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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1876
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- 1876-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1876
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- Deutsch
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3536 Nichtamtlicher Theil. 228, 2. October. erschienen Diener des Jncus vor dem Schultheiß und Stadtgericht in Basel, um die Forderung ihres Herrn weiter zu treiben. Cleßgi wußte aber einem Richtcrspruch auszuweichcn. Inzwischen kam einer, genannt Uli Wartemberg, nach Basel, von dem Jncus wußte, daß er dem Küffer sechs Gulden schulde. Jncus griff nun auf diese Schuld, und erlangte vom Gericht, daß ihm diese Summe zu- gesprochen wurde. Nicht so leicht wurde es Jncus in seinem Prozeß mit Schösser. Jener sprach eine Anzahl gedruckter Bücher an, die Schöffer und sein Geschästsgenosse Conrad Henki von Gudesperg*), beide Einwohner von Mainz, als ihr Eigenthum erklärten. Ob es Bücher, die sic selbst gedruckt, oder ob es Erzeugnisse anderer Ofsicinen waren, ist nicht ersichtlich. Schöffer handelte nämlich auch mit den Ausgaben anderer Drucker, und kann als der erste deutsche Buchhänd ler gedruckter Werke angesehen werden. Die Sache kam an das Hof gericht von Rotwil, das durch Richterspruch die Bücher dem Jncus zuerkannte. Jncus stand seinerseits gegen einen Baseler Bürger Namens Werlin (Werner) Meiglin in Schuldverpflichtung, und sein Procurator Heinrich Roner, Fiscal des Hofgerichts, übergab ihm die Bücher an Bezahlung seines Guthabens in dem Sinne, die selben zu verkaufen, aus dem Erlös sich bezahlt zu machen und seine für Jncus eingegangenen Verpflichtungen zu lösen. Sollte noch etwas übrig bleiben, so habe Meigli es dem Advocaten, wohl an Bezahlung seiner Anwaltsgebühren, zu übermitteln. Schöffer und Henki appellirten aber gegen den Gerichtsspruch von Rotwil, und zwar thaten sie es vor dem geistlichen Gericht des Bischofs von Basel. Dasselbe belegte die Bücher mit Arrest, und legte sie bei einem Geistlichen in Basel, der die Angelegenheit Schöffer's vor dem geistlichen Gericht vertrat, hinter Recht. Da nahm Jncus dem Geistlichen die Bücher mit Gewalt weg und brachte sie zu seinen Händen. Wenn auch die weltliche Regierung das Walten des geistlichen Gerichts gerade zu dieser Zeit fort und fort zu beschränken bestrebt war, so konnte sie als Obrigkeit einem solchen Act der Selbsthilfe nicht ungeahndet zusehen. Sie ließ den Jncus ergreifen, ins Gefängniß legen und brachte die Sache vor das weltliche Gericht. Nach Anhörung seiner Verantwortung und des Richterspruches von Rotwil und Bericht über die ganze Ange legenheit wurde er aber in Bezug auf seinen Gewaltact vom Ge richte sreigesprochen, und darum von der Regierung wieder aus dem Gefängniß entlassen, nachdem er eine Urfehde hatte schwören müssen. Da die Bücher aber sowohl von Jncus und Meyli als von Schöffer und Henki angesprochen wurden, so belegte sie die Regie rung mit Beschlag, unv brachte diese Frage gesondert vor ihr Ge richt. Und dasselbe erkannte, daß Jncus seine Ansprüche vor die sem Gericht anhängig machen solle. Er weigerte sich aber, und wandteein: er sei nicht schuldig, seine erlangten Rechte weiter zu rechtfertigen. Als er später nochmals schriftlich die Herausgabe der Bücher verlangte, wies ihn Basel neuerdings an: den Rechtshandcl da gerichtlich weiter zu führen, wo er ihn angefangen. Zu diesem Zweck sandte ihm die Regierung einen Geleitsbrief zu, ungefährdet nach Basel vor Gericht zu kommen, sich da aufzuhalten und wieder an seinen Wohnort zurückzukehren. Jncus ging nicht darauf ein, und erhob neuerdings, diesmal gegen die Regierung von Basel, Klage bei Gras Johann v. Sulz, *) So wird der Name von Schöffer's Affociä in den von mir be nutzten ungedruckten Acten des Baseler Staatsarchivs geschrieben. In den Empfehlungsbriefen und Fürschreiben vom Kaiser Friedrich HI. und dem Kurfürsten von Mainz von 1475 heißt er Conrad Henlif; in einer Ordonnanz König Ludwig's XI. von Frankreich vom nämlichen Jahr wird er Hanequis genannt. Die Association zwischen Schöffer und Henlif oder Henki (Hänggi) bestand schon 1475. Siehe das Weitere darüber bei Falkenstcin S. 145 rc. des heiligen Reiches Hofrichter zu Rotwil, und verursachte ihr so Kosten und Schaden im Betrage von mehr als hundert Gulden. Schöffer und Henki trugen inzwischen die Sache dem Bischof von Mainz vor, und ersuchten ihn um seine Dazwischenkunft. Der selbe sandte einen Boten an den Rath von Basel, legte demselben zu Gunsten seiner Angehörigen sprechende Actenstücke vor, und stellte das schriftliche Gesuch: den Jncus, von dem er glaubte, er befinde sich noch im Gefängniß, nicht freizulassen, bevor seinen Schützlingen die ihnen weggenommenen Bücher zurückgestellt und ihnen für ihren erlittenen Schaden Ersatz geleistet sei. Falls Jncus mit einem der beiden da in richterliche Verhandlungen eintreten wolle, wo sie seß haft wären, sicherte der Bischof die Ausstellung eines Geleitsbriefes für ihn zu. Um allen Parteien weitere Mühe zu ersparen und vorzubeu gen, daß zu den bisherigen bedeutenden Kosten des Prozesses, namentlich für die beiden Mainzer und den eigenen Mitbürger, nicht noch größere Kosten auflaufen, machte dann die Regierung von Basel den Vorschlag zu einer gütlichen Verständigung. Aber sowohl Schöffer und Henki, als auch der Bischof von Mainz ver warfen den Vergleichsversuch und wandten sich neuerdings schrift lich an Basel. Der Bischof verlangte vorher von Basel, den Meyli anzuhalten, seinen „Untersaffen" das Ihrige sammt den erlittenen Kosten zurückzuerstatten, oder die Bücher, von denen er glaubte, sie befinden sich in den Händen Meyli's, in seine, des Rathes, oder in andere Verwahrung zu stellen, ihnen (Schöffer und Henki) gemäß ihrer Appellation vor dem Bischof von Basel Recht angcdeihen und ihren Procurator und Advocaten unvergewaltiget zu lassen. Auch Henki und Schöffer ersuchten den Rath von Basel: ihnen zu gönnen, gegen ihre Gegenpartei Recht zu suchen, und nicht zu gestatten, daß ihre Advocaten und Procuratoren „stellig gemacht" werden. Dem Erzbischof von Mainz antwortete der Rath von Basel bezüglich der Appellation an den dortigen Bischof: es sei dort ein geübter Ge brauch, welcher Fremde vom weltlichen Gericht appelliren wolle, der möge es wohl thun vor dem römischen Kaiser oder dem Rath und seinen dazu ausgestellten Commissgrien, und es geschehe dort nicht vielmal anders, „welcher guten Gewohnheit und Herkommen sich aber die Euern nicht gebraucht haben. Und wiewohl Ew. Gnaden Hintcrsässen solcher unserer guten Gewohnheit und Herkommen Wohl hätten mögen Nachkommen und ihr Recht damit erlangen, jedoch so haben wir ihnen ihre Appellatz vor unfern gnädigen Herrn von Basel nicht unkräftig gemacht; denn, wenn sie untaug lich ist, so haben sie sich selber daran und an ihren Rechten gesäumt, weil sie die Appellatz nicht exequiert haben wie Recht ist". Der Vorwurf der Vergewaltigung der Rechtsanwälte wurde als unbe gründet zurückgewiesen und der Bischof ersucht, sich nochmals zu verwenden, daß Schöffer und Henki die gütliche Verständigung eingehen. Dem „ehrsamen Cunrad Henki von Gudesberg und Peter Schöffer von Gernsheim" antwortete der Rath: „Lieber Cunrad und Peter! Ihr möget das Zutrauen zu uns haben, daß wir gar nicht begehren Euch oder Andern ihres Rechts Abbruch oder Ver hinderniß zu thun. Denn wozu Ihr Recht bisher gehabt und nach mals haben möget, mögen wir Euch Wohl gönnen. Wir wollten auch nicht Eure Advocaten und Procuratoren mit Wissen vergewal tigen lassen. Aber, da Ihr wissen möget, daß wir der Sache halb allein darum, weil wir Euch zu Förderniß Eures Rechts dadurch, daß wir Eure durch Jncus angefochtenen Bücher »stellig« gethan haben zu Recht, Eure Einrede dazu zu thun, in merklichen Kosten und Schaden gekommen sind, und wir im Allerbesten Euch und unfern Burger Werli Meyli weitere Mühe und Kosten zu ersparen versucht haben, Euch beiderseits in Ruhe zu setzen, wären wir der zweifellosen Zuversicht gewesen, daß Ihr Euch davon nicht fern gehalten hättet. Und weil wir auch noch jetzt nicht anderes von
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