Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1876
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- 1876-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1876
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daß der hiesigeMagistratHrn.Streller nichts geschrieben habe, was eine derartige Berufung auf ihn rechtfertige. Hat nun Hr. Streller dennoch ein solches Papier in Händen, so be stätigt dies Factum nur meine vorstehenden Ausführungen. Mit Hrn. Streller ein herzliches Vcrhältniß anzuknüpsen, wozu er schließlich einladet, oder gar ihm meine Commissionen zu über geben, habe ich gar keine Lust, obgleich die mir von ihm kürzlich übersandten Bedingungen sehr günstig scheinen. Hr. Streller liebt die Zweideutigkeit und die Seitenwege, während ich gern Jedermann offen ins Auge schaue, wir passen also nicht für einander. Wenn mir aber Hr. Streller seine Gegnerschaft in Aussicht stellt, so fürchte ich selbst einen verzweifelten Kampf nicht, zu dem cs aber nach einem bekannten Sprüchwort wohl schwerlich kommen dürfte. Neusalz a. O. H. G. Lange. Eine Rechtsfrage. kauft im Jahre 1872 ein Sortimentsgeschäft und über nimmt u. a. für eine juristische Bibliothek die Lieferung von Fort setzungen, welche theilweise vorausberechnet, als Rest nachzuliefern waren. -1. hielt sich zur Weiterlieferung der in unregelmäßigen Zwischenräumen periodisch erscheinenden Werke, da eine Abbestellung nicht erfolgt war, nach geschäftlichem Usus für berechtigt. Die Fort setzungen — mit alleiniger Ausnahme eines zur Ansicht übersandten Buches — wurden pünktlich weiter geliefert, die Rechnungen jähr lich zweimal, im Januar und Juli übersandt, und da keineZahlung erfolgte, im vorigen Jahre mit brieflichen Mahnungen begonnen. Endlich, Ende September o. bequcmt man sich, die letzte der selben zu beantworten mit der Eröffnung, daß die Anschaffung der Werke seitens der Bibliothek nicht intendirt und die zeitige Vorle gung der betreffenden Pallete und Rechnungen durch den zustän digen Beamten übersehen sei; wenngleich ein Verpflichtungsgrund zur Annahme der unbestellten Bücher nicht bestehe, so wolle man dennoch einen Theil derselben ankaufen, unter der Voraussetzung, daß der andere zurückgcnommen werde, doch nur unter dieser Voraus setzung, da andernfalls die Verwerfung dieses Kompromisses eineZur- dispositionsstcllung sämmtlicher Sendungen zur Folge haben müsse. L,. weist dieses Anerbieten zurück und verlangt Zahlung für die ganze Forderung. Es wäre gewiß von allseitigem Interesse, wenn diese für den Sortimentsbuchhandel eminent wichtige Frage von competenter Seite beleuchtet würde. — Rechtsgrundsätze des Reichs-Oberhandelsgerichts.*) Der Verlagsvertrag gehört nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht zu den Verträgen über Handlungen, bei welchen Ver trägen jeder Theil, wenn der andere Contrahent die Erfüllung ver weigert, sofort vom Vertrage zurücktreten kann. In dieser Be ziehung hat die Reichsgesetzgebung nichts geändert. — Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Verleger nicht allein zur Ver vielfältigung des Werks auf seine Kosten und zur Zahlung des bedungenen Honorars, sondern auch zur Verbreitung des Werks im Wege des Buchhandels. Eine Weigerung des Verlegers, das Werk zu verkaufen, enthält daher eine Verweigerung der Vertrags erfüllung. Misrellcn. Ein Notabene für den Verlagshandel. — Diejenigen Herren Verleger, die eine recht „angenehme Geschäftsverbindung" anzuknüpfen wünschen, möchte ich auf die Firma I. Plambeck in Oldenburg aufmerksam machen. Diese Firma ersuchte ich um Zahlung 's Aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" mit gefälliger Er- lanbniß der Verlagshandlung abgedruckt. eines mir aus Rechnung 1875 zustehenden Saldorestes und ließ da bei die Bemerkung einfließen, daß ich nöthigen Falles klagen werde. Auf eine derartige Eventualität scheint Plambeck ganz speciell ein gerichtet zu sein, wie ans seinem, an mich gerichteten Briefe vom 27. August hervorgeht und den ich hier im Auszuge folgen lasse, da er die Interessen der ganzen Verlegerwelt berührt: Pressirt dies jo sehr, daß Sie ein gerichtliches Vorgehen wünschen, so kann ich Ihnen dies allerdings nicht wehre», möchte aber zu bedenken geben, daß eine Klage wegen mangelnder Executionsobjecte resultatlos verlausen dürfte, da ich unverheirathet, und zur Miethc wohne, kein eigenes Mobiliar besitze, meine ganze Einrichtung dem Haus- wirth, als erstem Psandgläubiger zustcht, der vorhandene Büchervorrath Eigcnthum der Verleger ist und von diesen im Wege des Interventions- Prozesses reclamirt wird. — Gelüstet Ihnen dennoch nach einer Klage, so wird der Gang folgender sein: Mandat mit lltägiger Frist, Kosten für Sie, Widerspruch-Termin, wozu Sie erscheinen oder einen Anwalt annehwen und bezahlen müssen. Contumacial-Erkenntniß, Restitutions- gcsuch, innerhalb 6 Wochen neuer Termin, Erkenntniß, 6 Wochen Frist bis zur Rechtskraft, Pfändung durch Ausschreiben einiger Monats schriften, 6 Wochen Zeit bis zum Verkauf, Beschlaglegung durch den Hauswirth, Intervention der Verleger u. s. w. Resultat 00,000. Es dürfte wohl ein zeitgemäßes Verlangen sein, ähnliche Vor kommnisse zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, damit Jedem da durch Gelegenheit geboten wird, sich vor Nachtheilen zu schützen. Elberfeld. 8. ll. Vorsicht! — Jn Naumburg's Wahlzettel Nr. 236 ist das Er scheinen eines Werkes: „Vor Straß bürg und Paris. Franzö sische Bilder und Skizzen rc. von L. Herwarth von Bitten selb" angekündigt. Nach derbeigefügten Empfehlung der Vcrlagshandlung zu schließen, könnte der Verfasser kein anderer sein, als der berühmte Feldmarschall dieses Namens. Dieser heißt jedoch Eberhard mit Vornamen, weshalb wir den Herren College,: empfehlen, die Annonce mit der nöthigen Vorsicht aufzunehmen. G. in B. Ein Curiosum. — lieber eine soeben in ihrem Verlag er schienene kritische Studie des Generals über das (deutsche) Generalstabswerk sandte eine Berliner Handlung durch Vermitte lung einerAnnoncen-ExpeditionJnserate an verschiedene militärische Zeitschriften, darunter auch an den „Llouitsur cks lurmös" in Paris. Darauf erhielt dieselbe von der fraglichen Expedition folgendes Memorandum: „Ich empfange soeben die Nachricht, daß die Auf nahme Ihrer Annonce im „Nonilsnr äs llürmbs" in Paris nur gegen vorherige Prüfung des Werkes durch den fran zösischen Kriegsminister erfolgen kann!" — Soweit es sich jetzt übersehen läßt, hat der bekanntlich verun glückte letzte Berliner Setzer-Strike dem Verbände der Setzer Deutschlands die Summe von 180,000 Mark gekostet, für welches Opfer zu Gunsten der Setzer auch nicht das Geringste erreicht worden ist. Beim Beginne des Strikes erhielt jeder Setzer, der die Arbeit verlassen hatte, wöchentlich aus der Vereinscasse 8 Thlr. Schon nach Verlauf der zweiten Woche aber zeigte sich, daß die fortgesetzte Zah lung einer solchen Summe bei dem Stande der Casse, und obwohl einzelne deutsche Städte, z. B. Hamburg, in der ersten Zeit bis zu 800 Mark wöchentlich der Berliner Strike-Casse zusendeten, nicht länger geleistet werden könne. Es wurden 6, dann 4 und endlich 3 Thlr. wöchentlich gezahlt, von welcher Summe natürlich weder die vcrheiratheten noch die unverheirathetcn Setzer ihren Lebensunter halt in Berlin zu bestreiten vermögen. Der Schaden, den die jetzt zur Arbeit zurückgekchrten Berliner Setzer durch ihre Arbeitsein stellung erlitten haben, wird für sie noch auf Jahre hinaus fühlbar sein, und sie sicher von einer Wiederholung einer so unvolkswirth- schaftlichen Handlungsweise abhalten. (Lpz. Tagebl.)
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