übersieht. Wie würde ihm eine Weihnachtszeit ohne diese Anregungen zum Kauf gefallend Soviel über das Allgemeine. — Was den speciellen Angriff auf das Daheim und unser Sortiment angeht, so möchten wir dem Hrn. Einsender rathen, init seinen Be hauptungen doch etwas correcter umzugehen. Wir würden dann seine Respectsversicherung um so dankbarer aufnehmen können. Es ist un richtig, daß das Daheim die Sorlimentshandlung seiner Hrn. Ver leger zur Besorgung der angezeigten Bücher empfiehlt. Nicht das Daheim thut das, sondern unser Sortiment thut es selbst durch ein Inserat, wie es jeder Andere, z. B. Hr. W. R. Langewiesche in Rheydt auch thun könnte, und wie das andere Sortimentshandlungen auch be reits gethan haben. Wenn der Hr. Einsender das Inserat für wirksam hält, so hindert ihn nichts, diese Rührigkeit unseres Sortiments nach zuahmen, und mir werden uns freuen, wenn recht viele Geschäfte das thun. Ebenso wenig ist er gehindert, durch geschriebenen oder gedruck ten Zusatz, Ausklebung, Stempelung rc. seine Firma vorab zu empfeh len. — Daß sich Niemand aus Rheydt und Umgegend an unser Biele felder Sortiment wenden wird, wenn er von Hrn. Langewiesche gut bedient wird, glauben wir annehmen zu dürfen, wie denn jene Anzeige überhaupt mehr die in buchhändlerischer Diaspora Wohnenden bezielt und beziclen kann. Velhagen L Klasing in Bielefeld und Leipzig. schon Nachfolgen. Selbstverständlich bin ich mit Vergnügen bereit, die Hand dazu zu bieten. Ob nicht ein Aufschlag von 5 Sgr. Pr. Quartal doch etwas hoch, bliebe gegenseitiger Erwägung und Verständigung Vor behalten! Mit freundschaftlicher Begrüßung Ihr ergebener W. Rob. Langewiesche. Indem ich den gerechten Beschwerden des Hrn. Langewiesche in allen Theilen vollständig beistimme, bin ich selbstverständlich sehr gern bereit, zur weiteren Durchführung des Lintz'schen Vorschlags mein Scherflein beizutragen. Eine Vereinigung über den in Aus sicht genommenen „Zuschlag für Besorgung der Wochen blätter ins Haus" ist für den von Hrn. Langewiesche angedeute ten eng ern Kreis bereits gesichert, und wird die Berechnung gleich mit Neujahr 1877 ins Leben treten. In weiteren Kreisen der Be rufsgenossen wird das Beispiel gewiß sofort Nachahmung finden, da zu einer so wirklich zeitgemäßen und gerechtfertigten Neuerung jeder Sortimenter, der einigermaßen zu rechnen versteht, die Hand bieten muß. Sollten wirklich durch solches Vorgehen einzelne Abonnenten abfallen, so wird der dadurch herbeigeführte geringe Verlust um so leichter zu verschmerzen sein, als der größere Theil des Publicums gegen einen Zuschlag, den die Post auch berechnet, nichts einwenden wird. Rob. Hoster. Zur Aufklärung. — I. In Nr. 274 d. Bl. werden die Fragen aufgeworfen: 1) Ist das königl. Kreisgericht zu Neu-Ruppin befugt, Held'sche Forderungen, aus denen sich mancher Sortimenter für seine Sendungen an Held decken konnte, zu verkaufen? 2) Werden sich Sortimenter, welche für ihren Verlag Forderungen an Held haben, in diese Bestimmungen ohne Weiteres fügen, oder lieber daraus bestehen, daß die gegenseitigen Forderungen compensirt werden? Die Beantwortung dieser Fragen ist sehr einfach und ergibt sich aus den einschlagenden Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches ganz klar und deutlich. Artikel 313—315. lauten im Auszug: 313) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen andern Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückhaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen aus Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz ge kommen sind, sofern er dieselben noch in Gewahrsam hat rc. 314) Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Retentionsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen: 1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen einge stellt hat rc. 315) Der Gläubiger, welchem das Retentionsrecht nach den Ar tikel» 313. oder 314. zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung des selben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zustehenden Gerichte gegen den Schuldner den Verlaus der Gegenstände zu beantragen; er kann sich aus dem Erlöse vor den andern Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch .gegenüber der Con- cursmasse des Schuldners. Demnach unterliegt es gar keinem Zweifel, daß das Kreis gericht von Neu-Ruppin keinen Sortimenter zur Herausgabe des Commissionsgutes zwingen kann, sofern dieser daselbst anzeigt, daß er von seinem ihm zustehenden Retentionsrecht Gebrauch machen will. Geht das Kreisgericht auf eine Compensation nicht ein, dann muß der Sortimenter bei dem Gericht, welchem er selbst unterfällt, klagen. Es ist aber kaum anzunehmen, daß das Kreisgericht eine Compensation zurückwcifen würde; dem Einsender dieser Antwort wenigstens ist es noch niemals vorgekommen, obschon er in der Praxis schon öfters ganz analoge Fälle durchzukämpfen hatte. Man hat wohl den Versuch gemacht, fein gutes Recht anzufechten, indeß es waren dies nur Einschüchterungsversuche; sobald man sah, daß Ernst gemacht wurde, gab die Coneursvertretung nach. ?. 649 *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder