Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19120605
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191206057
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19120605
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1912
- Monat1912-06
- Tag1912-06-05
- Monat1912-06
- Jahr1912
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6864 »SSrsenLIatr ;. s. Dtschn. Suchhund Nichtamtlicher Teil. 128, 5. Juni 1912 Reichstagsentwurf (Z 5 zu k) befand sich eine Vorschrift, daß die unveränderte Benutzung des Titels eines Schriftwerks für eine spätere Druckschrift nicht als Nachdruck anzuschen sei. Diese Vorschrift wurde von der Reichstagskommission gestrichen, weil man den Titel einer Schrift nicht selbst wieder als Schriftwerk betrachten, seine Nachbildung also weder als Nachdruck verbieten, noch von dem Verbot des Nachdrucks ausnehmen könne. Über die Entschädigungspflicht heißt es in der Begründung (S. 26) zum Rejchstagsentwurf, sie sei weggeblieben, weil sie auf einem andern Rechts- fundament als dem Urheberrecht beruhe und es in vor kommenden Fällen dem Berechtigten überlasten bleiben könne, seinen Entschädigungsanspruch wegen äolus mittelst der ge wöhnlichen Aktionen zur Geltung zu bringen. Das Urheberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870 steht hiernach auf dem Standpunkt, daß die Benutzung des Titels eines Werks kein unerlaubter Nachdruck ist. Dieser Standpunkt wird vom Reichsgericht und der Literarischen Sachverständigen- Kammer geteilt. In der Entscheidung vom 2. April 1884 <Entscheidungen in Zivilsachen 12,116) wird ausgeführt, daß der Titel als bloße Bezeichnung eines Schriftwerks nicht Gegenstand des Nachdrucks ist, was im Entwurf des Ge setzes 8 6 zu x ausdrücklich ausgesprochen war und im Gesetz nur deshalb nicht erwähnt ist, weil es nach dem Vorschläge der Kommission des Reichstages für angemessen erachtet wurde, den materiell richtigen, aber selbstverständlichen Satz nicht besonders im Gesetze zu erwähnen. Vergleiche auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. Januar 1888 (Entscheidungen in Strafsachen 17, 195), ferner die Gutachten der preußischen Sachverständigen-Kammer vom 18. Dezember 1874 (Dambach, Fünfzig Gutachten, S. 247) und bezüglich des Titels »Struwwelpeter» vom 27. Oktober 1887 (ebenda S. 259), wo ausgefllhrt wird, daß es nicht strafbar ist, wenn die ganze Ausstattung des Umschlages, die Randverzierungen, das Format so auffallend nachgemacht sind, daß die Ab sicht einer Täuschung des Publikums vorliegt. Abweichende Ansichten sind mehrfach hervorgetreten. So meint Fischer (Festgabe für Justizrat Wilke, Berlin 1900, S. 91), daß der Titel Urheberschutz wie jedes Schriftwerk genießt, inso weit er auf die Beschaffenheit einer schutzberechtigten geistigen Schöpfung Anspruch erheben könne, und daß im Falle der Bearbeitung eines Schriftwerks der Titel stets geschützt bleibe, selbst wenn die Bearbeitung gesetzlich zulässig gewesen. Das neue Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1901 hat eine Änderung nicht vorgenommen. Das Reichsgericht hat seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich meines Wissens noch nicht über die Frage ausgesprochen, wohl aber die Literarische Sachverständigen-Kammer in den beiden Gutachten vom 23. September 1904 und vom 30. März 1906 (Daude, Gutachten S. 31 und 38). In dem elfteren Gutachten heißt es, durch die unbefugte Vervielfältigung eines bereits vorhandenen Büchertitels könne weder ein Anspruch auf Ent schädigung noch die Zulässigkeit einer strafrechtlichen Ver folgung wegen Nachdrucks aus Grund des Urheberrechts gesetzes begründet werden. In der Rechtswissenschaft sind die Ansichten geteilt. Köhler (Autorrecht S. 132) meint, es sei sicher, daß an Titel und Ausstattung ein Urheberrecht nicht bestehen könne. Auf demselben Standpunkt steht Riezler (Deutsches Urheber- und Erfinderrecht 1. Abt. S. 223), der ausführt, das Urheberrecht beziehe sich aus das Werk als Ganzes und auf seine Teile, sofern unter Teilen nur solche Ausschnitte aus dem Werk verstanden würden, die für sich allein genommen, eine individuelle Formgestaltung aufwiesen; das sei beim bloßen Titel eines Buchs, einer Zeitung, einer Zeitschrift nicht der Fall, er sei daher urheberrechtlich nicht geschützt. Dagegen meint Dernburg (Das bürgerliche Recht Bd. 6 S. 101), der Titel bilde einen Teil des Schriftwerks, oft einen sehr wichtigen, von dem der buchhändlerische Erfolg des Werks abhängig sei, daher könne man ihn als schutzfähig ansehen; jedenfalls sei sein Nachdruck in Verbindung mit anderen Entlehnungen eine Verletzung des geistigen Eigentums des Berechtigten. Der Standpunkt des Reichsgerichts und der Literarischen Sachverständigen-Kammer erscheint als der richtige. Der von ihnen angeführte Grund, daß der Titel als bloße Be zeichnung eines Schriftwerks nicht selbst Schriftwerk sein kann, muß als durchschlagend erachtet werden. Gegen Dernburg ist anzuführen, daß der Titel nicht ein Teil des Schriftwerks ist; Teile sind die einzelnen Abschnitte, sie können unter Umständen selbständig sein, was beim Titel völlig unmöglich ist; er ist kein Abschnitt, sondern die Bezeichnung des Ganzen. Die Nachbildung des Titels kann deshalb niemals teilweiser Nachdruck sein. Für den kaufmännischen Erfolg ist aller dings ein geeigneter Titel oft von großer Wichtigkeit, seine Wahl erfordert oft Nachdenken, Fachkenntnisse und Gefühl für die Psychologie der Masten. Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist dies jedoch unerheblich, und zwar auch dann, wenn in dem Titel ein origineller Gedanke ausgedrückt ist, denn ein solcher schafft nur Urheberschutz, wenn er sich als Schriftwerk darstellt, was aber beim Titel begrifflich unmöglich ist. Dieser Standpunkt entspricht auch den Bedürfnissen der Praxis, denn über denselben Gegenstand werden häufig Bücher und Schriften von verschiedenen Verfassern heraus gegeben, die Gleichheit oder Ähnlichkeit der Titel ist hier durch den Gegenstand bedingt. Es würde zu argen Un- zuträglichkeiten, namentlich auf den zahlreichen Gebieten der Wissenschaften sühren, wenn z. B. »Das Leben Jesu« oder »Die Herzkrankheiten« oder -Das preußische Jagdrecht« urheberrechtlich geschützt wären. Zu einem so weit gehen den Schutz liegt auch kein Bedürfnis vor. Soweit sich ein Schutz als notwendig herausgestellt hat, wird er durch die weiter unten zu besprechenden Gesetze in völlig ausreichen dem Maße gewährt. Die Ausstattung eines Buches ist des Urheberschutzes nicht fähig, sie ist weder ein Schriftwerk, noch eine Ab bildung. Ihr Schutz geschieht durch das zu 4 besprochene Warenzeichengesetz. Dagegen können die innere Einrichtung und An ordnung unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Ein nach Z 1 Ziffer 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 ge schütztes Schriftwerk ist nicht bloß dann vorhanden, wenn neue Gedanken hervorgebracht werden, sondern die schaffende Tätigkeit kann sich auch in der bloßen Formgebung, in der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes äußern. Von diesem Gesichtspunkt aus sind von den Gerichten häufig Zusammenstellungen und Verzeichnisse, namentlich Adreß bücher als schutzfähig bezeichnet worden. In einem Gut achten des preußischen Sachverständigen - Vereins vom 28. Februar 1840 (Heydemann-Dambach S. 411) heißt es, ein Wohnungsanzeiger lasse sich freilich nicht für ein Werk der Wissenschaft im höheren Sinne halten, wohl aber in ge wissem Sinne unter die Werke der stattstischen Wissenschaft zählen; er enthalte statistische Nachrichten über die Beschaffen heit einer Stadt mit Rücksicht auf die Straßen und die in den einzelnen Häusern befindlichen Einwohner, in irgend einer systematischen Ordnung alles dasjenige, was in dieser Beziehung wissenswert sei; wer nach einem selbsterdachten Plan einen Wohnungsanzeiger zusammenstelle, ver diene Schutz; die eigentümliche Anordnung selbstgesammelter Materialien sei das höher oder geringer anzuschlagende Element einer solchen Arbeit. Desgleichen ist in dem Gutachten vom 5. August 1856 (Heydemann-Dambach S. 416) ein Adreßbuch für schütz-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder