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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1924
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- 1924-10-15
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- 15.10.1924
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I39122örsenblatt f. d. Dtschn. vuchhandel. Redaktioneller Teil. 243, 15, Oktober 1924, von Spitzenbeträgen und spielt deshalb jetzt keine Rolle mehr, weil zufolge per angeführten Verordnung vom 6, September 1924 die Abgabe in bar ersetzt wird. Es gilt darnach für di« französische Abgabe kurz folgendes: Die Erstattung erfolgt bar in Reichswährung durch Zahlung auf Postscheck« oder Reichsbankgirokonto gegen Vorlegung der Gut scheine, die der französische Bezieher dem deutschen Lieferanten zu übersenden hat. Umgerechnet werden die Markbeträge nach dem letzten amtlichen Frankenturs, der zur Zeit der Abgabe der erforderlichen Erklärungen des französischen Importeurs gegen über der zuständigen Zollbehörde bekannt ist, Erstattungsstelle für die Lieferanten ist das Reichskommissariat für Reparations lieferungen, Abt, Friedensvertragabrechnungsstelle, Berlin W 9, Potsdamer Sir. 10/11, Bei Einreichung der Gutscheine ist ge nau anzugeben, an wen und auf welchem Wege (Postscheck oder Reichsbankgiro) Zahlung gewünscht wird. Eine Verzinsung fin det nicht statt; es werden aber auch keine Gebühren mehr berech net oder Abzüge vorgenommen (früher 2^), Die Beträge sollen mit möglichster Beschleunigung überwissen werden; die Frist vom Tage der Einreichung an soll nicht länger als 4 bis 6 Tage sein. Es empfiehlt sich, falls sie nicht innegehalten wird, sofort zu reklamieren. Die Reichsregierung behält sich ausdrücklich vor, die Be stimmungen nach Ablauf der Übergangszeit abzuändern. Aus die grundlegende Verordnung vom 3. März 1924 ist weder in der Verordnung vom 8. Oktober noch in der vom 8, September Bezug genommen. Sicher bilden sie aber mit jener ein einheitliches Ganzes. Deshalb wird vor allen Dingen die Androhung von Strafen für den Fall von Umgehungsversuchen auch auf die fran zösische Abgabe anzuwenden sein. Von einer Freigrenze ist weder bei der Neuregelung der englischen noch bei der französischen Abgabe etwas gesagt. Bei längerer Geltungsdauer wird nicht nur aus Billigkeitsgründen, sondern auch aus geschäftlicher Rücksichtnahme eine solche zu for dern sein. Daran hat der Buchhandel mit Rücksicht aus seinen Kleinverkehr ein besonderes Interesse, vr, H e tz. Rechtsschutz für Subskriptionswerke. Von Justizrat Samulon, Potsdam, Die Herausgabe großer vielbändiger wissenschaftlicher Buchwerte läßt sich öfters nur auf dem Wege der Subskrip tion ermöglichen und finanziell sicherstellen. Es soll von vorn herein die Gefahr abgewandt werden, die häufig umfangreiche und für die Wissenschaft sehr wichtige Unternehmungen bedroht: daß sie mitten im Erscheinen aus finanziellen Gründen einge stellt werden müssen und ein Torso bleiben. Zweifellos schützt die nötige Zahl der Subskribenten selbst den einzelnen Subskri benten vor dieser Gefahr, Nicht weniger häufig aber tritt der Fall ein, daß im Laufe des Erscheinens diesen oder jenen Sub skribenten die Subskriptionsbestellung reut und er unter allen möglichen Vorwänden versucht, sich davon zu befreien. Es liegt im Interesse des Buchhandels, eine Rechtssicherheit zu erhalten; hierfür ist das hiermit mitgeteilte, jüngst ergangene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 1924, Aktenzeichen 3, S, 72/24, bedeutungsvoll. Eine Buchhandelsfirma ließ sich auf eine Abbestellung sei tens eines Bestellers eines teilweise in der Inflationszeit be reits abgenommenen Subskriptionswerkes nicht ein und ver langte die Zahlung für den zuletzt übersandten Band eines Subskriptionswerkes, die vom Subskribenten verweigert wurde. Der Subskribent erhob vor dem Amtsgericht Potsdam Wider klage auf Feststellung, baß er nicht mehr verpflichtet sei, die eine ganze Reihe von Jahren zurück liegende Subskriptions be st ellung aufrecht zu erhalten. Das Amtsgericht Potsdam entschied jedoch, daß dem Subskribenten ein Rücktritt von seiner Bestellung nicht zugebilligt werden könne. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch das mitgeteilte Urteil zurückgewiesen. Von allgemeinem Interesse wird die nachstehende auszugs weise Begründung sein, die den besonderen Verhältnissen des Buchhandels in bedeutendem Maße gerecht wird. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und frist- und formgerecht ein gelegt und gemäß K 519 ZPO, begründet worden, Ihr war aber der Erfolg zu versagen. Wie die Klägerin mit Recht ausgeführt hat, begründet ein Subskriptionsvertrag, wie ihn der Beklagte durch Bestellung des Handbuchs der Kunstwissenschaft am 30. Mai 1919 mit der Klägerin abgeschlossen hat, einRechts- verhältnis eigener Art, Entsprechend sind die zwischen den Vertragschließenden sich ergebenden vertraglichen Rechte und Pflichten besonders zu beurteilen. Hierbei ist nicht nur auf das Verhältnis der einzelnen Subskribenten zum Verleger Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf die Gesamt heit aller Subskribenten, Zweck der Subskription ist es, das Erscheinen eines großen Buchwerkes zu ermöglichen und wirtschaftlich im voraus sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zweckes muß an dem Grundsätze »pacta sunt ssrvsnäa« weit gehend festgehalten werden. An die rechtlichen Voraussetzungen für den Rücktritt eines Vertragsteils vom Vertrage sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Einzel-Sudskribent eines großen in zahlreichen Einzellieferungen erscheinenden wissenschaftlichen Verlagswerkes, an dessen Fertigstellung eine ganze Anzahl von Gelehrten arbeitet, muß schon in normalen Zeiten damit rech nen, daß die für das Erscheinen der einzelnen Lieferungen ver einbarten Zeiten nicht immer innegehalten werden können, und kann aus Verstößen des Verlegers in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres unter Berufung auf Z 326 BGB seinen Rücktritt vom Vertrage erklären. Wollte man dies zulassen, so würde der mit dem Vertrage erzielte Zweck nicht nur zumNachteile des Verlegers, sondern auch zum Nachteile der nicht zurücktretenden Mit-Subskribenten unter Umständen vereitelt werden. Im vorliegenden Falle kommt dazu, daß der Ver trag Ende Mai 1919, also zu einer Zeit geschlossen worden ist, in der die Geldentwertung dauernd fortschritt, Streike und Un- ruhen das Wirtschaftsleben bedrohten und der Ausblick in die Zukunft ein sehr ungewisser war. Wenn der Beklagte damals einen derartigen Vertrag einging, mußte er vermehrt mit einer mehr oder minder erheblichen Verzögerung des Erscheinens des Werkes rechnen. Er kann sich deshalb überhaupt nicht auf einen Verzug der Klägerin berufen. Auch der Umstand, daß die Klägerin entsprechend der fort schreitenden Geldentwertung die Preise für die einzeln erschei nenden Lieferungen des Werkes nominell erhöht hat, wozu sie nach Treu und Glauben und dem vom Reichsgericht in zahl reichen Entscheidungen vertretenen Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung bei zweiseitigen Verträgen be rechtigt war, gibt dem Beklagten kein Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Wenn auch das Reichsgericht in mehreren Ent scheidungen einen solchen Rücktritt bei anderen Verträgen, z, B. Pacht, Miete, Kauf für zulässig erklärt hat, so kann doch der Ansicht des Reichsgerichts für den hier in Rede stehenden Fall mitRücksichtaufdiebesondererechtlicheNatur derartiger Subskriptionsverträge nicht bei gestimmt werden. Die Berufung war demnach, wie geschehen, zurückzuweisen, wobei über die Kosten der Berufung gemäß H 97 ZPO, erkannt worden ist. Das Stich- und Schlagwortregister ^ des Deutschen Bücherverzeichnisses 1911—1820*). Eine Besprechung von vr. Hans Schleimer, Oberbibliothekar an der Universitätsbibliothek in Graz. Da dieses Register nunmehr ein volles Jahrzehnt der im deutschen Buchhandel erschienenen Literatur umfaßt, dürfte es an der Zeit sein, ihm eine kurze Besprechung zu widmen, *s Bücherverzeichnis, Deutsches, Eine Zusammenstellung der tm deutschen Buchhandel erschienenen Bücher, Zeitschriften und Landkarten, Mit einem Stich- und Schlagwortregister, bearbeitet von der Biblio graphischen Abteilung des Börseuvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Ler-8°. Leipzig 1911 ff. Verlag des Börsenvereins der ^ Deutschen Buchhändler zu Leipzig,
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