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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1876
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- Deutsch
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1936 Nichtamtlicher Theil. 1t- 122, 29. Mai. Brockhaus durch eigene Schuld die Angelegenheit arg verwickelt hätte. War Brockhaus schon — sagt der Verfasser — über den ganzen Act des Einschreitens gegen ihn in Leipzig und besonders über die Falle, die ihm der Polizeipräsident Rackel gelegt hatte, aufgebracht gewesen, so steigerte sich dieses Gefühl noch dadurch, daß dieser ihn nicht einmal einer Antwort auf seinen Vorschlag, die Sache durch einen abermaligen Umdruck auszugleichen, gewürdigt hatte. Er veranstaltete trotzdem diesen Umdruck und beugte so, wie wir eben sahen, einer weiteren Ausdehnung der Untersuchung vor. Aber gerade, daß er statt jener Antwort eine Vorladung in Alten burg erhalten hatte, erbitterte ihn aufs äußerste. Rasch entschlossen und, wie so oft in seinem Leben, mehr dem Gefühle als ruhiger Ueberlegung folgend, wendete er sich über alle Gerichte und sonstigen Instanzen hinweg, in einer Eingabe direct an den König von Sachsen. Gleichzeitig mit seiner Vorstellung an den König reichte Brock haus eine Abschrift derselben bei dem Leipziger Criminalgerichte ein. Abgesehen davon, daß dieses Verfahren mit Rücksicht auf den Adressaten dem Herkommen widersprach, mußte das Criminalgericht wegen der darin enthaltenen Beschwerden über sein Vorgehen gegen ihn in dieser Uebersendung eine directe Provocation erblicken. Auch gab er dadurch dem Criminalgerichte Gelegenheit, sofort gegen seine Ausführungen zu protestiren, respective sie mit zum Gegenstände der schwebenden Untersuchung zu machen. Zur Erklärung seines Verfahrens gab Brockhaus später an: er habe dem Criminalgerichte „angezcigt", daß er Sr. Majestät „eine unmittelbare Supplik über reicht habe, die ganze Sache niederzuschlagen und ihm die erforder liche Satisfaction zu geben" und lediglich „zur Beglaubigung dieser Anführung und nicht um irgend eine Procedur bei dem Criminal gerichte zu veranlassen", sei von ihm eine Abschrift der Vorstellung beigelegt, „nicht zu den Acten der Untersuchung gegeben" worden. Dieses unvorsichtige und übereilte Verfahren von Seiten Brockhaus' ließ der Präsident des Criminalgerichtes von Rackel nicht ungenutzt vorübergehen und richtete ein Schreiben an den Cabinetsminister und Staatssecretär Grafen von Einsiedel in Dresden, worin er Brockhaus' Vorstellung schon vor ihrer Erledi gung entgegenzuwirken suchte. Der Verfasser läßt dieses Schreiben seinem Hauptinhalte nach wörtlich folgen, welches an Leidenschaftlichkeit und Aufgebrachtheit nichts zu wünschen übrig läßt. Dasselbe ist zugleich charakteristisch für die damals in den Beamtenkreisen herrschende Stimmung, bei welcher besonders die Gereiztheit des Tones auffallen muß. Nach Empfang der beiden Schriftstücke übersandte die königlich sächsische Regierung dieselben der altenburgischen Behörde mit dem Bemerken: die betreffende Untersuchung gegen Brockhaus beim Criminalgerichte zu Leipzig sei nunmehr so weit gediehen, daß die Versendung der Acten zum rechtlichen Erkenntnisse nur noch von der Einreichung der Vertheidigungsschrift abhänge. Das weitere Verfahren sei aber von Brockhaus dadurch gehemmt worden, daß er unmittelbar bei Sr. Majestät eine Vorstellung eingereicht habe. Das Schreiben der königlich sächsischen Regierung fährt darauf fort: „Nun werden Unsere Hochgeehrten Herren mit Uns einverstan den sein, daß solche höchst beleidigende und frevelhafte Aeußerungen gegen einen Souverain, wie in der anlangenden Vorstellung gethan worden, strenge Ahndung verdienen, und daß selbige um so strafbarer erscheinen, da Brockhaus nicht, wie er vorgibt, bloß für einen Aus länder, sondern wegen seines beständigen Waarenlagers, das er in Leipzig hält, und dessen fortwährenden Handels daselbst, auch wegen seines gewöhnlichen Aufenthaltes an den dasigen Messen, als ein Unterthan Sr. Majestät, Unseres allergnädigsten Herrn zu betrachten ist, ingleichen, daß Wir sowohl deshalb, als auch wegen der genauen Verbindung, in welcher diese Schrift mit der obengedachteu in Leipzig anhängigen und ihrer Beendigung nahen Untersuchung steht, wohl würden befugt gewesen sein, Brockhausen wegen der in jener Vor stellung gebrauchten höchst ungebührlichen Schreibart, wodurch er sich gegen Se. Königliche Majestät Höchstselbst vergangen hat, zur Ver antwortung ziehen und bestrafen zu lassen: da Wir jedoch das Ver trauen hegen, daß Unsere Hochgeehrtesten Herren das Beginnen Brockhausens mit dem größten Mißfallen ansehen und selbst keinen Anstand nehmen würden, deshalb die Untersuchung gegen Brock hausenzu verhängen und ihn nachdrücklich zu bestrafen; so stellen Wir Denenselben, das diesfallsige Verfahren zu verfügen, anheim und erbitten Uns von dem Erfolg einige gefällige Nachricht, sowie die Zurückgabe der'angefügten Origiualvorstellung und Druckbogen; insofern aber Unsere Hochgeehrten Herren nicht gemeint sein sollten, die diesfallsige Untersuchung selbst anzustellen, sondern proptsr oonuoxitg-tsm LUU8LS dem Criminalgerichte zu Leipzig die Anstel lung der Untersuchung zu überlassen, so ersuchen Wir ergebenst, Brock hausen, daß er sich deshalb vor besagtes Criminalgericht stelle, ge messenst anzubefehlen und Uns dann Eröffnung zu thun." Die altenburgische Regierungsbehörde acceptirte den letzteren Vorschlag und entledigte sich dadurch der Weiterführung der heiklen Angelegenheit. Infolge davon erhielt nunmehr Brockhaus eine Citation des Leipziger Criminalgerichtes, gegen welche „Ueber- lieferung an ein fremdes Gericht" er bei der altenburger Regie rung protestirte, und zwar weil er erstens dadurch seine staatsbürger lichen Rechte für verletzt halte, zweitens weil er von jenem Gerichte eine unparteiische Rechtspflege nicht erwarten könne, und drittens weil sonach weder formelle noch materielle Connexität zwischen den beiden Untersuchungssachen stattfände. Die altenburgische Regierung antwortete umgehend auf diesen Protest Brockhaus', da Gefahr im Verzüge war, und setzte denselben in Kenntniß, daß sie auf den letzten Antrag eingehen wolle und dies dem Leipziger Gerichte angezeigt habe. Gleichzeitig erhielt Brock haus auch ein Billet des Ministers und Kanzlers von Trützschler, worin sich dieser seinen baldigen Besuch erbat, „um Ew. Wohl geboren geehrten Erlaß umständlicher beantworten zu können, als es schriftlich geschehen kann". Der Inhalt der Unterredung beider Männer ist unbekannt geblieben, die Folge davon aber war, daß sich Brockhaus, wahrscheinlich auch mit auf den Rath seiner Freunde in Dresden, namentlich Böttiger's, Hasse's und des Legationsrathes Biedermann entschloß, um die Angelegenheit, die ihm schon so viel Verdruß bereitet hatte, und von der er bei ihrer actenmäßigen Weiterführuug in Leipzig nur noch größeren erwarten konnte, rasch zu beendigen, sich nochmals mit einer Eingabe direct an den König von Sachsen zu wenden und diesen um Niederschlagung des Ver fahrens zu bitten. Er that dies in einem Schreiben, das kurz und sachlich gehalten ist und keine Beschwerden oder Drohungen, wie die frühere Eingabe, sondern nur Bitten und Entschuldigungen enthält, in dem er sich indeß doch auch nichts vergibt. Die königlich sächsische Regierung, der eine gütliche Erledigung ebenfalls erwünscht sein mochte, erfüllte Brockhaus' Gesuch und be auftragte das Criminalgericht zu Leipzig, „mit weiterem Verfahren in den gegen Brockhaus angeordneten beiden Untersuchungen anzu stehen", demselben auch die confiscirten Exemplare mit Ausnahme jenes Bogens zurückgeben zu lassen, „ihm jedoch die begangenen Ungebührnisse unter der ernstlichen Verwarnung, daß er, wofern er sich künftig ähnliche zu Schulden kommen lasse, nicht nur sofort bei seinem Eintritte in die hiesigen Lande zum Arrest gebracht und mit diesfallsiger Untersuchung und Bestrafung gegen ihn streng ver fahren, sondern er auch mit seinem Oommkroio von Leipzig weg gewiesen werden würde, nachdrücklich zu verweisen". Wer Brockhaus' sanguinisches Temperament in Betracht zieht,
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