Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1918
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- 1918-06-13
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- 13.06.1918
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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xr 135, 13. Juni 1919. Redaktioneller Teil. als der oben genannten, und eine Reihe von Medizinischen Zeitschriften den« Fällen, in denen die Verwechslungsgefahr »naheliege«. Wenn herausgebe, notwendig in ihrem inneren Verwaltungsdienst zur Füh- die Revision darüber anders denkt, so kann das ihrem Rechtsmittel rnng dev verlegerischen Nedaktivnsgeschäfte für ihre medizinischen keinen Eingang verschaffen. Übergangen ist nichts; auch der Umstand Zeitschriften eine besondere Abteilung, nämlich das von ihr geführte, ist erwähnt, daß die Anregung zu der Zeitschrift der Beklagten »Zen- »Büro der medizinischen Zentralblätter (Julius Springer)« habe ein-1 lralblatt für die gesamte innere Medizin und deren Grenzgebiete« richten müssen. Sie gebrauche aber diese Bezeichnung lediglich im Ver- ^ von dem Deutschen Kongreß für innere Medizin ausgegangen ist. DaS kehr mit den Verlegern medizinischer Zeitschriften, die sie zu Referat- ^ Berufungsgericht bemerkt dazu, wenngleich die Beklagte sich genötigt zwecken für ihre Zcntralblätter beziehe, ferner im Verkehr mit der Druckerei und zuweilen auch im Verkehr mit den Referenten, d. h. den Mitarbeitern ihrer Zeitschriften. Dagegen wende sie die Bezeichnung niemals im Verkehr mit dem Publikum und gegenüber den Sorti mentsbuchhändlern an. Im übrigen sei der Ausdruck »Zentralblatt« für eine große An zahl auf dem Gebiete der Medizin erscheinender Zeitschriften üblich. Die Klägerin könne daher die Bezeichnung »medizinische Zentralblät ter« als ihr ausschließlich zustehend nicht in Anspruch nehmen. Auch gefühlt haben möge, das von dem Kongreß gebrauchte Wort Zentral-- blatt in den Titel aufzunehmen, habe cs ihr doch nicht schwer fallen können, durch markante Zusäße einer Verwechslung vorzubeugen . . . Weiter richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen die Worte »Büro der medizinischen Zentralblätter«, die die Beklagte auf Post karten und Briefbogen zur Bezeichnung einer Abteilung ihres Ge schäfts braucht. Insoweit gründet das Berufungsgericht die Verur teilung auf § 3 UWG., indem es hervorhebt, der bestimmte Artikel »der« verleite zu dem Irrtum, als ob die Beklagte alle überhaupt würden unter der Bezeichnung »medizinische Zentralblätter« nicht, erscheinenden medizinischen Zentralblätter verlege. Es handle sich mit- ohne weiteres die Blätter der Klägerin verstanden. Die Beklagte hin um eine Angabe, die den Anschein eines besonders günstigen An wolle auch mit der Bezeichnung »Büro der medizinischen Zentralblät ter« nur die in ihrem Verlage erscheinenden Zentralblätter bezeichnen. Die Klägerin könne weiterhin auch nicht der Beklagten die Führung der oben genannte» Titel ihrer Zentralblätter verbieten. Die Klä gerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Vom Landgericht I und dem Kammergericht in Berlin verurteilt, bei einer Strafe von 300 Mark für jeden Fall des Zuwiderhandelns es zu unterlassen, sich der Bezeichnung »Büro der medizinischen Zen tralblätter« zu bedienen und die beanstandeten Zeitschriftentitel wei ter zu führen, legte die Beklagte Revision beim Reichsgericht ein. Das Berufungsgericht unterstellte als richtig, daß das Wort Zen tralblatt ein bloßer Sachtitel ohne individuelle Unterscheidungskraft geworden ist, ähnlich wie die Worte Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Archiv, Blätter usw. Es erkennt auch an, daß die Klägerin auf die Ramen der Zweige der Medizin kein Monopol hat. Darum enthält es aber doch keinen Widerspruch, wenn es in dem Titel »Zentralblatt für Chirurgie« usw. eine besondere Bezeichnung im Sinne des 8 16 UWG. erblickt. Das Wort Zentralblatt ist eben nicht das einzige Mittel, den Begriff wiederzugeben, vielmehr steht es gleichbedeutend neben einer Reihe anderer Ausdrücke. Indem die Klägerin gerade dieses Wort aus der Reihe herausnahm und es in Verbindung brachte mit Fächern der medizinischen Wissenschaft, bediente sie sich einer »be sonderen« Bezeichnung. Mit Unrecht meint die Revision, wie die einzelnen Werke über Chirurgie sich äußerlich allein durch die Namen der Verfasser unterschieden, so die einzelnen chirurgischen »Zentral blätter« nur durch die Namen der Verleger. Im Gegenteil zieht das wissenschaftliche Publikum es erfahrungsgemäß vor, die verschiedenen, dasselbe Fach behandelnden Zeitschriften nach ihrer sachlichen Bezeich nung zu zitieren. Die Anführung mit dem Verlegernamen ist weniger gebräuchlich. Auch die Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht bedenken frei bejaht. Die Tatsache, daß sich in den Zeitschriftentiteln der Be klagten nicht das Wort »gesamte« findet, und daß die Grenzgebiete der betreffenden Fächer mit erwähnt werden, erachtet es für unerheblich, weil diese Zusätze von zu geringer Bedeutung seien und zu geringe Unterscheidungskraft besäßen, als daß die ins Auge und ins Gehör fal lende Ähnlichkeit der von beiden Parteien gebrauchten Bezeichnungen dadurch berührt werden könnte. Darin tritt ein Nechtsirrtum nicht zutage. Die von der Revision betonte inhaltliche Verschiedenheit der in Rede stehenden Zeitschriften spielt für die Verwechslungsgefahr keine entscheidende Nolle; übrigens erkennt auch die Revision an, daß die Blätter beider Parteien Referate bringen, nur daß diejenigen der Beklagten im Unterschiede von denen der Klägerin nichts anderes als Referate enthalten. Anlangend das in Betracht kommende Publikum, so ist es dem Berufungsgericht nicht entgangen, daß zu den Interessen ten medizinische Gelehrte mit genauer Kenntnis der Fachliteratur ge hören, die sachkundig genug sind, die verschiedenen Zentralblätter aus einanderzuhalten. Es erwägt aber, die Möglichkeit könne nicht geleugnet werden, daß bisweilen auch praktische Arzte, die regelmäßig nicht vor wiegend literarisch tätig seien, das eine oder das andere Zentralblatt oder einzelne Nummern davon zu kaufen wünschten. In solchen Fäl len, die gewiß nicht selten vorkämen, lieae die Gefahr der Verwechslung nahe. Dazu komme, daß auch medizinische Gelehrte, um das eine oder das andere Zentralblatt zu beziehen, sich vielfach der Hilfe einer Sor timentsbuchhandlung bedienen würden. Wenn sie dann bei der Be stellung nicht die größte Genauigkeit anwendeten, werde es dem nicht besonders unterrichteten Sortimentsbuchhä'nöler leicht begegnen, für seinen Auftraggeber das unrichtige Blatt kommen zu lassen. Davon, daß das Berufungsgericht rechtsirrtiimlich eine ent fernte Möglichkeit der Verwechslung für genügend angesehen hätte, kann keine Rede sein; es spricht von »gewiß »sicht selten vorkommen- gebots hervorzurufen geeignet sei. Unterstelle man auch als wahr, »vas die Beklagte behaupte, daß sie die beanstandeten Drucksachen nur im Verkehr mit Verlegern, Druckern und Mitarbeitern verwende, so könne es doch nicht als ausgeschlossen gelten, daß zu diesen Personen auch weniger unterrichtete gehörten, namentlich Gelehrte, die sich über die verschiedenen Verlagsunternehmen, von denen medizinische Zen tralblätter herausgegeben würden, nicht immer völlig klar seien. Tie Meinung der Revision, die Postkarten und Briefbogen fielen nicht unter 8 3, da sie keine Angebote enthielten, trifft nicht zu. Der gesetzliche Begriff der für einen größeren Personenkreis bestimmten »Mitteilungen« ist weit genug, um Briefbogen, Briefumschläge usiv. mit zu umfassen, und da eine nicht bestimmt begrenzbare Menge von Empfängern in Betracht kommt, liegt auch das Merkmal des »größe ren Kreises« vor. Daß ferner der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werden kann, wenn die Beklagte angibt, sie allein verlege medizinische Zentralblätter, leidet keinen Zweifel. End lich kann es nicht dnrchgreifen, »venu die Revision einwendet, ein wis senschaftlicher Spezialfachgelehrter, der Mitarbeiter an dem Nefera- tenblatt der Beklagten sei, also von Zeit zu Zeit eine vollständige Über sicht über sämtliche Erscheinungen eines bestimmten Teils der Wissen schaft zu geben habe, kenne selbstverständlich auch das Zentralblatt der Klägerin. Das mag vielleicht für ständige Mitarbeiter zutreffcn, nicht aber notwendig für gelegentliche, und es steht nicht fest, daß bet der Beklagten nur ständige in Frage kommen. Im übrigen handelt es sich auch hier wieder um reine Tatsachenwürdigung. Die Revision mußte hiernach zurückgewiesen werden. (Akten zeichen II. 400/17.) In dem anderen Rechtsstreit handelte es sich um die Frage, ob das Wort »Drahtiudustrie« als Branchebezeichnung oder als Schlag wort anzusehen sei. Der Tatbestand war hier folgender: Seit 25 Jahren erscheint in Berlin der »Anzeiger für die Draht industrie, Fachzeitschrift für das gesamte Drahtgewerbe und dessen Nebenzweige«, während die Zeitschrift »Drahtiudustrie, Zentralorgan für die Drahtindustrie und die Kleineisenzeugbranche« seit 1907 in Halle herausgegeben wird. Gegen den Herausgeber dieses Blattes, Boerner in Halle, hat der »Anzeiger« Klage auf Unterlassung des Ge brauches des Wortes »Drahtiudustrie« erhoben mit der Begründung, es bestehe eine Verwechslungsgefahr, und das Verhalten des Beklag ten verstoße gegen den 8 i6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb. Das Landgericht Halle wies die Klage ab; es ging davon aus, daß ein Hinweis in dem Titel der Zeitschrift auf die Branche, der sie diene, in der Natur der Sache lieg« und keinen Verstoß gegen das Gesetz bedeute, sofern nur für eine gewisse Verschiedenheit des Titels, »vie hier geschehen, Sorge getragen sei. Das Oberlandesgericht Naum burg gab indessen der Klage statt, und zivar ans den nachstehenden Gründen: Da die Klägerin die Überschrift »Anzeiger für di: Drahtiudustrie« länger benutzt, als die Zeitung des Beklagten überhaupt besteht, muß sie auch berechtigt sein, auf Unterlassung eines Mißbrauchs zu klagen. Dem Vorderrichter kann in der Annahme, daß eine Verwechslungs- aefahr nicht bestehe, nicht beigepflichtet werden. Mit dein Worte »Drahtiudustrie« hat der Beklagte den entscheidenden Teil des Titels der Klägerin übernommen. Der Zusatz »Anzeiger für die usiv.« ist n'cht geeignet, die Bedeutung des Schlagwortes abzuschwächen. So bald eine andere Zeitschrift das Wort »Drahtindustrie« führt, liegt die Gefahr der Verwechslung nahe, da das Publikum sich an den mar kantesten Teil der Überschrift hält und die Zusätze nicht in derselben Weise im Gedächtnis behält. Daß der Beklagte sich der Verwechslunad- gcfahr bewußt gewesen ist, erhellt daraus, daß er das Berliner Post amt ersucht hat, alle nicht mit dein genauen Titel der Klägerin ver- 347
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