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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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130, 7. Juni 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 6951 ^rnianlk Colin in karis. Cdarmoat, 3., les transkormatlons clu Orolt eivil. 18°. 3 kr. 50 e. L. kasquelle in karis. bor6eu, Oti. öe, 1a plus Ituwble vie. 18°. 3 kr. 50 e. lulioos. 18°. 3 kr. 50 c. cle Compostelle, Ce ^lout 8siut-^liekel. 8". 3 kr. 50 c. klereier, O., 3eau Ouilbert. 18°. 3 kr. 50 c. k^lklcaueu, 1k., 8»imi lervola. 18°. 3 kr. 50 c. lieAuaucl, lVI., le mouliu sur 1a 8oukroi0e. 18°. 3 kr. 50 c. k Cakitte L Cie. inkaris. k. Olleuäorkk iu karis. Olaser, kd. L., le mouvemeut littersire 1911. 18°. 3 kr. 50 e. klon - Xourrit L Cie. in karis. lkameau, 3., la route bleue. 16°. 3 kr. 50 e. Zur Durchführung des Versicherungsgesehes für Angestellte. Nachdem das Angestellten-Gesetz, wie es die Versicherung;- fachleute in abgeWrzter Form nennen, am 5. Dezember 1911 vom Reichstage endgültig angenommen, die vom Reichstag beschlossenen Änderungen vom Bundesrat gutgeheitzcn wor den und im März d. I. der Reichstag der Vorlage über die Besoldung des Direktoriums der »Reichsversicherungsanstalt« seine Zustimmung erteilt hat, ist die Ernennung der beamteten Mitglieder des Direktoriums in den Personen des Geh. Ober- Regierungsrats vr. Koch als Präsidenten, des Geh. Re gierungsrats vr. Beckmann und des Regierungsrats vi-.Lehmann alsDirektorcn erfolgt,unddieAnstaltdurchKaiser- liche Verordnung vom 28. März d. I. errichtet worden. Unter Berücksichtigung der noch zu bewältigenden Vorarbeiten, für die noch eine Reihe von Aussührungsbestimmungen des Bun desrats zu erlassen sind, ist das Inkrafttreten des Gesetzes nach offiziösen Nachrichten nicht vor dem 1. Januar 1913 möglich. Immerhin dürfte es zweckmäßig sein, sich mit den bei der Einführung des Gesetzes zunächst in Be tracht kommenden Fragen — soweit sie für den Buchhandel von Belang sind -- schon jetzt vertraut zu machen, um bei der Aufforderung der ausführenden Behörden zur Anmeldung hinreichend vorbereitet zu sein. über das, was die Angestelltenversicherung an Beiträgen fordert und dafür an Leistungen gewähren soll, ist im wesent lichen an dieser Stelle (Börsenblatt Nr. 38 vom 15. Februar 1911) an Hand des Gesetzentwurfs berichtet worden. Die vom Reichstag beschlossenen Änderungen sind nur gering an Zahl und nicht von einschneidender Bedeutung, müssen aber durch gehend; als erfreuliche Verbesserungen des Entwurfs betrach tet werden. Sie mögen daher im Zusammenhang mit der folgenden Darstellung und der Bekanntmachung des Direkto riums der Reichsversicherungsanstalt vom 24. Mai d. I. Be rücksichtigung finden. Vorausgefchickt sei, daß weder an den Beiträgen noch an den zahlenmäßigen Leistungen des Entwurfs eine Änderung vorgenommen wurde. Was nun die wichtigste Frage, den UmsangderVer- sichcrungspflicht, anlangt, so ist diese dahin geregelt worden, daß ihr alle Handlungsgehilfen — nicht aber Lehrlinge! — und Bureauangestellten, letztere aber nur, »soweit sie nicht mit niederen oder nur mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden«, unterliegen, und zwar ohne Unterschied des Geschlechts, solange sie noch nicht 69 Jahre alt, nicht erwerbsunfähig und gegen Ent gelt tätig sind. Die Ausschaltung der Lehrlinge ist als ein Akt der Gerechtigkeit zu begrüßen, weil sie nun erst als Ge hilfen versicherungspflichtig werden und die niedrigen Lehr lingsbeiträge die Leistungen nicht mehr so Herabdrücken können, wie es nach dem Entwürfe geschehen würde. Denn die Bei träge der ersten 120 Monate werden mit einem Viert el, die aller folgenden nur mit einem Achtel in Rente um gewandelt. Die Versicherungspslicht der Schreiber richtet sich danach, ob sie nur »niedere oder mechanische Dienst leistungen« verrichten. Dazu wurde in den Kommissions- Verhandlungen von dem Regierungsvertreter ausgeführt, daß »sich diese Fassung der .Anleitung des Reichsversicherungs- amts über den Kreis der nach dem Jnvalidenversicherungs- gesetze vom 6. Dezember 1905' anschlietze«. Hier werden als niedere Bedienstete z. B. Schreiber bezeichnet, die nur unter fremder Leitung arbeiten. Werden solche jedoch auch mit der Anfertigung von Schriftsätzen, Rechnungen und dergl. be schäftigt, so ist ihre Versicherungspslicht zu bejahen. Demnach ist die Frage, ob ein Schreiber versicherungspflichtig ist, oder nicht, sowohl nach der Art der Arbeit als auch damach zu be urteilen, ob und inwieweit sie selbständig verrichtet wird. Wenn nun auch durch die Entscheidungen des Reichsverfiche- rungsamts die Grenzen der Versicherungspflicht nach unten hinreichend klargestellt erscheinen, wie der Regierungsvertreter bei den Verhandlungen betonte, so zeigt sich hier für ver schiedenartige Auslegung noch genügend Spielraum, und es dürfte für die endgültige Festlegung der Grenzen der Ver sicherungspflicht, soweit eine solche bei der Flüssigkeit der wirt schaftlichen Entwicklung möglich ist, erst einer längeren Spruch tätigkeit des Obcrschiedsgerichts bedürfen. Der Umfang der Versicherungspslicht hängt aber auch von der Frage ab, was als »Entgelt« im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Der § 2 rechnet dazu auch »Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält«. Weiter wird be stimmt, daß der Wert der Sachbezüge nach Ortspreisen zu be rechnen ist, die die untere Verwaltungsbehörde festsetzt, etwa wie jetzt schon den ortsüblichen Tagelohn für die Kranken versicherung. Zum Gehalt gehören mithin auch Gewinnanteile oder Tantiemen, Weihnachtsgeschenke mit oder ohne Rechts anspruch, Kost und Wohnung als freie Station, ganz oder nur teilweise gewährt, sowie Reisespesen zu einem Teile, der nach ihrer Höhe zu bemessen sein würde, wie sie jetzt schon von den Steuerbehörden zu etwa einem Drittel dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet werden. Endlich würde hierunter aber auch der aus Nebenarbeiten fließende Verdienst fallen, den der Versicherte »von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält«. Soweit diese Nebenbezüge schwanken, ist der Ertrag des letzten Jahres anzunehmen (8 17). Die Versicherungspflicht erstreckt sich nur auf die Ange stellten inländischer Geschäftsbetriebe, aber auch dann, wenn sie sich nur zur Ausführung bestimmter Aufträge, für kürzere oder längere Zeit, »vorübergehend« im Auslande aufhalten Dagegen gilt die gegenseitige Beschäftigung von Ehe- ms» ! müssen.
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