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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1876
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- Deutsch
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224, 27. September. Nichtamtlicher Theil. 3467 bei Richter in Hamburg erschienene Werke demnächst bei Campagne in Tiel im Nachdruck erscheinen sollen (lXisn^sblack vor äsn boskbanäsl 1876 dir. 75). Vivat ssguous! Wer bürgt uns dafür, daß nicht demnächst Auerbach, Spielhagen u. A. m. an die Reihe kommen? Was hilft es uns, wenn die ehrlichen Männer drüben in anerkennenswerther Weise das Vergreifen ihrer eigenen Lands leute an fremdem Eigenthum in schärfster Weise tadeln, wie es Herr Nijhoff im Haag in der holländischen Buchhäudlerzeitung thut*). Was hilft es uns? Es wird ruhig weiter nachgedruckt! Leute, welche in unmoralischer Weise Mängel in der Gesetzgebung für ihren Vortheil ausbeuten, wird es, allen Bessergesinnten zum Trotz, stets geben, und, wie die Sache nun einmal zwischen Deutschland und Holland liegt, muß es unser Bestreben sein, fortgesetzt sowohl unserer Regierung wie der holländischen die Verpflichtung des gegen seitigen Schutzes geistigen Eigenthums vorzuhalten, damit endlich ein erträglicher Zustand in den literarischen Handelsbeziehungen der beiden Länder zu einander geschaffen wird. Rechtsfällr. Verbreitung von Verlagswerken: Pflicht des Ver legers. — Das Reichs-Oberhandelsgericht hat eine für Autoren und Verleger höchst wichtige Entscheidung getroffen. Wie aus früheren Mittheilungeu schon bekannt, hatte der Stenograph Roller in Berlin 1873 ein Lehrbuch der Arends'schenStenographie heraus gegeben. Die Auflage dieses Buches wurde nun von Concurrenten dem Verleger des Roller'schen Merkchens, P. Gustedt, in einer Stärke von noch 1800 Exemplaren bald nach deren Erscheinen ab gekauft. Außerdem ließen dieselben sich von Gustedt den mit Roller geschlossenen Verlagsvertrag dergestalt cediren, daß sie jetzt selbst Verleger des Roller'schen Buches wurden. Roller war mit dieser, ohne sein Wissen und gegen seinen Willen vor sich gegangenen Cedi rung keineswegs einverstanden, betrachtete dieselbe vielmehr als einen Vertragsbruch seines Verlegers und forderte Gustedt zur so fortigen Herausgabe einer neuen Auflage auf, weil die erste verkauft sei. Da aber Gustedt erklärte, er habe sich verpflichtet, dies nicht zu thun und da kein Exemplar käuflich zu erlangen war, so gab Roller eine zweite Auflage seines Buches im Selbstverlag heraus. Jetzt wurde gegen Roller wegen Nachdrucks denuncirt und die Staats anwaltschaft erhob in der That die Anklage gegen Roller. In erster Instanz wurde Roller freigesprochen, weil Gustedt mit dem Vertrage nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten des Verlegers über nommen, aber gegen die vornehmste Pflicht des Verlegers dem Autor gegenüber — die möglichste Verbreitung des Berlagswerkes — verstoßen habe. Damit sei der Vertrag gebrochen und auch Roller nicht mehr an denselben gebunden, vielmehr zur Selbstherausgabe einer zweiten Auflage befugt gewesen. Der Staatsanwalt appellirte gegen dieses Erkenntniß; aber auch das Kammergericht bestätigte das auf Freisprechung und Aufhebung der Beschlagnahme lautende Er- *) Der fragliche „Protest" von Hrn. Martinus Nijhoff ä. <l. 16. Septbr. lautet wörtlich also: „Nach allem, was im vergangenen Jahre über den Nachdruck ausländischer Bücher hierzulande gesprochen und geschrieben ist, wird es aus Viele gleichwie auf mich einen traurigen Eindruck gemacht haben, zu hören, daß die Firma Campagne in Tiel in kurzem einen Nachdruck von R. Hamerling's Werken, deren Original ausgabe bei Richter in Hamburg erscheint, veröffentlichen wird. Hat man sich hier mit Recht über die Behauptung unserer Collegen in Deutsch land beklagt, daß der niederländische Buchhandel grvßentheils aus Nachdruck besteht, — diese Thatsache gibt dieser Behauptung neue Nahrung. Das Gesetz mag bis jetzt den Nachdruck deutscher Bücher zulassen, — die Nichtachtung vor einem fremden Recht ist und bleibt eine ungehörige That. Ich habe, zumal in jetziger Zeit, geglaubt, Protest erheben zu zu müssen gegen die Handlungsweise des Hrn. Campagne und fordere meine Collegen auf, mir hierin zu folgen, indem sie den Verkauf von Campagne's Nachdruck so wenig wie möglich unterstützen." kenntniß erster Instanz. Dennoch legte nunmehr der Oberstaatsan walt die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das zweite freisprechende Er kenntniß ein, um die Frage: ob ein Verleger sein Verlagswerk unter allen Umständen zu verbreiten genöthigt sei, prinzipiell zur Ent scheidung zu bringen. Das Reichs-Oberhandelsgericht hat aber die Nichtigkeitsbeschwerdeverworfen und die Erkenntnisse der beiden ersten Instanzen einfach bestätigt. (Der liter. Verkehr.) Misccllen. Zudem Artikel in Nr. 212 d. Bl. „Zum heutigen Schleuder - wescn". — Der Einsender dieses schließt sich aus vollem Herzen den Ausführungen des Verfassers jenes Artikels an, welcher gipfelt in den Worten: „Entweder die jetzige Organisation des Buchhandels bleibt erhalten — oder Bücher werden wie jede andere Waare gehandelt (je größer das Quantum, je billiger)." Der Verleger, der zugleich Kaufmann ist, muß diesem letzteren Grundsätze huldigen, wenn er sein Capital kaufmännisch, d. h. 2—3 Mal im Jahre umsetzen will, und das muß er erzwingen, wenn er bestehen will. Ihm kann nicht gedient sein damit, daß der Sortimenter 1 Exemplar seiner Artikel in Commission verlangt, und allenfalls das Werk vom Regal her unternimmt, wenn ein eintretender Käufer es verlangt; verlangt durch die Selbsthilfe (Inserate) des Verlegers. Soweit es Ver lagsartikel betrifft, die nicht in gewohnter Maschinerie zur Ansicht gesandt werden, geschieht von den wenigsten Sortimentern etwas für den Absatz. Der Verleger selbst muß seine Werke öffentlich aus bieten, wenn er nicht Maculatur gedruckt haben will. So lange nun diese Organisation nicht reformirt ist, muß er seine Bücherpreise so hoch über den Herstellungswerth dem Commissions-Sortimenter stellen, um auf die Kosten für Inserate und schließliche Saldo-Verluste zu kommen. Kommt nun ein Engros-Sortimenter, der gegen Casse oder Accept (in diesem Falle annehmbar) einen großen Posten erwerben will, so wird der Verleger, sobald er nicht dem alten, unkauf männischen Zopf anhängt, einen billigen Preis machen, denn mit einem Posten von 100 Exemplaren ä 10 baar auf den Tisch gezählt, kann er mehr machen, wie mit 100 Exemplaren ä 18 auf Meßconto, welche zum Theil nicht einmal dann prompt bezahlt werden, zum Theil überhaupt im Buche stehen bleiben (Concurse rc.). Das Mehr, welches der unrationelle Sortimenter für ein einzeln zum Rechnungspreise bezogenes Exemplar zur Oster messe bezahlt, deckt dem Verleger den Nachlaß am Partiebezuge; deshalb muß die Organisation des Buchhandels eine andere werden. Sie wird eine andere werden, wenn die Sortimenter ihre Existenz angegriffen finden werden, wenn Klagen über Schleuderei sich recht oft wiederholen. Schreiber dieses hat bereits vor Jahren darauf hingewiesen, daß nur durch Association der Sortimenter unter sich, nur durch ihre (bezirksweise) Vereinigung zum Zusammenbezuge von Partien vom Verleger ihr Geschäft gehoben werden kann. Was der Verleger dem Engros-Sortimenter gewährt, gewährt er sicher ebenso gern der Association einer Anzahl Sortimenter. Einsender dieses hat ebenfalls ein Sortimentsgeschäft in einer großen Stadt und bezieht seinen Bedarf an Zeitschriften und Lieferungswerken rc. trotzdem von einem Engros-Sortimenter, weil er durch diesen Bezug mehr verdient als bei directem. Den geringen Mehrbetrag über den Nettopreis des Verlegers spart er an Emballage, Jncasso- und Porto- Berechnungen des Commisstonärs mehr als doppelt. Er versteht aber zu rechnen. Mögen die Sortimenter es ebenso machen (durch Association) und die andere Organisation des Buchhandels ist zu Aller Nutz und Frommen sofort da. X. Eine Versammlung von amerikanischen Biblio thekaren. — Unter den infolge der Dampfschiffe und Eisenbahnen überall stattfindenden Ausstellungen und Versammlungen vermißte 473*
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