Erscheint nutzer Sonntag» täglich. — «ii> srüh s Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme Börsenblatt für den Beiträge iüc da» Börsenblatt sind an die Rcdaction — Anzeigen aber an die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. ^7 103. Eigenthum der BörscnvcreinS der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Freitag den 5. Mai. 1876. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlermefse zur Kenntniß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitznngen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberaumt, spätestens am Freitag Vormittags vor Cantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags 11 Uhr statt; wer bis 11 Uhr nicht erschienen ist, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geld buße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Auszählen der Stimmzettel stattzufinden, derart daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclainirt werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, den 15. Mai beginnt das Abrechnungsgeschäft und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von srüh 8 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschloffen. Es haben die sämmtlichen Leipziger Herren Commissionäre sich an diesen Tagesstunden gefälligst auf der Börse zur Abrechnung einzufindcn. Die auswärtigen Sortimentshandlungen werden ausdrücklich auf diese Bestimmung im wohlverstandenen eigenen In teresse mit dem Bedeuten hingewiesen, für rechtzeitige Einsendung der Zahlungslisten, genau bis zu den von ihren Herren Com missionären bezeichnetcn Tagen besorgt zu sein, um jenen das pünktliche Erscheinen auf der Börse zu ermöglichen. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Archivariat (während der Messe im Börsengebäude anwesend) einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 5) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen in Kronen und Doppelkronen ä 10 und 20 Mark, Reichs-Cassenscheine, sowie alle reichsumlauffähige Noten und Banknoten derjenigen Geldinstitute, welche Einlösungsstellcn in Leipzig errichtet haben. Berlin, Leipzig und Stuttgart, den 15. April 1876. Der Vorstand -es Sörscnvcrcins -er Deutschen Buchhändler. Adolph Enslin. Theodor Einhorn. Adolf Bonz. Dreiundvierzigster Jahrgang. 216