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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1924
- Strukturtyp
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- 1924-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1924
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- Deutsch
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^ 243, 15. Oktober 1924. Redaktioneller Teil. Redaktioneller Teil (Nr. 16U.) Verein der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler. Bekanntmachung. Der Vereinder österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalien händler bringt zur Kenntnis, das; die Wirtschafts st elleöer Studenten der Hoch schulen Österreichs, Wien IV, Technische Hoch schule; das Wirtschaftsamt der Universität, Wien; das Wirtschaftsamt an der Hochschule der Studenten für Bodenkultur in Wien; die Wirts chafts stelle des Vereins deutscher Handelshochschule! in Wien den Handel mit Büchern aller Art ausgenommen haben, ohne im Besitz der in Österreich dazu erforderlichen behördlichen Kon zession zu sein. Die genannten Stellen bieten in öffentlichen Anschlägen alle Erzeugnisse des Verlagsbuchhandels mit einem Nachlaß von 15 bis 20?L vom Ladenpreis an. Die Belieferung dieser und ähnlicher Bllchervertriebsstellen darf nur im Sinne des A 3, Ziffer 3 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum er folgen (ohne Rabatt oder sonstige Vergünstigung). Wir warnen Verlag und Sortiment, diese Stellen mit Um gehung dieser Bestimmung der Verkaufsordnung zu beliefern, und wevden gegen jeden Verstoß unnachsichtlich und mit größter Strenge Vorgehen. Wien, den 9. Oktober 1924. Der Syndikus: vr. W i s l o s ch i l. Der Vorsitzende: W. Frick. Bekanntmachung. Die Firma Franckh'sche V e r l a g s h and l-un g W. Keller L Co. in Stuttgart überwies uns 300 Mark als erneuten Beitrag für die immerwährende Mitgliedschaft, weil der früher gezahlte Beitrag durch die Inflation wertlos geworden ist. Wir danken herzlichst für die hochwillkommene Zuwendung und geben unserer besonderen Freude Ausdruck über diese neue Form der Förderung unserer Arbeit. Möchten recht viele unserer zahlreichen immerwährenden Mitglieder, sofern sie dazu in der Lage sind, diesen Weg der Aufwertung im Interesse der Bedürftigen des Berufes bö sch r e i t e n ! Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. Max Schotte. Max Paschke. Reinhold Borstell. Friedrich Feddersen. Postscheckkonto: Berlin 140114 (Max Paschke, Schatzmeister d. U.-V.). Die Neparationsabgabe bei der Ausfuhr nach Frankreich. Nachdem die englische Regierung seit 9. September die Re parationsabgabe von 5^ wieder auf den ehemaligen Satz von 26?S erhöht hat, ist ihr die französische Regierung gefolgt. Mit Wirkung vom 1. Oktober ab erhebt auch sie bei direkter und indi rekter Einfuhr deutscher Waren 26?S des Warenwertes. Herriot wies in der Kammer am 23. August darauf hin, Frankreich leite hierbei lediglich die Absicht einer Erleichterung des Transfermechanismus. Die Abgabe bedeute ja keine Er höhung im Sinne eines Zolles; die Handelsbeziehungen zwi schen Frankreich und Deutschland würden in keiner Weise er schwert, denn die Rückzahlung an den deutschen Lieferanten gehe automatisch vor sich. Sicher tritt keine Preiserhöhung ein, Wohl aber eine Er schwernis sowohl für den französischen Bezieher, der sich den Re parationsschein vom Zollamt verschaffen muß, als auch für den deutschen Exporteur, der den Kaufpreis nicht voll von seinem Be zieher, sondern den vierten Teil davon erst über die deutsche Ab- rechnungsstelle mit Verzögerung erhält und dabei — mag die Erledigung auch noch so sehr beschleunigt werden — einen Zins verlust erleidet. Die Methode der Vorwegnahme von Reparationsleistungen durch die beiden Hauptgläubigerstaaten bedeutet aber eine ganz andere große Gefahr; sie widerspricht dem Grundgedanken des Sachverständigengutachtens über den Transfer. Die Übertragung der auf das Konto des Generalagenten für Reparationslieferun gen eingezahlten Summen soll auf zwei Arten erfolgen, als Bar übertragung im Wege des Devlsenkauses und durch Sachliefe- rungen. Die Wahl zwischen beiden soll dem Generalagenten und dem ihm beigeordneten Transferkomitee überlassen bleiben, da mit sie ihre Maßnahmen in Berücksichtigung der Währungslage Deutschlands treffen können. Die englische und französische Methode bedeutet eine völ lige Durchbrechung der Mitwirkung, die dem Transferkomitee zum Schutze der deutschen Währung eingeräumt ist. England mag für sein Vorgehen einen gewissen Rechtsan spruch auf seiner Seite haben, insofern es die ganze Zeit hindurch die Abgabe erhoben und sie nur im Interesse der deutschen Wäh rung eine Zeitlang wesentlich herabgesetzt hatte. Frankreich aber hatte von gleichen Maßnahmen, die es zunächst auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1921 ergreifen wollte, völlig ab gesehen. In einer Note der deutschen Regierung an die französische Regierung wird mit Recht darauf hingewiesen, daß eine dauernde Erhebung der Abgabe durch Frankreich nicht nur dem Sachverständigenbericht entgegenstehen, sondern auch im Widerspruch zum Londoner Protokoll stehen würde. Art. 4o der Anlage III zum Londoner Protokoll sieht die Möglichkeit einer Erhebung der Abgabe für die Gläubigerstaaten nur für eine gewisse Übergangszeit (d. i. die Zeit zwischen der ersten, bereits erfolgten Feststellung, daß die zur Durchführung des Sachver- ständigenplanes erforderlichen Gesetze in rechtsgültiger Form erlassen sind und der Reparationsagent eingesetzt ist, und zwi schen der zweiten Feststellung, wonach andere Bedingungen, Er richtung der Goldnotenbank, der Reichsbahngesellschaft ufw. er füllt sind) vor. In dem dort behandelten Zusammenhang wird von Maßnahmen der »anderen» alliierten Regierungen gespro chen, die dem englischen Reparation-Recoverh Act entsprechen. Vielleicht trifft zu, daß Frankreich die Abgabe überhaupt nur eingeführt hat, um bei den Verhandlungen über den Han delsvertrag ein Druckmittel in der Hand zu haben. Andere Staa ten, so voran Belgien, scheinen diese Absicht ebenfalls zu'ver- folgen; die Antwerpener Industrie soll einen dahingehenden An trag bei der belgischen Regierung gestellt haben. Will die Gegen seite den Boden des Vertragsrechtes nicht verlassen, so kann es sich jedenfalls nur um eine Übergangsregelung han deln; bis zum Ablauf dieser Zeitspanne müssen sich deutsche Regierung und deutsche Industrie mit der Abgabe und den durch sie geschaffenen Erschwerungen abfinden. Der Reichsfinanzminister hat zur Durchführung eine aus einem einzigen Paragraphen bestehende Verordnung über die Erstattung der von der französischen Regierung erhobenen Re parationsabgabe vom 8. Oktober 1924 (Deutscher Reichsanzeiger vom 9. Oktober 1924) erlassen. In ihr wird allenthalben auf die Verordnung über die Erstattung der von der englischen Regie- rung erhobenen Reparationsabgabe vom 8. September 1924 (Bbl. Nr. 215 vom 12. September 1924) Bezug genommen. Nur deren Z 6 ist nicht mit angeführt; er behandelt die Erstattung lSW'
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