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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1912
- Strukturtyp
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- 1912-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1912
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- Deutsch
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8952 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 11t, 14. Mai 1912. Verband. Während einzelne Kreisvereine sich zu einer Er höhung bereitfanden, sie sogar bereits zur Durchführung ge bracht hatten, andere sie von der Abhaltung der Herbstver sammlung abhängig machten, stand der größere Teil aus dem Standpunkte, solange von einer Erhöhung absehen zu müssen, als Leipzig, Berlin und Oesterreich ihrer Beitragspflicht mit einem nicht im Verhältnis zu ihrer Bedeutung und der Zahl ihrer Mitglieder stehenden Pauschale zu genügen suchten. Dagegen war man sich, wie erwähnt, ohne Ausnahme klar darüber, wie notwendig die Herbstversammlungen mit ihrer zwanglosen Aussprache über alle den Buchhandel bewegenden Fragen sowohl für den Einzelnen wie die Gesamtheit sind, wie sie die Dinge klarer erkennen lassen und den Weg zu einer Besserung der Verhältnisse bereiten helfen. Auch kommt hier die Zeit dem guten Willen zuhilfe, da der Ausgang des Sommers ungleich fördernder auf die Ver einsarbeit wirkt als die arbeitsreiche Zeit vor Kantate, in der jeder -dazwischen- zu tun hat. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, daß seit Einführung dieser Versammlungen sich das Sortiment fester zusammen geschloffen und an Stelle der stummen, tatenlosen Resignation der kraftvolle Wille zu praktischer Interessenvertretung ge treten ist. Da sich in den letzten zwei Jahren innerhalb des Deutschen Verlegervereins, durch seinen Vorstand be günstigt, eine Reihe Gruppenbildungen vollzogen haben, zu denen in diesem Jahre zwei neue: eine Vereinigung der Jugendschristenverleger und eine solche der Schulbuch verleger getreten sind, so überrascht die innere Geschlossenheit des Sortiments im Rahmen der Kreis- und Oltsvereine um somehr, als es doch auch hier nicht an Differenzierungen in bezug auf die Natur der einzelnen Geschäfte sehlt. Wäre der Deutsche Derlcgervercin nicht so fest organisiert und aus so rein praktische Zwecke gestellt, so könnte man eine Gefahr in diesen separatistischen Bestrebungen erblicken, die zwar das Gute haben, daß eine Verständigung, soweit sie unter Kon kurrenten überhaupt möglich ist, sich rascher erzielen läßt, aber doch leicht dazu führen können, über den Sonderinteresscn das Allgemeinintercssc aus den Augen zu verlieren. Dazu kommt, daß, wenn sie auch den Hauptverein von einer Menge Kleinkram entlasten, die Gesamtinteressen des deutschen Verlagsbuchhandels doch nicht mehr so unver fälscht in ihm zum Ausdruck kommen wie in früheren Jahren Ob diese Vereinigungen sich freilich als lebensfähig oder nur als vorübergehende Erscheinungen erweisen werden, ist mit Rücksicht aus ihre Zusammensetzung selbst dann noch sraglich wenn man sich zu der Anschauung bekennt, daß auch unter Konkurrenten eins Aussprache und Verständigung zweckdien licher ist als rücksichtsloser Kampf um die Vorherrschaft. So wird vielleicht der Spruch äivicko st iwpora ouch dem Deutschen Verlegervereiu zum Nutzen gereichen, zumal sein Vorstand in engster Fühlung mit den einzelnen Gruppen steht. Es entspricht einer weisen Vorsicht, den Schwerpunkt der Debatten nicht in die Hauptversammlung des Börscw Vereins zu verlegen und damit wichtige Beschlüsse etwa einer Stimmungsmache oder Zufallsmajorität anheimzugeben, son dern in den Vorversammlungen, also den Hauptversammlungen des Deutschen Verlegeroereins und des Verbands der Kreis und Ortsvereine zu einer Verständigung zu gelungen, so daß der Hauptversammlung des Börsenvereins nur die Sank tionierung dieser Beschlüsse zufällt. Der eingehenden und gründlichen Erörterung der im Mittelpunkt aller Verhandlungen stehenden Reform des Börsenblattes in diesen Vorversammlungen ist es denn auch zu danken, daß sich, wie in Nr. 105 gemeldet, die Annahme der Vorlage des Vorstandes ohne umfangreiche Debatten in der Hauptversammlung glatt vollzog, und damit eine wichtige und langwierige Arbeit zu erfolggekröntem Ab schlüsse gebracht werden konnte. Kommissionsverlag zwischen Autor und Verleger. Der Ausschluß der Kündigung für jede Vertrags verletzung verstößt wider die guten Sitten. (Nachdruck verboten.) Zu beachten ist eine Entscheidung des Reichsgerichts, auf die wir kurz schon in Nr. 41 hingewiesen haben. Aus ihr geht hervor, daß Verträge, die auf eine längere Dauer ab geschlossen und so gefaßt werden, daß das aus einem wichtigen Grunde zustehende Kündigungsrecht durch Festsetzung von Vertrags strafen beseitigt wird, den guten Sitten zuwiderlaufen und des halb nichtig sind. Die Entscheidung, die diese Ansicht des Reichs gerichts zum Ausdruck bringt, behandelt folgende Tatsachen: Am 9. Juli 1905 und am 9. Juni 1906 hat der Schriftsteller Adolf Paul mit der Anstalt für Aufführungsrecht dramatischer Werke der Literatur und Musik drei Verträge abgeschlossen, die den Vertrieb der dramatischen Werke »Hille Bobe«, »Lohndiener« und »Die Teufelskirche« behandeln. Nach § 1 des Druckformulars »Vertrag mit Autoren« überträgt Paul der Anstalt für Auf führungsrecht das ausschließliche Bühnenaufsührungsrecht. Die Anstalt erhält eine Vertriebsgebühr von 8^ und Gebühren für die Übersetzung, sowie von den Vertragsstrafen ein Viertel der stipu- lierten Summe. Die Verträge wurden nach ß 9 für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist abgeschlossen. Der § 10 billigt für den Fall der Vertragsverletzung dem Hintergangenen Teile eine Vertrags strafe bis zu 1000 ^ zu. Der Vertrag selbst soll durch die Ver tragsverletzung nicht aufgehoben werden. Nach Verlauf einiger Jahre glaubte sich P. durch diese Bedingungen zu sehr belastet. Er machte geltend, daß die Anstalt für Aufführungsrecht die Ver träge verletzt habe und daß er deshalb zum Rücktritt berechtigt sei. Nunmehr erhob die Anstalt Klage auf Zahlung von Ver- tragsstrafe und Feststellung, daß die Verträge zu Recht fortbe- stehen. P. erhob Wiederklage auf Auflösung der Verträge. Das Landgericht I zu Berlin erkannte zugunsten der Klägerin und wies den Beklagten mit seiner Widerklage ab. Das Kammer- gerichi zu Berlin hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Kammergericht läßt dahingestellt, ob schon wegen der ding- ichen Natur der Verträge ein Rücktritt oder eine Kündigung des Beklagten nicht möglich war, und ob durch sie ein Schuldverhältnis der vom Beklagten behaupteten Art — Dienst-, Werk-, Agentur oder Gesellschaftsvertrag — begründet wurde. Es folgert aus den §8 9 und 10, daß für die Dauer der Schutzfrist der erwähnten Bühnenwerke auch im Falle einer Vertragsverletzung die Kündigung oder der Rücktritt zulässigerweise ausgeschlossen sei. Es erwägt weiter: »Ob Fälle möglich sind, in denen der vertragsmäßige Ausschluß des Kündigungs- oder Rücktrittsrechts wegen Verstoßes gegen 8 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig sein würde, braucht nicht erörtert zu werden, weil die im erstinstanzlichen Tatbestand im einzelnen angeführten angeblichen Vertragsverletzungen der Klägerin, aus denen der Beklagte das Kündigungsrecht herleitet, nicht derartige sind, daß dies hier in Frage kommt.« Das Reichsgericht ist dieser Begründung nicht beigetreten. Es hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Aus den Entscheidungsgründen ist folgendes von Bedeutung: Was zunächst die rechtliche Be urteilung der drei Verträge betrifft, so war sie jedenfalls in der Richtung geboten, daß festzustellen war, ob sie eine Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse zur Ausübung für Rechnung des Erwerbers im Sinne des 8 t des Verlagsgesetzes, speziell des Rechts zur öffentlichen Aufführung der in Frage stehen- den dramatischen Werke enthalten, ob sie also analog den Verlags verträgen im gesetzlichen Sinne des Werkes zu beurteilen sind oder nicht. Der erste Richter hat die Frage bejaht; das Kammer gericht glaubte sie dahingestellt lassen zu können. Mit Unrecht. Liegt Aufführungsverlag vor, so kommen die Bestimmungen des Verlagsgesetzes, soweit eine zuverlässigerweise getroffene Partei vereinbarung nicht entgegensteht, analog zur Anwendung. Ins besondere hätte in diesem Falle die Frage einer entsprechenden An wendung des Prinzips des 8 32 des Verlagsgesetzes geprüft werden müssen. In Wirklichkeit sind die in Frage stehenden Verträge aber
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